Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 113 II 374 KI-generiert

Daughter's Unreasonable Estrangement Negates Father's Support Obligation

Geschäftsnummer BGE 113 II 374
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Daughter's Unreasonable Estrangement Negates Father's Support Obligation A daughter, born in 1964 and living with her mother after the 1979 divorce, maintained a complete estrangement from her father despite his correct behavior and demands for continued support under Art. 277 para. 2 ZGB (Swiss Civil Code) to complete her physiotherapy education after turning 20. The Court ruled that the parental duty to provide support to an adult child in education is conditional on personal reasonableness, and this is negated when the child is at fault for the broken relationship by persistently and culpably refusing contact after reaching majority, thereby seeking to reduce the parent to a mere "pay-parent." The daughter's rigid and unyielding stance, which had persisted since the divorce and after she reached adulthood, was deemed responsible for the severe disruption of the father-daughter relationship and therefore rendered the continuation of support payments unreasonable for the father.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber einem mündigen Kind, das noch in der Ausbildung steht (Art. 276 und 277 ZGB). Die Unterhaltspflicht für ein mündiges Kind, das sich noch in Ausbildung befindet, muss für die Eltern nach den gesamten Umständen und damit auch in persönlicher Hinsicht zumutbar sein. Dies ist zu verneinen, wenn zwischen den Eltern und dem Kind keine Beziehungen bestehen, weil sich dieses schuldhaft der Erfüllung seiner familienrechtlichen Pflichten entzieht (E. 2). Beharrt ein Kind auch nach Eintritt der Mündigkeit auf seiner seit der Scheidung der Eltern geäusserten Ablehnung des nicht obhutsberechtigten Elternteils, obwohl sich dieser ihm gegenüber korrekt verhalten hat, so gereicht dem Kind diese unnachgiebige Haltung zum Verschulden (E. 4).

Schlagwörter

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Kindesverhältnis Kindesunterhalt Unterstützungspflicht Erwachsenenbildung unverheirateter Elternteil familiärer Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

The unsuccessful civil party (the daughter) must pay the costs of the federal judicial proceedings.

Art. 277 Abs. 2 ZGB

The appeal was allowed and the claim for maintenance payments after the daughter reached the age of majority was dismissed based on the lack of equitable obligation due to the daughter's conduct.

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Volltext

Urteilskopf

113 II 374

65. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. September 1987 i.S. X. gegen X. (Berufung)

Regeste

Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber einem mündigen Kind, das noch in der Ausbildung steht (Art. 276 und 277 ZGB).

Die Unterhaltspflicht für ein mündiges Kind, das sich noch in Ausbildung befindet, muss für die Eltern nach den gesamten Umständen und damit auch in persönlicher Hinsicht zumutbar sein. Dies ist zu verneinen, wenn zwischen den Eltern und dem Kind keine Beziehungen bestehen, weil sich dieses schuldhaft der Erfüllung seiner familienrechtlichen Pflichten entzieht (E. 2).

Beharrt ein Kind auch nach Eintritt der Mündigkeit auf seiner seit der Scheidung der Eltern geäusserten Ablehnung des nicht obhutsberechtigten Elternteils, obwohl sich dieser ihm gegenüber korrekt verhalten hat, so gereicht dem Kind diese unnachgiebige Haltung zum Verschulden (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 375

BGE 113 II 374 S. 375

A.- D. X. wurde im Jahre 1964 als Tochter von T. und F. X. geboren. Bei der Scheidung der Ehe ihrer Eltern am 30. Oktober 1979 wurde sie ihrer Mutter zugesprochen, bei der sie seither lebt. Der Vater wurde verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter bis zu deren vollendetem 20. Altersjahr monatliche indexierte Beiträge von Fr. 625.-- zuzüglich Kinderzulage zu bezahlen, wobei Art. 277 Abs. 2 ZGB vorbehalten wurde. Dieser Verpflichtung kam T. X. bis zur Volljährigkeit seiner Tochter nach.

Die im Zeitpunkt der Scheidung ihrer Eltern fast 15jährige D. X. erklärte ihrem Vater brieflich, dass sie sich voll auf die Seite ihrer Mutter stelle, und brach in der Folge jeden Kontakt zu ihm ab. Persönliche Beziehungen zwischen Vater und Tochter bestanden daher seit der Scheidung keine mehr.

Nach der obligatorischen Schulzeit besuchte D. X. während dreier Jahre eine Mittelschule, die sie mit dem Diplom abschloss. Anschliessend absolvierte sie ein viermonatiges Spitalpraktikum und bestand im Herbst 1983 die Aufnahmeprüfung der Schule für Physiotherapie. Im Frühjahr 1984 trat sie in diese Schule ein.

