Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 113 IB 314 KI-generiert

Property Owner v. Municipality (Concrete Plant Permit)

Geschäftsnummer BGE 113 IB 314
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Property Owner v. Municipality (Concrete Plant Permit) The case concerns a property owner operating a construction company's yard in an excluded municipal area, where a new concrete preparation plant was erected without a permit, replacing an old one. The court ruled that the new concrete plant required a permit under Article 22 of the Federal Spatial Planning Act (RPG), even though it was not permanently anchored, because it was stationary at the same location for a prolonged period, influencing the perception of land use. Furthermore, the court determined that the construction qualified as a permissible "reconstruction" with a partial alteration under Article 24(2) RPG, overriding the administrative court's refusal; the new plant, despite a slightly higher capacity and initial height due to a silo (which could be rearranged), was deemed to sufficiently correspond in size and type of use to the old structure, maintaining its essential identity in a manner compatible with spatial planning requirements.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Raumplanung; Ausnahmebewilligung. 1. Art. 22 RPG; Bewilligungspflicht für eine Beton-Aufbereitungsanlage. Zu den nach Art. 22 RPG bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen gehört auch eine nicht fest im Boden verankerte Beton-Aufbereitunganlage, wenn sie jeweils über längere Zeit am selben Ort aufgestellt ist (E. 2). 2. Art. 24 Abs. 2 RPG; Wiederaufbau. Bei einem Wiederaufbau muss nach Art. 24 Abs. 2 RPG die neue Baute dem alten Bauwerk in Grösse und Nutzungsart ungefähr entsprechen. Sie darf deshalb höchstens eine teilweise Änderung miteinschliessen, wobei die Identität der Bauten in den wesentlichen Zügen gewahrt bleiben muss (E. 3).

Schlagwörter

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Gemeindeland Belegenheit des Grundstücks Bauunternehmen Raumplanungsgesetz Teilbewilligung Auflage der Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 111 Ia 91
Daher ist die fehlende Bewilligungspflicht für das Aufstellen solcher Anlagen auf Grossbaustellen nicht als Rechtsungleichheit zu betrachten (BGE 111 Ia 91 E.
BGE 110 Ia 13
3a, BGE 110 Ia 13 f., BGE 107 Ia 228 E.
BGE 107 Ia 228
3a, BGE 110 Ia 13 f., BGE 107 Ia 228 E.
BGE 112 Ib 95
2 RPG bewilligt werden dürfen (BGE 112 Ib 95 f.
BGE 107 Ib 240
BGE 112 Ib 97
Es darf sich jedoch gemessen an der bestehenden Baute nur um eine Änderung von untergeordneter Bedeutung handeln, welche die Identität der Baute in den wesentlichen Zügen wahrt (BGE 112 Ib 97).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 22 RPG

The provision was used to affirm that the concrete preparation plant is subject to the permit requirement.

Art. 24 Abs. 2 RPG

The core issue was whether the new facility qualified as a reconstruction with partial modification under this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (39)

