Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 113 II 392 KI-generiert

Compulsory Institutionalization: Necessity of Counsel vs. State Funding

Geschäftsnummer BGE 113 II 392
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Compulsory Institutionalization: Necessity of Counsel vs. State Funding An individual sought the appointment of an *unentgeltlicher Rechtsbeistand* (free legal counsel) in a judicial proceeding concerning compulsory institutionalization for welfare purposes (Art. 397f para. 2 Swiss Civil Code, SCC), but the request was denied by the cantonal psychiatric judicial commission on the grounds that indigence was not proven. The Swiss Federal Supreme Court ruled that while Art. 397f para. 2 SCC mandates the appointment of legal counsel "if necessary," it does not automatically confer a right to *free* legal counsel at the expense of the state for the affected person, particularly if they already have voluntary counsel, distinguishing the *need* for representation from the *cost* of representation. The court clarified that the question of state compensation for counsel, whether appointed or freely chosen, is governed by general principles of legal aid (*unentgeltliche Rechtspflege*), and a claim based on the constitutional right to uncompensated legal aid (Art. 4 SFA) must be pursued via a public law appeal (*staatsrechtliche Beschwerde*), not a civil law appeal (*Berufung*).

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Rechtsbeistand im gerichtlichen Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397f Abs. 2 ZGB). Art. 397f Abs. 2 ZGB verleiht der betroffenen Person nicht einen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes; ob der gestützt auf diese Bestimmung ernannte Rechtsbeistand durch das Gemeinwesen zu honorieren sei, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die unentgeltliche Rechtspflege.

Schlagwörter

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Bestellung eines Rechtsbeistands Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege gewillkürte Vertretung staatliche Entschädigung Prozessrecht notwendige Verwendung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 107 II 315
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

The constitutional right to free legal aid, denial of which must be challenged with a constitutional complaint, not a federal appeal.

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Volltext

Urteilskopf

113 II 392

68. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Juni 1987 i.S. X. (Berufung)

Regeste

Rechtsbeistand im gerichtlichen Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397f Abs. 2 ZGB).

Art. 397f Abs. 2 ZGB verleiht der betroffenen Person nicht einen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes; ob der gestützt auf diese Bestimmung ernannte Rechtsbeistand durch das Gemeinwesen zu honorieren sei, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die unentgeltliche Rechtspflege.

Sachverhalt ab Seite 393

BGE 113 II 392 S. 393

Durch Zirkularbeschluss der kantonalen Psychiatrischen Gerichtskommission vom 24. Februar 1987 wurde das Begehren von X. um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen mit der Begründung, die Mittellosigkeit sei nicht nachgewiesen worden.

Gegen diesen Entscheid hat X. Berufung an das Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 397f Abs. 2 ZGB bestellt im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung der Richter der betroffenen Person wenn nötig einen Rechtsbeistand. Wie in BGE 107 II 315 f. E. 1 erkannt wurde, kann eine Verletzung dieser Bestimmung beim Bundesgericht mit Berufung gerügt werden. Art. 397f Abs. 2 ZGB steht hier indessen gar nicht zur Diskussion, da der Berufungskläger seit anfangs Januar 1987 einen freigewählten Rechtsbeistand hat. Es geht einzig darum, wer diesen honorieren soll. Das Bundeszivilrecht sieht nicht vor, dass der gemäss Art. 397f Abs. 2 ZGB bestellte Rechtsbeistand in jedem Falle (wie der Berufungskläger anzunehmen scheint) auf Kosten des Gemeinwesens tätig werden soll. Eine solche Lösung wäre in Fällen, da zur Entschädigung eines freigewählten Rechtsvertreters ausreichend eigene Mittel vorhanden sind, auch nicht gerechtfertigt. Die Feststellung der Vorinstanz, dass nach Art. 397f Abs. 2 ZGB wenn notwendig ein unentgeltlicher Beistand zu bestellen sei, ist missverständlich.

Vorbehalten bleibt freilich der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 17. August 1977 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung), BBl 1977 III S. 41 oben). Deren Verweigerung ist indessen mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV anzufechten, und als derartige Beschwerde kann die vorliegende Berufung nicht entgegengenommen werden. (Es folgen Ausführungen darüber,

BGE 113 II 392 S. 394

dass die Beschwerdefrist gemäss Art. 89 Abs. 1 OG nicht gewahrt sei, da die Rechtsschrift nicht fristgerecht beim Bundesgericht eingereicht worden sei.)