Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 113 II 179 KI-generiert

Treuhand AG Bern TAK-Immobilien v. Commercial Register Office (Firm Name Truthfulness)

Geschäftsnummer BGE 113 II 179
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Treuhand AG Bern TAK-Immobilien v. Commercial Register Office (Firm Name Truthfulness) A company named "Treuhand AG Bern TAK-Immobilien" moved its registered office from Bern to Wabern (in the municipality of Köniz) but sought to retain "Bern" in its firm name upon registration of the relocation. The Commercial Register Office rejected the application, arguing that keeping the geographical name "Bern" violated the principle of truthfulness in firm names (Art. 944 para. 1 CO) because it falsely suggested the company was still based in Bern. The Federal Supreme Court upheld the rejection, reasoning that without special circumstances qualifying "Bern" as a permissible regional or territorial designation, the term must be understood as an indication of the company's legal seat (which is the political municipality); thus, the firm name became untruthful and misleading upon the seat's relocation to Köniz.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 944 Abs. 1 OR, Art. 38 Abs. 1 HRegV; Firmenwahrheit. Ortsbezeichnung als Bestandteil einer Firma. Unzulässige Beibehaltung bei Sitzverlegung, wenn die Bezeichnung auf den Sitz der Gesellschaft hinweist (E. 2).

Schlagwörter

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politische Gemeinde Firmenwahrheit Eintragung ins Handelsregister Handelsgesellschaft Geografische Bezeichnungen Betrieblicher Standort

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 100 Ib 243
Ob eine Firma täuschend wirkt, ist nach dem Eindruck zu entscheiden, den sie beim Durchschnittsleser hervorruft (BGE 100 Ib 243 E.
BGE 104 Ib 265
Das trifft zu, wenn ein schutzwürdiges Interesse besteht, die Bezeichnung insbesondere der Individualisierung des Unternehmens durch ein Element dient, das sie objektiv von anderen unterscheidet (BGE 104 Ib 265 f.
BGE 94 I 566
Die Bezeichnung kann demnach nur als Hinweis auf den Sitz verstanden werden, für welchen die politische Gemeinde massgebend ist (BGE 94 I 566 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 944 Abs. 1 OR

The provision is cited in the preamble to the decision as a relevant legal basis, implicitly supporting the underlying principle against which the company name was evaluated, although the dispositive itself does not explicitly rule using it as the main ground for the final rejection.

Art. 38 Abs. 1 HRegV

The provision is cited in the preamble to the decision as a relevant legal basis, implicitly supporting the underlying principle against which the company name was evaluated, although the dispositive itself does not explicitly rule using it as the main ground for the final rejection.

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Volltext

Urteilskopf

113 II 179

33. Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. Juli 1987 i.S. Treuhand AG Bern TAK-Immobilien gegen Handelsregisteramt Bern und Justizdirektion des Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 944 Abs. 1 OR, Art. 38 Abs. 1 HRegV; Firmenwahrheit.

Ortsbezeichnung als Bestandteil einer Firma. Unzulässige Beibehaltung bei Sitzverlegung, wenn die Bezeichnung auf den Sitz der Gesellschaft hinweist (E. 2).

Erwägungen ab Seite 179

BGE 113 II 179 S. 179

Wird in Erwägung gezogen:

1. Die Treuhand AG Bern TAK-Immobilien verlegte ihren Sitz von Bern nach Wabern, Gemeinde Köniz. Sie meldete am 21. August 1986 die Sitzverlegung dem Handelsregisteramt Bern zum Eintrag an. Mit Verfügung vom 9. September 1986 wies der Handelsregisterführer die Anmeldung zurück, weil die Beibehaltung der Ortsbezeichnung "Bern" als Bestandteil der Firma dem Grundsatz der Firmenwahrheit (Art. 944 OR) widerspreche. Die Treuhand AG Bern TAK-Immobilien führte dagegen Beschwerde; die Justizdirektion des Kantons Bern wies diese am 1. Dezember 1986 ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, gestützt auf die vollzogene Sitzverlegung die Firma entsprechend abzuändern und ohne die Ortsbezeichnung "Bern" eintragen zu lassen.

Die Treuhand AG Bern TAK-Immobilien führt gegen diesen Beschwerdeentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Verfügung des Handelsregisteramts vom 9. September 1986 aufzuheben und dieses anzuweisen, die Sitzverlegung in die

BGE 113 II 179 S. 180

Gemeinde Köniz unter Beibehaltung der Firma "Treuhand AG Bern TAK-Immobilien" einzutragen. Die Justizdirektion des Kantons Bern und das Eidgenössische Amt für das Handelsregister schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

2. Nach Art. 944 OR sind nur Firmen zulässig, deren Inhalt der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft (Abs. 1). Damit übereinstimmend verlangt Art. 38 Abs. 1 HRegV für alle Eintragungen im Handelsregister, dass sie wahr sein müssen, keine Täuschungen veranlassen und keinem öffentlichen Interesse widersprechen dürfen.

Ob eine Firma täuschend wirkt, ist nach dem Eindruck zu entscheiden, den sie beim Durchschnittsleser hervorruft (BGE 100 Ib 243 E. 4). Unter diesem Gesichtspunkt kann nach den Vorinstanzen und dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister die Ortsangabe "Bern" in der Firma der Beschwerdeführerin nur als Hinweis auf deren Sitz aufgefasst werden. Das bestreitet die Beschwerdeführerin und meint, der Durchschnittsleser gelange vielmehr zur Auffassung, dass es sich dabei um eine Gesellschaft in oder um Bern "als geografische Einheit" handeln müsse. Dieser Einwand läuft darauf hinaus, mit der Ortsbezeichnung Bern sei eine regionale oder territoriale Bezeichnung gemeint. Eine solche bedarf indes einer Ausnahmebewilligung, die nur in Frage kommt, wenn besondere Umstände sie rechtfertigen (Art. 944 Abs. 2 OR, Art. 46 HRegV). Das trifft zu, wenn ein schutzwürdiges Interesse besteht, die Bezeichnung insbesondere der Individualisierung des Unternehmens durch ein Element dient, das sie objektiv von anderen unterscheidet (BGE 104 Ib 265 f. E. 2 mit Hinweisen). Solche Umstände tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Bezeichnung kann demnach nur als Hinweis auf den Sitz verstanden werden, für welchen die politische Gemeinde massgebend ist (BGE 94 I 566 E. 4). Durch die Sitzverlegung nach Wabern in die Gemeinde Köniz wird deshalb die Bezeichnung "Bern" unwahr. Sie ist zudem täuschend; dass der Durchschnittsleser nach der Darstellung der Beschwerdeführerin in der falschen Vorstellung befangen sei, Wabern gehöre zur Gemeinde Bern, ändert daran nichts.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.