Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 113 IB 371 KI-generiert

Municipality Zoning Revision for Harbor Facility vs. Federal Planning Act Exemptions

Geschäftsnummer BGE 113 IB 371
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Municipality Zoning Revision for Harbor Facility vs. Federal Planning Act Exemptions The case concerns the challenge via an administrative appeal against the decision by a municipality to revise its zoning plan and introduce a new "Cure and Sport Zone," including a specific area (H) designated for a harbor facility that was previously outside the building zone. The challenger argued that the creation of a zone for a single, concrete project, specifically the harbor, constituted an unlawful circumvention of the federal land use planning legislation requiring an exemption procedure under Art. 24 of the Federal Planning Act (RPG) for constructions outside the building zone. The Federal Supreme Court ruled that the objection concerning the circumvention of the Art. 24 RPG exemption procedure must be pursued through an administrative appeal, not a constitutional complaint, reasoning that while zoning plans are generally not appealable under the administrative process, the specific claim that the plan pre-empts a building permit decision by defining a zone for a single project brings it under the purview of administrative appeal jurisdiction. However, the court ultimately dismissed the appeal, holding that resorting to a zoning plan revision for a facility of such magnitude and impact on land use ("Sport and Cure Zone" including the harbor area), instead of an exemption procedure, is appropriate and does not constitute a circumvention of Art. 24 RPG; rather, comprehensive planning procedures inherently incorporate the type of public interest balancing required by the exemption procedure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 34 Abs. 3 RPG, Art. 97 ff. OG; Anfechtung von Zonenplänen. Zulässiges Rechtsmittel: Es ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend zu machen, durch die Schaffung einer Zone für ein konkretes Projekt im Nutzungsplan werde das Ausnahmebewilligungsverfahren nach Art. 24 RPG umgangen (E. 1b und 5).

Schlagwörter

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Nutzungsplanrevision Bauzone Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Baubewilligung Planungsverfahren Nichteinzonung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 112 Ib 237
1 VwVG) oder hätten stützen sollen (BGE 112 Ib 237 E.
BGE 99 Ib 205
BGE 111 Ib 33
Diese Rüge ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen (BGE 111 Ib 33 /34 E.
BGE 106 Ia 330
Andere raumplanungsrechtliche, nicht unmittelbar mit der Umgehung des Ausnahmebewilligungsverfahrens zusammenhängende Rügen, gehören hingegen ins staatsrechtliche Beschwerdeverfahren (BGE 106 Ia 330 f.
BGE 111 Ib 86
24 RPG zu verwirklichen sind, solange noch kein dem Raumplanungsgesetz entsprechender Nutzungsplan besteht (BGE 111 Ib 86 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 3 RPG

This provision is cited in the introductory header (Regeste) regarding admissible appeals concerning zoning plans, indicating its relevance to the context of the decision, although it is not explicitly used in the final dispositive orders provided in the extracted text portion.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

1C_739/2013 (2015-06-17)
Building permit for villas: nature-protection organization's standing under Art. 12 LPN; late invocation of biotope grounds versus timely planning-law (Art. 24 ff. LAT) challenges.
«…formément aux principes de la loi ( art. 1 al. 1 2 ème phr. et art. 2 al. 1 LAT ; ATF 113 Ib 225 consid. 2c p. 230; 113 Ib 371 consid. 1b p. 372 s.). Par voie de conséquence, la violation de cette disposition doit pouvoir être examinée dans le c…»
1C_7/2012 (2012-06-11)
«…RPG ausreicht, kommt den kommunalen und kantonalen Behörden ein gewisses Ermessen zu. So hat das Bundesgericht in BGE 113 Ib 371 E. 5 S. 373 f. erwogen, es habe zwar in einem früheren Urteil in der gleichen Sache nicht ausgeschlossen, dass das im…»
1A.73/2002 (2003-10-06)
«…erforderlich ist, nur auf dem Wege der Nutzungsplanung realisierbar ( BGE 124 II 252 E. 3, 119 Ib 439 E. 4b). In BGE 113 Ib 371 (E. 5 S. 374) hat das Bundesgericht erwogen, es habe zwar in einem früheren Urteil vom 18. Dezember 1985 (ZBl 87/1986…»
1A.154/2002 (2003-01-22)
«…lan im Ergebnis zu ergänzen oder zu ändern ( BGE 116 Ib 50 E. 3a S. 54; vgl. dazu auch: BGE 120 Ib 207 E. 5 S. 212; 113 Ib 371 E. 5 S. 374). Dieser planerische Stufenbau und die den verschiedenen Planungsinstrumenten zukommenden Rechtswirkungen…»
BGE 119 IB 439
«…&highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-IB-508%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page508) E. 6a S. 513) und Bootshäfen ([BGE 113 Ib 371](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 117 IB 9
«…en Voraussetzungen grundsätzlich auch direkt (d.h. ohne Planung) gestützt auf Art. 24 RPG beurteilt werden können ([BGE 113 Ib 371](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

