Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 113 IB 57 KI-generiert

Driver License Withdrawal Extension to Agricultural Vehicles Upheld

Geschäftsnummer BGE 113 IB 57
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Driver License Withdrawal Extension to Agricultural Vehicles Upheld A driver faced a six-month license withdrawal for severe traffic violations involving a passenger vehicle, contested the extension of the ban to agricultural motor vehicles (Category G), arguing that Cat. G should be excluded from the "all motor vehicle categories" rule under Article 34(1) VZV, similar to mopeds (Art. 36-37 VZV), especially given the severe occupational consequences for a farmer. The Federal Court rejected the appeal, reasoning that the clear wording of Art. 34(1) VZV, in conjunction with Art. 3(1) VZV, explicitly includes Cat. G (agricultural motor vehicles) under the term "motor vehicle category" and the legislative history shows that only mopeds were intended to be exempted from the general rule; furthermore, Cat. G vehicles pose a significant traffic hazard, making their inclusion necessary for the purpose of the punitive license withdrawal (driver improvement and traffic safety), and the claimed disproportionate hardship on farmers was unsubstantiated compared to other professions reliant on a driving license.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 34 Abs. 1 VZV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VZV. Der in Art. 34 Abs. 1 VZV verwendete Begriff "Motorfahrzeugkategorie" umfasst die in Art. 3 Abs. 1 VZV aufgezählten Ausweiskategorien. Der Führerausweisentzug für Personenwagen hat u. a. auch den Entzug des Ausweises für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge (Kat. G) zur Folge.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Verletzung der Verkehrsregeln Folgen des Klagerückzugs Einziehung des Motorfahrzeugs Landwirtschaftsrecht Fahren in fahrunfähigem Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 104 Ib 89
BGE 109 Ib 140
der Bekämpfung von Rückfällen und der Sicherung des Strassenverkehrs dient (BGE 109 Ib 140 /141, BGE 104 Ib 102 E.
BGE 104 Ib 102
der Bekämpfung von Rückfällen und der Sicherung des Strassenverkehrs dient (BGE 109 Ib 140 /141, BGE 104 Ib 102 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 1 VZV

The appeal was dismissed because the court confirmed the right application of this provision to agricultural vehicles.

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Volltext

Urteilskopf

113 Ib 57

10. Urteil des Kassationshofes vom 16. Januar 1987 i.S. B. gegen Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern des Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 34 Abs. 1 VZV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VZV.

Der in Art. 34 Abs. 1 VZV verwendete Begriff "Motorfahrzeugkategorie" umfasst die in Art. 3 Abs. 1 VZV aufgezählten Ausweiskategorien. Der Führerausweisentzug für Personenwagen hat u. a. auch den Entzug des Ausweises für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge (Kat. G) zur Folge.

Erwägungen ab Seite 57

BGE 113 Ib 57 S. 57

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Unbestritten ist, dass die Vorinstanz zu Recht einen schweren Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG annahm und richtigerweise in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG einen Führerausweisentzug von sechs Monaten anordnete. Der Beschwerdeführer rügt einzig eine Verletzung von Art. 34 VZV. Er macht geltend, die Vorinstanz verkenne, dass die Fahrzeuge der Kat. G nicht unter den Begriff "alle Motorfahrzeuge" gemäss Art. 34 Abs. 1 VZV fallen; die Kategorie landwirtschaftlicher Motorfahrzeuge unterscheide sich hinsichtlich der Anforderungen

BGE 113 Ib 57 S. 58

an den Erwerb des Führerausweises deutlich von den übrigen Ausweiskategorien in Art. 3 Abs. 1 VZV; die gesetzliche Ausgestaltung des Führerausweises für die Kat. G sei vergleichbar mit derjenigen für Motorfahrradfahrer; die für die Motorfahrräder getroffene spezielle Regelung (Art. 36 f. VZV) müsse deshalb auch für landwirtschaftliche Fahrzeuge gelten; dass der Entzug des Führerausweises für die Kat. A-F nicht automatisch auch den Entzug des Ausweises für landwirtschaftliche Fahrzeuge nach sich ziehen dürfe, ergebe sich im übrigen aus den besonders schwerwiegenden Folgen, welche einem Berufsverbot gleichkämen; da ein solches für einen Landwirt wesentlich einschneidender sei als für andere auf den Ausweis angewiesene Fahrzeugführer, müsse auch aus diesem Grunde angenommen werden, der Verordnungsgeber habe die Ausweise für landwirtschaftliche Fahrzeuge versehentlich nicht von der Regel in Art. 34 Abs. 1 VZV ausgenommen.

