Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 113 III 10 KI-generiert

Attachment of Capitalized Professional Pension Payments

Geschäftsnummer BGE 113 III 10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Attachment of Capitalized Professional Pension Payments A creditor sought arrest against the capitalized professional old-age pension payment due to a debtor, who had claimed the entire amount was needed to cover his existential minimum. The Court affirmed that all benefits from professional pension schemes, whether funded by employee or employer contributions and regardless of whether they are paid as a lump sum or a pension, are subject to the limited attachability rules of Art. 93 and 275 of the Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG). The Court reasoned that the new federal law on professional old age, survivors’, and invalidity insurance views these contributions as an indivisible whole, making the distinction between employer and employee contributions irrelevant for attachment purposes, and that the protective purpose of the law mandates treating both periodic and capitalized payments equally. Consequently, the attachment is limited to the portion exceeding the debtor's and his family's existential needs, calculated by determining the annuity value achievable with the lump sum and limiting the attachment to one year of that estimated income.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 93 SchKG. Leistungen der beruflichen Altersvorsorge unterliegen - gleichgültig, ob das Vorsorgevermögen aus Arbeitgeber- oder aus Arbeitnehmerbeiträgen geäufnet wurde und ob die Leistungen in der Form von Renten oder als Kapitalabfindung ausgerichtet werden - der beschränkten Pfändbarkeit (und Arrestierbarkeit) von Art. 93 SchKG (in Verbindung mit Art. 275 SchKG).

Schlagwörter

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Annuität Altersrente Schuldtilgung Betreibung auf Pfändung Pensionsfonds Hinterlassenenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 78 III 110
5 hielt er unter Berufung auf BGE 78 III 110 f.
BGE 60 III 226
Das Obergericht des Kantons Luzern hält im angefochtenen Entscheid dafür, dass - im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 60 III 226, BGE 62 III 17, BGE 63 III 77) - Kapitalabfindungen seit Inkrafttreten des BVG am 1.
BGE 62 III 17
Das Obergericht des Kantons Luzern hält im angefochtenen Entscheid dafür, dass - im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 60 III 226, BGE 62 III 17, BGE 63 III 77) - Kapitalabfindungen seit Inkrafttreten des BVG am 1.
BGE 63 III 77
Das Obergericht des Kantons Luzern hält im angefochtenen Entscheid dafür, dass - im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 60 III 226, BGE 62 III 17, BGE 63 III 77) - Kapitalabfindungen seit Inkrafttreten des BVG am 1.
BGE 53 III 74
So hat es schon in BGE 53 III 74 erkannt, dass die von einer Angestellten-Pensionskasse einem ausgeschiedenen Mitglied zurückerstatteten Mitgliederbeiträge als Lohn im Sinne von Art.
BGE 62 III 21
93 SchKG pfändbar erklärt; und es hat in BGE 62 III 21 ausgeführt, wenn das von einer Arbeiter-Fürsorgeeinrichtung ausgerichtete Alterskapital zu den in Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 275 SchKG

This article is cited in conjunction with Art. 93 SchKG to justify the limited arrestability of the occupational pension benefit.

Art. 93 SchKG

This article establishes the limited attachability of income, which the Federal Tribunal applied to the lump-sum settlement from the occupational pension fund.

Art. 99 SchKG

This article governing debt enforcement procedure is cited regarding notification to the pension fund about the attachment order.

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«…chtung einer erwartbaren durchschnittlichen Lebenserwartung der Beschwerdeführerin kaufen liesse (vgl. zum Ganzen: BGE 113 III 10 E. 5; Urteile 5A_338/2019 vom 23. September 2019 E. 6.2.1; 7B.131/2002 vom 4. Oktober 2002 E. 2.6 [nicht publiziert in…»
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«…nt identiques ( ATF 144 III 407 consid. 4.3; 120 III 71 consid. 4; 117 III 20 consid. 4a; 115 III 45 consid. 1; 113 III 10 consid. 4; arrêt 7B.131/2002 du 4 octobre 2002 consid. 2.6, non publié aux ATF 128 III 467 ). A l'inverse, lorsque le…»
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Volltext

Urteilskopf

113 III 10

5. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 5. Juni 1987 i.S. M. S. (Rekurs)

Regeste

Art. 93 SchKG.