113 Ib 371

59. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 18. November 1987 i.S. C. gegen Einwohnergemeinde Vitznau, Regierungsrat des Kantons Luzern (staatsrechtliche und Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 34 Abs. 3 RPG, Art. 97 ff. OG; Anfechtung von Zonenplänen.

Zulässiges Rechtsmittel: Es ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend zu machen, durch die Schaffung einer Zone für ein konkretes Projekt im Nutzungsplan werde das Ausnahmebewilligungsverfahren nach Art. 24 RPG umgangen (E. 1b und 5).

Sachverhalt ab Seite 372

BGE 113 Ib 371 S. 372

Mit Entscheid vom 27. Oktober 1986 beschloss die Stimmbürgerschaft von Vitznau eine Teilrevision des Zonenplanes und des Bau- und Zonenreglementes mit dem Zweck, eine Kur- und Sportzone einzuführen. Damit sollen die raumplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anlage eines Bootshafens im sogenannten Bereich H dieser Zone und für den Fortbestand der bestehenden Hotels und Kurbetriebe geschaffen werden. Das Gebiet des Bereichs H lag bisher ausserhalb der Bauzone. Der massgebende, neue Art. 22bis "Kur- und Sportzone" lautet:

"1.-4. ...

5. In dem im Zonenplan bezeichneten Bereich H sind nur Bauten und Anlagen

für einen Hafen sowie deren Ver- und Entsorgungseinrichtungen zulässig."

Gegen diesen Gemeindebeschluss reichte C. beim Regierungsrat des Kantons Luzern erfolglos eine Beschwerde ein. Die dagegen von C. erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat. Die gleichzeitig eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies es ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. b) Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, der Regierungsrat habe durch die Genehmigung der Zone H Art. 15, 16, 17 und 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) verletzt, weil damit das Ausnahmebewilligungsverfahren umgangen werde. Diese Rüge bringt er einerseits mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 2 UebBest. BV vor, andererseits mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Missachtung von Art. 15, 16, 17 und 24 RPG.

Gemäss Art. 97 Abs. 1 OG beurteilt das Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer der in Art. 98 OG aufgeführten Vorinstanzen ausgehen und die unter keine der Ausnahmebestimmungen der Art. 99bis 102 OG fallen. Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, welche sich auf öffentliches

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Recht des Bundes stützen (Art. 5 Abs. 1 VwVG) oder hätten stützen sollen (BGE 112 Ib 237 E. 2a mit Hinweisen). Die Bestimmungen des Organisationsgesetzes gelten grundsätzlich auch auf dem Gebiete der Raumplanung. Art. 34 RPG ergänzt sie und schafft in Teilbereichen Sonderrecht (EJPD/BRP, Erläuterungen RPG, N. 1 ff. zu Art. 34, insbes. N. 2 S. 358). So bestimmt Art. 34 Abs. 1 RPG, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht sei zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über Bewilligungen im Sinne von Art. 24 RPG. Damit sollen einzig alle Zweifel über die Voraussetzung des "öffentlichen Rechts des Bundes" beiseite geschoben werden (EJPD/BRP, a.a.O., N. 6 zu Art. 34 S. 360). Die übrigen Voraussetzungen von Art. 5 VwVG und von Art. 97 ff. OG müssen hingegen auch im Sachbereich von Art. 24 RPG erfüllt sein, damit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist (EJPD/BRP, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 34 S. 358 ff.).