BGE 113 II 374 S. 376

B.- Da T. X. Ende 1984 seine Unterhaltsleistungen für seine Tochter eingestellt hatte, reichte diese am 25. Juli 1985 gegen ihren Vater Klage mit dem Begehren auf Weiterzahlung von Unterhaltsbeiträgen gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB ein. Mit Urteil vom 8. Juli 1986 verpflichtete der Gerichtspräsident den Beklagten, der Klägerin ab Januar 1985 bis und mit April 1986 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 725.-- und von Fr. 100.-- ab Mai 1986 bis zum Ende der Ausbildung als Physiotherapeutin zu bezahlen.

Der Beklagte focht dieses Urteil mit einer Appellation beim Obergericht an, die am 29. Januar 1987 abgewiesen wurde.

C.- Mit Berufung an das Bundesgericht beantragt der Beklagte, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht heisst die Berufung gut, hebt das angefochtene Urteil auf und weist die Klage ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Nach Art. 277 Abs. 2 ZGB haben die Eltern auch für den Unterhalt eines mündigen Kindes bis zu dem Zeitpunkt, in welchem ordentlicherweise ein Abschluss seiner Ausbildung zu erwarten ist, aufzukommen, soweit ihnen dies nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf. Mit der Voraussetzung der Zumutbarkeit wird der Ausnahmecharakter der elterlichen Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit des Kindes hinaus betont. Nach dem Willen des Gesetzgebers sowie der Rechtsprechung und der Lehre werden damit nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern, sondern auch die persönlichen Beziehungen zwischen diesen und ihrem Kind angesprochen (Amtl.Bull. SR 1975 S. 125; BGE 111 II 416; HEGNAUER, N. 73 zu Art. 272 aZGB; HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 2. Aufl., S. 115; GROB, Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche der Studenten, Diss. Bern 1975, S. 55; REUSSER, Unterhaltspflicht, Unterstützungspflicht, Kindesvermögen, in: Berner Tage für die juristische Praxis 1977, Das neue Kindesrecht, S. 65).

Indem die Unterhaltspflicht für die Eltern auch in persönlicher Hinsicht zumutbar sein muss, wird vermieden, dass sich diese einer blossen Zahlelternschaft ausgesetzt sehen. Fehlen die persönlichen Beziehungen zwischen den um Unterhalt angegangenen Eltern und dem unterhaltsbedürftigen Kind, können sich jene ihrer

BGE 113 II 374 S. 377

gesetzlichen Unterhaltspflicht allerdings nur entziehen, wenn das erwachsene Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nachkommt (GROB, a.a.O., S. 39 und 55), so wenn es ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen zu den Eltern abbricht bzw. sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht, sie in schwerwiegender Weise beschimpft oder ihnen in anderer gravierender Weise zuwiderlebt. Immer aber muss das Kind die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum Vorwurf gereichen. Es ist zu beachten, dass im familiären Zusammenleben eine Vielzahl von - gerade auch emotionalen - Beweggründen und Umständen zusammenwirken und für die gegenseitigen Beziehungen der Familienmitglieder ausschlaggebend sind. An die freie Entscheidung eines Kindes über sein persönliches Verhalten dem einen oder andern Elternteil gegenüber kann daher kein allgemeiner Massstab angelegt werden. Ob sich ein Kind schuldhaft und in schwerwiegender Weise seinen familienrechtlichen Pflichten entzieht, kann nicht abstrakt, sondern muss im Blick auf die konkrete Situation und in Beachtung sämtlicher Umstände beurteilt werden.

3. a) Soweit in der Berufungsschrift - wie übrigens auch in der Berufungsantwort - neue tatsächliche Behauptungen aufgestellt werden, d.h. solche, die im angefochtenen Urteil nicht enthalten sind, kann auf diese Vorbringen nicht eingetreten werden. Der Beklagte macht weder ein offensichtliches Versehen noch die Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften geltend, was im Berufungsverfahren gerügt werden könnte. Auch hat er die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht mit einer Willkürbeschwerde angefochten.

b) Der Beklagte bestreitet mit Recht nicht mehr, dass sich seine Tochter in einer Ausbildung befindet, die als Erstausbildung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 277 Abs. 2 ZGB betrachtet werden muss und die noch nicht abgeschlossen ist. Er kritisiert das angefochtene Urteil auch nicht unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Zumutbarkeit. Hingegen vertritt er die Auffassung, es bestehe zwischen ihm und seiner Tochter ein schwer gestörtes Verhältnis, das der Klägerin zum Verschulden angelastet werden müsse. Die Vorinstanz nehme in unzulässiger Weise an, dass die Klägerin nach wie vor unter einem Scheidungsschock leide, der ihr ganzes verpöntes Verhalten gegenüber dem Beklagten rechtfertige und sie von jeder Schuld befreie. Wenn seine Tochter ihm seine