Leistungen der beruflichen Altersvorsorge unterliegen - gleichgültig, ob das Vorsorgevermögen aus Arbeitgeber- oder aus Arbeitnehmerbeiträgen geäufnet wurde und ob die Leistungen in der Form von Renten oder als Kapitalabfindung ausgerichtet werden - der beschränkten Pfändbarkeit (und Arrestierbarkeit) von Art. 93 SchKG (in Verbindung mit Art. 275 SchKG).

Sachverhalt ab Seite 10

BGE 113 III 10 S. 10

A.- Mit der Vollendung des 65. Altersjahres am 9. Oktober 1986 wurde die bei der Fürsorgekasse der A. AG bestehende Alterspension zugunsten von J. S. fällig. Unbestrittenermassen sollte das gesamte Vorsorgevermögen nicht als Rente, sondern kapitalisiert zum Betrag von Fr. 90'028.80 zur Auszahlung gelangen.

BGE 113 III 10 S. 11

Gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG liess Frau M. S. am 17. November 1986 das zur Auszahlung fällige Vorsorgevermögen für die Forderungssumme von Fr. 25'386.80 (nebst Kosten) arrestieren. Die sieben Pfändungsverlustscheine, welche die Arrestgläubigerin einreichte, gehen auf nicht bezahlte Unterhaltsbeiträge zurück.

B.- J. S. beschwerte sich gegen den am 17. November 1986 vollzogenen Arrest beim Amtsgerichtspräsidenten von X., indem er geltend machte, sein Existenzminimum sei nicht mehr gedeckt.

Mit Entscheid vom 11. Dezember 1986 hiess der Amtsgerichtspräsident die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als das Betreibungsamt angewiesen wurde,

- das Existenzminimum des Beschwerdeführers festzulegen,

- das Einkommen des Beschwerdeführers im Sinne von E. 5 des Entscheides zu errechnen,

- die pfändbare Quote in der Vollzugsurkunde anzugeben.

Ferner wurde das Betreibungsamt angewiesen, im Sinne von E. 5 den Arrest zu vollziehen.

In seiner Begründung wies der Amtsgerichtspräsident darauf hin, dass fällige Alterskapitalien (und -renten) gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenfürsorge (SR 831.40; BVG) vollumfänglich der beschränkten Pfändbarkeit des Art. 93 SchKG unterlägen. In E. 5 hielt er unter Berufung auf BGE 78 III 110 f. fest, dass bei der Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers zu seinem übrigen Einkommen jenes Einkommen hinzuzurechnen sei, das er sich durch Verwendung der Gesamtabfindung zum Erwerb einer lebenslänglichen Rente verschaffen könnte.

C.- Frau M. S. focht den erstinstanzlichen Entscheid mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern an. Diese gelangte zum Ergebnis, dass sowohl Renten als auch Kapitalabfindungen (Alterskapitalien) nach Massgabe von Art. 93 SchKG nur beschränkt pfändbar seien, und wies dementsprechend die Beschwerde am 10. März 1987 ab.

D.- Gegen diesen Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde rekurrierte Frau M. S. an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und beantragte, "die Beschwerde des Rekursgegners vom 27. November 1986 sei abzuweisen, soweit

BGE 113 III 10 S. 12

damit die unbeschränkte Pfändung der Arbeitgeberanteile von dessen Vorsorgevermögen angefochten wurde".

Erwägungen

Erwägungen:

1. a) Der Anspruch von J. S. gegenüber der Fürsorgekasse der A. AG ist unbestrittenermassen am 9. Oktober 1986 fällig geworden. In Übereinstimmung mit den kantonalen Aufsichtsbehörden ist daher festzustellen, dass Art. 92 Ziff. 13 SchKG, der nur Ansprüche auf Vorsorgeleistungen gegen eine Personalvorsorgeeinrichtung vor Fälligkeit erfasst, in der vorliegenden Streitsache nicht anwendbar ist.

b) Zu prüfen bleibt, ob der Anspruch von J. S. auf Ausrichtung einer kapitalisierten Alterspension im Betrag von Fr. 90'028.80 der beschränkten Pfändbarkeit (und entsprechend beschränkten Arrestierbarkeit) im Sinne von Art. 93 SchKG (in Verbindung mit Art. 275 SchKG) unterliege. Das Obergericht des Kantons Luzern hält im angefochtenen Entscheid dafür, dass - im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 60 III 226, BGE 62 III 17, BGE 63 III 77) - Kapitalabfindungen seit Inkrafttreten des BVG am 1. Januar 1985 vollumfänglich der beschränkten Pfändbarkeit zu unterstellen seien. Insbesondere soll auch der Arbeitgeberanteil des Vorsorgevermögens neu der Schranke von Art. 93 SchKG unterliegen.