Nach Art. 99 lit. c OG sind Verfügungen über Pläne nur mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn es sich um Entscheide über Einsprachen gegen Enteignungen oder Landumlegungen handelt, was hier nicht zutrifft (vgl. BGE 99 Ib 205 E. 1). Jedoch legt im vorliegenden Fall der genehmigte Nutzungsplan mit der Festsetzung einer Hafenzone im Bereich H den projektierten Bootshafen weitgehend fest und nimmt insofern den Baubewilligungsentscheid vorweg. Der Beschwerdeführer macht geltend, dadurch werde Art. 24 RPG umgangen, weil für ein einzelnes Projekt keine Zone festzulegen sei, sondern eine Bewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden müsse. Diese Rüge ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen (BGE 111 Ib 33 /34 E. 1 mit Hinweisen). Andere raumplanungsrechtliche, nicht unmittelbar mit der Umgehung des Ausnahmebewilligungsverfahrens zusammenhängende Rügen, gehören hingegen ins staatsrechtliche Beschwerdeverfahren (BGE 106 Ia 330 f. E. 1).

5. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 15, 16, 17 und 24 RPG. Er legt jedoch nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern Art. 15 und 16 RPG verletzt sein sollen, so dass von vornherein darauf nicht einzugehen ist. Eine Verletzung von Art. 17 und 24 RPG sieht der Beschwerdeführer darin, dass nach Art. 17 RPG Seen und ihre Ufer richtigerweise in Schutzzonen einzuordnen seien und demnach ein konkretes Hafenprojekt in einer solchen Zone einer Ausnahmebewilligung bedürfe. Durch die Schaffung der Hafenzone, in welcher das Hafenprojekt zonenkonform

BGE 113 Ib 371 S. 374

sei, werde das Ausnahmebewilligungsverfahren nach Art. 24 RPG zu Unrecht umgangen.

Gemäss Art. 22quater Abs. 1 BV haben die Kantone einer der zweckmässigen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes dienende Raumplanung zu schaffen. Art. 2 RPG regelt diese verfassungsrechtliche Planungspflicht auf Gesetzesstufe. Die Planung hat nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung in verschiedenen Etappen zu erfolgen: Richtplanung, Nutzungsplanung und Baubewilligungsverfahren. Der Nutzungsplan hat die Nutzungsordnung zu schaffen (Art. 14 RPG) und diese sowie die Richtplaninhalte für die Privaten verbindlich festzulegen. Das Baubewilligungsverfahren dient dagegen der Abklärung, ob Bauten und Anlagen der im Nutzungsplan ausgedrückten räumlichen Ordnungsvorstellungen entsprechen. Es bezweckt einzelfallweise Planverwirklichung, soll aber nicht selbständige Planungsentscheide hervorbringen. Das Baubewilligungsverfahren verfügt weder über das sachlich nötige Instrumentarium, noch ist der damit verbundene Rechtsschutz nach rechtsstaatlichen und demokratischen Gesichtspunkten geeignet, um den Nutzungsplan im Ergebnis zu ergänzen oder zu ändern. Ausnahmebewilligungen haben sich in den planerischen Stufenbau einzufügen. Auch wenn ihr Entscheidungsbereich weiter reicht, als derjenige der Baubewilligung, weil sie sich eben auf keinen positiven Massstab eines Nutzungsplanes abstützen können, dürfen sie nicht für Bauten und Anlagen erteilt werden, die ihrer Natur nach sachgerecht nur in einem Planungsverfahren erfasst werden können. Eine andere Frage ist, ob Bauvorhaben über Art. 24 RPG zu verwirklichen sind, solange noch kein dem Raumplanungsgesetz entsprechender Nutzungsplan besteht (BGE 111 Ib 86 E. 2).

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 1985 i.S. C. zwar im Sinne eines Hinweises angedeutet, dass entgegen der Meinung des Bundesamtes für Raumplanung der Bootshafen nicht nur im Rahmen einer Nutzungsplanung behandelt und bewilligt werden könne. In der Tatsache, dass sich nun die kommunalen und kantonalen Behörden für die Nutzungsplanrevision und nicht für das Ausnahmebewilligungsverfahren entschieden haben, kann jedoch keineswegs eine Umgehung des Ausnahmebewilligungsverfahrens gesehen werden. Im Gegenteil ist es begrüssenswert, eine Anlage von diesem Ausmass und mit solchen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung im Planungsverfahren zu beurteilen. Unbegründet ist auch der Einwand, auf dem Weg über den

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Nutzungsplan werde eine umfassende Interessenabwägung, wie sie die Ausnahmebewilligung einschliesse (Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG), verhindert. Eine solche umfassende Beurteilung liegt gerade im Wesen des planerischen Verfahrens (Art. 1, 3 RPG). Durch die vom Regierungsrat genehmigte Hafenzone wurden somit Art. 24 RPG i.V. mit Art. 17 RPG nicht verletzt.