2. Der Wortlaut von Art. 34 Abs. 1 VZV ist klar; danach hat der Entzug des Führerausweises für eine bestimmte Kategorie den Entzug des Ausweises für alle Motorfahrzeugkategorien zur Folge (Ausnahmen bestehen nur bei Führerausweisentzügen aus medizinischen oder gewerbepolizeilichen Gründen). Was unter dem Begriff Motorfahrzeugkategorien zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 VZV; dort sind als letzte Kategorie (Kat. G) die landwirtschaftlichen Motorfahrzeuge angeführt.

Der Entstehungsgeschichte ist nichts dafür zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber die Fahrzeuge der Kat. G versehentlich nicht von der Vorschrift in Art. 34 Abs. 1 VZV ausgenommen hätte. Art. 28 des vor Inkrafttreten der Verkehrszulassungsverordnung vom 27.10.1976 geltenden Bundesratsbeschlusses über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz machte keinen Unterschied zwischen den Motorfahrzeugen und Motorfahrrädern; mit der Verfügung eines Fahrverbots war stets der Entzug eines allfälligen Führerausweises und das Verbot zum Führen aller Fahrzeugkategorien verbunden (vgl. BGE 104 Ib 89 ff.). Wohl hat der Gesetzgeber in der gleichen Verordnung sowohl für die Motorfahrradlenker als auch für die (über 18 Jahre alten) Führer von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen den Erwerb eines Führerausweises neu eingeführt (vgl. Art. 23 Abs. 1 und 2 BRB, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 VZV, Art. 27 VZV); er hat indessen nur die Motorfahrradführer von der bisher allgemein gültigen Regel des obligatorisch für alle Fahrzeugkategorien geltenden Ausweisentzugs ausgenommen, was gegen die vom

BGE 113 Ib 57 S. 59

Beschwerdeführer vertretene Auffassung spricht. Gegen die Annahme eines gesetzgeberischen Versehens lässt sich zudem anführen, dass nicht nur der Entzug, sondern auch der Erwerb des Ausweises für Motorfahrradführer in speziellen, unter separaten Überschriften zusammengefassten Bestimmungen geregelt ist (vgl. Art. 27-29, 36-37 VZV), während für den Erwerb der Führerausweise der Kat. G im Prinzip die allgemeinen, für alle Motorfahrzeugkategorien (Art. 3 Abs. 1 VZV) gemeinsamen Vorschriften Geltung haben (Ausnahmeregelungen finden sich meist im Anschluss an die allgemeinen Regeln; siehe u.a. Art. 5, Art. 14 i.V.m. Art. 4, Art. 18, Art. 20 VZV).

3. Die Argumentation des Beschwerdeführers geht aber auch aus andern Gründen fehl. Seine Kritik an der vorinstanzlichen Erwägung, wonach die von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen ausgehende Gefährdung eine unterschiedliche Behandlung der Lenker von Fahrzeugen der Kat. G und von Motorfahrrädern rechtfertige, ist unbegründet. Sie verkennt insbesondere, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der wegen Verkehrsregelverletzungen angeordnete Warnungsentzug der Besserung des Führers bzw. der Bekämpfung von Rückfällen und der Sicherung des Strassenverkehrs dient (BGE 109 Ib 140 /141, BGE 104 Ib 102 E. d). Mit Blick auf diesen Zweck des Führerausweisentzugs erscheint eine Gleichstellung der landwirtschaftlichen Motorfahrzeuge mit denjenigen der Kat. A-F naheliegend; gegen eine Privilegierung der Lenker von Fahrzeugen der Kat. G gegenüber andern Motorfahrzeugführern spricht, dass das Gefährdungspotential landwirtschaftlicher Motorfahrzeuge in vielen Fällen nicht wesentlich geringer als dasjenige anderer Motorfahrzeuge ist.

Schliesslich lässt sich die Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht mit dem Hinweis begründen, der Landwirt sei von einem auf alle Fahrzeugkategorien ausgedehnten Führerausweisentzug stärker betroffen als andere auf die Benutzung eines Motorfahrzeugs angewiesene Fahrzeugführer; diese völlig unbelegte Behauptung ist - wie ein Vergleich mit der Betroffenheit anderer Motorfahrzeugführer (z.B. mit selbständigen Berufschauffeuren, Fahrschullehrern) zeigt - offensichtlich unzutreffend.

Die Vorinstanz hat somit zu Recht Art. 34 Abs. 1 VZV auf die Kategorie landwirtschaftlicher Motorfahrzeuge angewandt. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.