Gegen diese Auffassung wendet sich die Rekurrentin, indem sie der Vorinstanz insbesondere vorwirft, sie habe zu Unrecht eine unechte Gesetzeslücke angenommen, um zum Ergebnis zu gelangen, dass sämtliche aus dem BVG abgeleiteten Ansprüche nur beschränkt pfändbar im Sinne von Art. 93 SchKG seien.

2. Gemäss Art. 93 SchKG können Einkünfte des Schuldners nur so weit gepfändet werden, als sie nicht nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie unumgänglich notwendig sind. Von der Pfändung (bzw. Arrestierung) ausgeschlossen sind, soweit dadurch in den Notbedarf des Schuldners eingegriffen würde, insbesondere Alterspensionen sowie Renten von Versicherungs- und Alterskassen.

Der Gesetzestext ist insofern nicht klar und demnach auslegungsbedürftig, als er nicht angibt, welche der Altersvorsorgen dienenden Leistungen nur beschränkt pfändbar sind. Jedenfalls lassen sich keine Schlüsse daraus ziehen, dass der Gesetzgeber auf der einen Seite von Alterspensionen und auf der anderen Seite von

BGE 113 III 10 S. 13

Renten von Versicherungs- und Alterskassen spricht. Unter beide Begriffe fallen sowohl in der Umgangs- als auch in der juristischen Fachsprache periodische Leistungen im Dienste der Altersvorsorge. Da indessen Art. 93 SchKG ganz allgemein Einkünfte von der Pfändung ausschliesst, soweit sie für den Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familie unumgänglich notwendig sind, schliesst es der Gesetzestext grundsätzlich nicht aus, dass Kapitalabfindungen, die zum Zwecke der Altersvorsorge ausgerichtet werden, ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Gesetzesbestimmung fallen.

3. Das Bundesgericht hat wiederholt Antwort auf die Frage geben müssen, inwieweit in der Form von Kapitalabfindungen befriedigte Ansprüche gegenüber Vorsorgeeinrichtungen gepfändet werden können. So hat es schon in BGE 53 III 74 erkannt, dass die von einer Angestellten-Pensionskasse einem ausgeschiedenen Mitglied zurückerstatteten Mitgliederbeiträge als Lohn im Sinne von Art. 93 SchKG zu betrachten und daher nur im Umfang dieser Gesetzesvorschrift pfändbar seien. In BGE 60 III 226 hat es die einem eidgenössischen Angestellten geschuldete Abgangsentschädigung im Sinne der Statuten der Versicherungskasse als nur im Rahmen von Art. 93 SchKG pfändbar erklärt; und es hat in BGE 62 III 21 ausgeführt, wenn das von einer Arbeiter-Fürsorgeeinrichtung ausgerichtete Alterskapital zu den in Art. 93 SchKG aufgeführten Vermögensstücken gezählt werden könnte, so wäre es doch nur so weit nicht pfändbar, als es dem Rekurrenten und seiner Familie unumgänglich notwendig wäre. Laut BGE 63 III 77 fällt grundsätzlich auch das Deckungskapital, das ein entlassener Angestellter nach seiner Wahl (anstatt der Police) erhält, in den Anwendungsbereich von Art. 93 SchKG, und dasselbe gilt nach BGE 78 III 107 bezüglich des Kapitals, das einem Spareinleger einer Pensionskasse im Falle des Rücktritts wegen Invalidität ausbezahlt wird. (Vgl. auch die Bestätigung dieser Rechtsprechung im Bundesgerichtsentscheid vom 2. November 1964, veröffentlicht in BlSchK 1965, S. 148 f.)