BGE 113 II 374 S. 378

Rechte als Vater vorenthalte und ihn lediglich noch als "Zahlvater" ausnütze, dann habe sie schuldhafterweise die ihr obliegenden familienrechtlichen Pflichten verletzt. Die Vorinstanz mache es sich deshalb zu einfach, wenn sie das Verhalten der Klägerin, das jeglichen Beistand, Rücksicht und Anstand dem Beklagten gegenüber vermissen lasse, kurzum mit einem Scheidungsschock rechtfertige. So habe die Tochter dem Vater seit der Scheidung die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts verunmöglicht und seine sämtlichen Briefe und Pakete ungeöffnet refüsiert. Das Erlebnis der Scheidung der Eltern könne nicht von vornherein für einen verwerflichen, freien Willensentschluss verantwortlich gemacht werden. Es sei unzulässig, wenn die Vorinstanz den Grund für das Zerwürfnis allein im Verhalten der Eltern und vorweg in der Ehescheidung suche, der Tochter jedoch jede Verantwortung für ihr eigenes Verhalten absprechen wolle. Auf diese Weise könnte jedes Kind in einer Scheidungssituation von der Verantwortung für den eigenen Willen befreit werden.

4. Nach den verbindlichen Feststellungen des Obergerichts ist davon auszugehen, dass das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten tatsächlich in schwerer Weise gestört ist. Die äussere Ursache dieses tiefen Zerwürfnisses zwischen Vater und Tochter erblickt die Vorinstanz in der im Jahre 1977 erfolgten Trennung und der im Jahre 1979 eingetretenen Scheidung der Eltern der Klägerin. Aus Gründen des Selbstschutzes habe die Klägerin in der Folge jeden Kontakt zum Vater abgebrochen, um das Verhältnis zur Mutter, bei der sie sich aufhielt, nicht zerstören zu müssen, und um nicht vollends aus dem seelischen Gleichgewicht zu fallen. Dieses Verhalten ist der Klägerin nach Auffassung des Obergerichts nicht als Verschulden anzulasten. Dasselbe gelte für die Tatsache, dass sie bis heute an ihrem damals gefassten Entschluss festgehalten habe. In Anlehnung an die Scheidung müsse davon gesprochen werden, dass die Ursache des Zerwürfnisses in "objektiven Zerrüttungsfaktoren", nämlich in der ungünstig verlaufenen Ehegeschichte der Eltern, zu suchen sei.

Dem Beklagten ist beizupflichten, dass es die Vorinstanz nicht hätte dabei bewenden lassen dürfen, das ihm gegenüber unveränderte heutige Verhalten der Klägerin mit dem vor Jahren erlittenen Scheidungsschock zu erklären und nach wie vor zu rechtfertigen. Zwar kann es als einfühlbar erscheinen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Scheidung und den Jahren unmittelbar danach den Kontakt zum Vater abgebrochen hat. Mit dieser starren, aber

BGE 113 II 374 S. 379

konsequenten Haltung ist sie der für viele Scheidungskinder bestehenden Gefahr entgangen, zwischen den Erwartungen ihrer geschiedenen Eltern aufgerieben und in Loyalitätskonflikte gestürzt zu werden. Der Widerstand des in der Pubertät stehenden Mädchens gegen den persönlichen Verkehr mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil mag daher im damaligen Zeitpunkt allenfalls einem Schuldvorwurf entgehen. Aber auch im Falle eines Verschuldens wäre ihr Anspruch auf Unterhaltsleistungen aufgrund von Art. 277 Abs. 1 ZGB ungefährdet geblieben.

Anders liegen die Dinge indessen beim Eintritt der Mündigkeit der Klägerin. Auf diesen Zeitpunkt hin hat sich die Rechtslage insofern verändert, als der Gesetzgeber dem mündigen Kind, das sich noch in Ausbildung befindet, nicht mehr einen unbedingten Anspruch auf Unterhalt durch die Eltern gewährt, sondern diese nach Art. 277 Abs. 2 ZGB hiezu nur noch verpflichtet, wenn ihnen Unterhaltszahlungen eben nach den gesamten Umständen zugemutet werden dürfen. Wie in Erwägung 2 bereits dargelegt wurde, fällt unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit nicht nur das Verhalten der Eltern, sondern auch dasjenige des mündigen Kindes in Betracht. Es stellt sich somit die Frage, ob der Klägerin das Beharren auf ihrer ablehnenden Haltung dem Beklagten gegenüber nach Erreichen der Volljährigkeit zum Vorwurf zu machen ist.