Das Bundesgericht hat auf Kapitalzahlungen von Vorsorgeeinrichtungen auch Art. 92 Ziff. 5 SchKG analog angewandt und daraus abgeleitet, dass dem Schuldner die Abfindungssumme bis zu dem Betrag freizugeben sei, den er für seinen Lebensunterhalt während der Dauer von zwei Monaten nötig habe (BGE 53 III 76 f. E. 3). Es hat indessen mit Rücksicht auf die Arbeitsunfähigkeit eines Schuldners diesem auch einen darüber hinausgehenden

BGE 113 III 10 S. 14

Betrag als unpfändbar belassen (BGE 63 III 78 f.). In BGE 78 III 110 f. E. 3 schliesslich hat das Bundesgericht erklärt, dass das Guthaben des Spareinlegers bei einer Pensionskasse nur so weit gepfändet werden dürfe, dass die unumgänglichen Bedürfnisse des Schuldners und seiner Familie während der ganzen, vom Schuldner noch zu erwartenden Lebensdauer gedeckt sind. Dementsprechend wurde präzisiert, dass das Guthaben nur gepfändet werden könne, wenn und soweit der Betrag der Gesamtabfindung zusammen mit dem Barwert des mutmasslichen künftigen Verdienstes den Barwert der künftigen Bedürfnisse des Schuldners und seiner Familie übersteigt. Diese Rechtsprechung ist dem Grundsatz nach auch im vorliegenden Fall wegweisend.

Auf BGE 109 III 80 demgegenüber, wo entschieden wurde, dass es sich bei der von einer Pensionskasse dem Schuldner zugesprochenen Abgangsentschädigung nicht um Erwerbseinkommen handle, das dem Konkursbeschlag entzogen wäre, kann bei der Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht zurückgegriffen werden.

4. In der vorstehend zitierten Rechtsprechung sind Kapitalabfindungen so weit als nur beschränkt pfändbar bezeichnet worden, als der Arbeitnehmer selber Beiträge an die Äufnung des Vorsorgekapitals geleistet hatte. In BGE 78 III 107 ff. wurde das vom Staat als Arbeitgeber geäufnete Sparguthaben, das dem Schuldner statutengemäss wegen Austritts infolge eingetretener Berufsinvalidität ausbezahlt werden sollte, als unpfändbar im Sinne von Art. 92 Ziff. 10 SchKG erklärt, während das vom Arbeitnehmer geäufnete Sparguthaben dem Anwendungsbereich von Art. 93 SchKG unterstellt wurde; sonst aber standen Kapitalabfindungen, die dank Leistungen des Arbeitgebers ausgerichtet wurden, nie zur Diskussion.

Im Lichte des am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen BVG lässt es sich - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - nicht rechtfertigen, dass die Pfändbarkeit unterschiedlich beurteilt wird je nachdem, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Vorsorgekapital geäufnet hat; und es lässt sich auch keine Unterscheidung zwischen obligatorischen und freiwilligen Beiträgen begründen. Der Arbeitgeber trägt mindestens die Hälfte der Beiträge an die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Art. 34quater Abs. 2 lit. a BV, Art. 66 Abs. 1 BVG); seine Beiträge bilden Bestandteile des Lohnes, der nur in den Schranken von Art. 93 SchKG pfändbar ist. Der Arbeitgeber ist auch, wenngleich

BGE 113 III 10 S. 15

er den Beitragsanteil des Arbeitnehmers von dessen Lohn abzieht, für die gesamten Beiträge Schuldner gegenüber der Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 2 und 3 BVG). Die Teilhabe an der sogenannten zweiten Säule ist somit weder von seiten des Arbeitnehmers noch von seiten des Arbeitgebers freiwillig; vielmehr ist die berufliche Vorsorge eine obligatorische Versicherung, an die beide Sozialpartner grundsätzlich in gleicher Weise beitragen und die deshalb - auch im Hinblick auf die Pfändbarkeit der von ihr erbrachten Leistungen - als ein unteilbares Ganzes zu betrachten ist.

Unter eng umschriebenen Voraussetzungen kann der Versicherte, selbst ohne dass es die reglementarischen Bestimmungen vorsehen, einen Teil der Altersleistungen in Form einer Kapitalabfindung verlangen (Art. 37 Abs. 4 BVG). Das lässt erkennen, dass die Leistungen der beruflichen Vorsorge sowohl in der Form von periodischen Renten als auch in der Form einer Kapitalabfindung erbracht werden können, ohne dass sich indessen der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck ändern würde. Es zeigt - gleich wie die Art. 92 Ziff. 13 SchKG und die Art. 39 f. BVG - aber auch an, dass die Frage der Pfändbarkeit sich nicht unterschiedlich beantwortet je nachdem, ob in regelmässigen zeitlichen Abständen Renten oder (in einer oder ganz wenigen Raten) Kapitalabfindungen ausgerichtet werden. Auf diese Gleichheit des Zweckes hat schon SIEGRIST (Die Vermögensrechte der Destinatäre von betrieblichen Personalvorsorgeeinrichtungen im Lichte des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Zürcher Diss. 1967, S. 58 ff.) hingewiesen und daraus das Postulat auf unterschiedslose betreibungsrechtliche Behandlung der beiden Leistungsformen abgeleitet.

Zu Recht hat deshalb das Obergericht des Kantons Zürich auf den Anspruch, der J. S. gegenüber der Fürsorgekasse der A. AG zusteht, Art. 93 SchKG anwendbar erklärt. Für dieses Ergebnis bedarf es keiner Lückenfüllung.

5. Im Gegensatz zur Auffassung, die offenbar bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde bestanden hat, kann der Schuldner nicht gezwungen werden, mit der ihm von der Fürsorgekasse auszuzahlenden Abfindungssumme eine Rente zu kaufen. Nichtsdestoweniger muss das Betreibungsamt ermitteln, welche jährliche Rente sich im Zeitpunkt des Arrestvollzugs für das Kapital von Fr. 90'028.80 bei einem Lebensversicherer kaufen lässt. Dabei ist von einer Dauer der Rentenberechtigung auszugehen, die der durchschnittlichen Lebenserwartung des im Zeitpunkt des

BGE 113 III 10 S. 16

Arrestvollzugs 65jährigen Schuldners entspricht. Kann das Betreibungsamt den Betrag nicht mit Hilfe einer Rententafel selber bestimmen, so soll es bei der Fürsorgekasse der A. AG Auskunft darüber einholen, welche Jahresrente J. S. anstelle der Kapitalabfindung von Fr. 90'028.80 ausgerichtet werden könnte. Sollte die Auskunft der Fürsorgekasse nicht befriedigen, wird eine Lebensversicherungsgesellschaft in der Lage sein, dem Betreibungsamt die entsprechende Jahresrente zu nennen. Diese Jahresrente wird das Betreibungsamt in die Arresturkunde einsetzen, ist doch - analog der Lohnpfändung (BGE 98 III 12) - nur das künftige Einkommen während eines Jahres nach dem Arrestvollzug arrestierbar. Im übrigen ist dem Betreibungsamt, da die von ihm eingeholten Auskünfte über die Höhe der Jahresrente divergieren mögen, ein gewisses Ermessen einzuräumen.

Hernach kann so vorgegangen werden, wie es bereits die untere kantonale Aufsichtsbehörde, deren Entscheid durch das Obergericht des Kantons Luzern bestätigt worden ist, ins Auge gefasst hat: Sollte es sich herausstellen, dass das gesamte Einkommen des Schuldners - die aus dem Abfindungskapital zu erkaufende Rente inbegriffen - seinen Notbedarf nicht deckt, so kann die Rente nicht mit Arrest belegt werden. Reicht umgekehrt das übrige Einkommen des Schuldners bereits aus, um sein Existenzminimum zu sichern, so ist die Jahresrente im vollen Betrag arrestierbar. Lässt sich der Notbedarf des Schuldners durch sein übriges Einkommen und einen Teil der errechneten Rente decken, so darf das übrige Einkommen und dieser Teil der Rente nicht arrestiert werden; der das Existenzminimum übersteigende Teil der Rente jedoch unterliegt zum Schätzungswert eines Jahresbetreffnisses dem Arrest.

Das Betreibungsamt wird schliesslich der Fürsorgekasse der A. AG den Vollzug des Arrestes gegen J. S. mitteilen und dieser anzeigen, dass sie in der Höhe des in die Arresturkunde aufgenommenen Schätzungswertes rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten kann (Art. 99 SchKG).