Diese Frage ist zu bejahen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin seit dem Jahre 1979 dem Beklagten den Kontakt verweigert, obwohl diese Ablehnung des Vaters jedenfalls mit dem Zeitablauf immer weniger gerechtfertigt ist. Selbst wenn der Vater die Zerrüttung der Ehe und die Auflösung der Familie verschuldet haben sollte, was die Vorinstanz nicht eigens festgestellt hat, so könnte mit dem Zeitablauf erwartet werden, dass die bisherige Ablehnung wenigstens mildere Formen annimmt. Auch kann die Tochter heute nach Erreichen der Volljährigkeit nicht mehr geltend machen, die Kontaktaufnahme mit dem Vater würde für sie zu einem Loyalitätskonflikt ihrer Mutter gegenüber führen. Ohne auch nur einen Versuch zu unternehmen, mit dem Beklagten wieder in eine einigermassen erträgliche Beziehung zu treten, hat sich die Klägerin nach Eintritt der Mündigkeit darauf beschränkt, einen Anwalt damit zu beauftragen, bei ihrem Vater die verlangten Unterhaltszahlungen einzufordern. Diese Haltung muss ihr im heutigen Zeitpunkt als starrsinnig angelastet werden. Auf diese Weise soll der Beklagte tatsächlich zum reinen "Zahlvater" herabgewürdigt werden, was dem Willen des Gesetzgebers widerspricht. Soweit die

BGE 113 II 374 S. 380

Klägerin für ihre auf einem freien Willensentschluss beruhende ablehnende Haltung Respekt verlangt, verhält sie sich auf jeden Fall widersprüchlich, wenn sie dann von dem von ihr vollständig abgelehnten Vater erwartet, dass er über ihr Mündigkeitsalter hinaus noch ihre Ausbildung mitfinanziere. Dies muss für den Beklagten unter den gegebenen Umständen als unzumutbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB bezeichnet werden.

Das Obergericht beruft sich auch auf BGE 111 II 413 ff., um den Standpunkt der Klägerin zu schützen. Es weist darauf hin, dass die der Klägerin gemachten Vorwürfe erheblich geringer seien als diejenigen, welche in jenem Fall an die Adresse der Tochter erhoben wurden. Während die Klägerin lediglich und ausschliesslich ein passives Verhalten gegenüber ihrem Vater an den Tag gelegt habe, lasse sich dem bundesgerichtlichen Urteil ein aktives Tätigwerden der Tochter, die sich gar zu Tätlichkeiten, Beleidigungen und Provokationen ihren Eltern gegenüber habe hinreissen lassen, entnehmen. Damit hat aber die Vorinstanz den Sachverhalt, welcher BGE 111 II 413 ff. zugrunde liegt, einseitig wiedergegeben. Sie hat ausser acht gelassen, dass in jenem Fall auch den Eltern Vorhaltungen zu machen waren, weil sie den von der Tochter zu Recht beanspruchten Freiraum missachteten und deren Entwicklung zur Eigenverantwortung behinderten. Im vorliegenden Fall stellt sich die Ausgangslage hingegen anders dar. Dem Beklagten können in diesem Zusammenhang keine andern Vorwürfe gemacht werden als der unglückliche Verlauf der Ehe und dass er die Familie verlassen hat. Seiner Tochter gegenüber hat er sich seit der Scheidung korrekt verhalten. Insbesondere hat er die Klägerin durch seine Drohung, keine weiteren Unterhaltsleistungen mehr zu erbringen, im Unterschied zu dem in BGE 111 II 413 beurteilten Fall nicht zu einem Verhalten zwingen wollen, das ihr nicht zuzumuten ist. Die Klägerin kann daher entgegen der Meinung des Obergerichts aus BGE 111 II 413 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es hat somit dabei zu bleiben, dass die Ursache für das schwere Zerwürfnis zwischen Vater und Tochter im heutigen Zeitpunkt allein im schuldhaft unnachgiebigen Verhalten der Klägerin zu erblicken ist. Das Obergericht hat demnach Bundesrecht verletzt, wenn es den Beklagten zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin, auch nachdem sie die Mündigkeit erreicht hat, verurteilt hat. Die Berufung ist folglich gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.