1C_249/2024 (2025-10-23)
Order to remove unauthorized pétanque court in reserved zone upheld under spatial planning and proportionality principles.
«…ll&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-II-134%3Ade&number_of_ranks=0#page134) consid. 5.2; [113 Ib 314](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1C_35/2025 (2025-10-06)
Denial of building permits and special authorizations for unauthorized alterations to a chalet outside building zones
«…all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-IA-300%3Ade&number_of_ranks=0#page300) consid. 3c; [113 Ib 314](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1C_112/2023 (2023-12-15)
«…l'infrastructure d'équipement ou sont susceptibles de porter atteinte à l'environnement ( ATF 139 II 134 consid. 5.2; 113 Ib 314 consid. 2b; plus récemment, arrêt 1C_79/2022 du 30 septembre 2022 consid. 5.1). La procédure d'autorisation doit perme…»
1C_580/2021 (2022-06-17)
«…erändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (vgl. BGE 139 II 134 E. 5.2; 119 Ib 222 E. 3; 113 Ib 314 E. 2b; Urteil 1C_505/2017 vom 15. Mai 2018 E. 5). Dabei fallen auch Terrainveränderungen unter den (umweltschutzrechtl…»
1C_2/2021 (2021-12-03)
«…elle de la zone en question ou si son incidence sur l'environnement et la planification est manifestement mineure ( ATF 113 Ib 314 consid. 2b; 113 Ib 219 consid. 4d). Si les effets engendrés par la nouvelle utilisation se révèlent plus importants…»
5A_878/2020 (2021-02-02)
«…hrnisbauten und provisorische Bauten unterliegen, die über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden ( BGE 113 Ib 314 E. 2b S. 316; 123 II 256 E. 3 S. 259; 139 II 134 E. 5.2 S. 140). Aus der angerufenen Klagebeilage (KB 9) ergibt si…»
1C_389/2019 (2021-01-27)
«…es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen ( BGE 113 Ib 314 E. 2b S. 315 f.). Massstab dafür, ob eine Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterw…»
1C_379/2019 (2020-08-07)
«…egen können sie nicht von der Bewilligungspflicht ausnehmen, was nach Art. 22 RPG einer Bewilligung bedarf (vgl. BGE 113 Ib 314 E. 2b S. 315 f.; Urteil 1C_131/2018 vom 27. August 2018 E. 3.2; Urteil 1C_161/2017 vom 4. September 2017 E. 3.3.1 mit…»
1C_431/2018 (2019-10-16)
«…ungspflicht erfasst werden auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden ( BGE 113 Ib 314 E. 2b S. 316). Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu…»
1C_558/2018 (2019-07-09)
«…srechtlichen Anforderungen der Baubewilligungspflicht durch das kantonale Recht nicht eingeschränkt werden dürfen ( BGE 113 Ib 314 E. 2b S. 315 f.; Urteile 1C_131/2018 vom 27. August 2018 E. 3.2; 1C_157/2011 vom 21. Juli 2011 E. 3.1; je mit Hinweise…»
1C_131/2018 (2018-08-27)
«…Hingegen können sie nicht von der Bewilligungspflicht ausnehmen, was nach Art. 22 RPG einer Bewilligung bedarf ( BGE 113 Ib 314 E. 2b S. 315 f.). Nach der Rechtsprechung ist eine bauliche Massnahme dann dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen…»
1C_505/2017 (2018-05-15)
«…. Dazu gehören auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden (grundlegend BGE 113 Ib 314 E. 2b S. 316; EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, N. 6 und 7 zu Art. 22 RPG ). Die Baubewi…»
1C_84/2015 (2016-02-16)
«…des fonctions agricoles, mais aussi des fonctions de logement et d'artisanat (cf. ATF 119 Ia 300 consid. 3c p. 304; 113 Ib 314 consid. 3a p. 317; cf. également ZEN-RUFFINEN/GUY-ECABERT, op. cit., n. 602 p. 281 s.). 4.2.4. Il n'est pas contesté…»
1C_51/2015 (2015-04-08)
«…es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen ( BGE 113 Ib 314 E. 2b S. 315 f.). Die Baubewilligungspflicht soll es der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf die räumlich…»
2C_1036/2013 (2014-11-05)
«…l'infrastructure d'équipement ou soit encore parce qu'ils sont susceptibles de porter atteinte à l'environnement ( ATF 113 Ib 314 consid. 2b p. 315; 123 II 256 consid. 3 p. 259). Cette définition s'applique aussi bien aux ouvrages publics qu'aux…»

Volltext

Urteilskopf

113 Ib 314

50. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 10. Dezember 1987 i.S. X. gegen Baudirektion und Verwaltungsgericht des Kantons Zug (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Raumplanung; Ausnahmebewilligung.

1. Art. 22 RPG; Bewilligungspflicht für eine Beton-Aufbereitungsanlage.

Zu den nach Art. 22 RPG bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen gehört auch eine nicht fest im Boden verankerte Beton-Aufbereitunganlage, wenn sie jeweils über längere Zeit am selben Ort aufgestellt ist (E. 2).

2. Art. 24 Abs. 2 RPG; Wiederaufbau.

Bei einem Wiederaufbau muss nach Art. 24 Abs. 2 RPG die neue Baute dem alten Bauwerk in Grösse und Nutzungsart ungefähr entsprechen. Sie darf deshalb höchstens eine teilweise Änderung miteinschliessen, wobei die Identität der Bauten in den wesentlichen Zügen gewahrt bleiben muss (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 314

BGE 113 Ib 314 S. 314

X. ist Eigentümer der Liegenschaft Hintermatt in der Gemeinde Unterägeri, die im übrigen Gemeindegebiet liegt. Er betreibt dort

BGE 113 Ib 314 S. 315

den Werkhof seines Bauunternehmens. Im November 1983 wurde festgestellt, dass auf dem Werkhofareal eine neue Beton-Aufbereitungsanlage errichtet worden ist. Der Gemeinderat erachtete diese Anlage als bewilligungspflichtig und veranlasste bei der Baudirektion des Kantons Zug eine Abklärung für die nachträgliche Bewilligung dieser Baute. In ihrer Verfügung vom 29. November 1985 verweigerte die Baudirektion die Bewilligung, da die Voraussetzungen von Art. 24 RPG nicht erfüllt seien.

X. erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Er machte geltend, die Anlage sei nicht bewilligungspflichtig; allenfalls müsse sie aufgrund von Art. 24 Abs. 2 RPG bewilligt werden.

Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 13. Mai 1987 ab. Es stellte fest, die Beton-Aufbereitungsanlage sei bewilligungspflichtig. Die Bewilligung könne indessen nicht erteilt werden, da die Voraussetzungen von Art. 24 RPG nicht erfüllt seien.

Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtes hat X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht, die teilweise gutgeheissen wurde.

Erwägungen

Auszug aus den Erwägungen:

2. a) Die Beschwerde richtet sich vorab gegen die Anordnung der Beseitigung der Beton-Aufbereitungsanlage. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Errichtung dieser Anlage zu Unrecht der Bewilligungspflicht nach Art. 24 RPG unterstellt. Es handle sich nicht um eine industriell betriebene und einmalig an einem festen Standort aufgestellte Anlage. Ihr Zweck bestehe darin, je nach Bedürfnis auf einzelnen Grossbaustellen benützt zu werden. Sofern dies nicht nötig oder möglich sei, werde sie auf das Werkhofareal zurückgenommen. Dort werde sie zur besseren Wartung aufgestellt und zeitweise auch benützt, da ständig kleinere Mengen Beton benötigt würden.

b) Art. 22 RPG regelt die Bewilligungspflicht für Bauten und Anlagen. Aus dieser Bestimmung lassen sich die nach Bundesrecht bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen ableiten, deren Umfang kantonales Recht nicht unterschreiten darf. Danach sind Bauten und Anlagen mindestens jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung

BGE 113 Ib 314 S. 316

über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu gehören auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden (EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, N. 6 und 7 zu Art. 22 RPG).

c) Gestützt auf diese gesetzliche Ordnung ist die Beton-Aufbereitungsanlage bewilligungspflichtig. Sie ist zwar nicht fest im Boden verankert, sondern auf Betonsockeln mit Schrauben festgemacht und innert weniger Stunden demontierbar. Am Augenschein wurde ausgeführt, dass die Anlage seit 1983 ununterbrochen auf dem Werkplatz aufgestellt sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erscheint deshalb die Annahme einer Bewilligungspflicht weder willkürlich noch rechtsungleich. Er übersieht, dass zwischen der Benützung einer Anlage auf einer Grossbaustelle und deren Installation auf einem im übrigen Gemeindegebiet liegenden Werkplatz zur Betonherstellung für verschiedene kleinere Baustellen erhebliche tatsächliche Unterschiede bestehen. Daher ist die fehlende Bewilligungspflicht für das Aufstellen solcher Anlagen auf Grossbaustellen nicht als Rechtsungleichheit zu betrachten (BGE 111 Ia 91 E. 3a, BGE 110 Ia 13 f., BGE 107 Ia 228 E. 3). Dass irgendwo im Kanton Zug eine analoge Anlage auf einem Werkhof im übrigen Gemeindegebiet ohne Bewilligung stehe, legt der Beschwerdeführer im übrigen nicht dar.

3. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG setzt eine gewöhnliche oder ordentliche Baubewilligung voraus, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Trifft dies - wie im vorliegenden Fall unbestritten feststeht - für Bauten ausserhalb der Bauzonen nicht zu, so ist eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG notwendig. Zu prüfen ist zunächst, ob das Bauvorhaben unter Art. 24 Abs. 1 oder Abs. 2 RPG fällt. Kann es nicht einem der privilegierten Tatbestände von Art. 24 Abs. 2 RPG zugeordnet werden, so ist es wie ein Neubau gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG zu behandeln. Nach der Vorschrift von Art. 24 Abs. 2 RPG kann das kantonale Recht gestatten, Bauten und Anlagen zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Erneuerung, teilweise Änderung und Wiederaufbau sind bundesrechtliche Begriffe. Das kantonale Recht kann diese nicht im Sinne einer Erweiterung näher definieren. Es kann nur bestimmen, ob und allenfalls inwieweit bauliche Massnahmen

BGE 113 Ib 314 S. 317

innerhalb des bundesrechtlich begrenzten Rahmens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG bewilligt werden dürfen (BGE 112 Ib 95 f. mit Hinweisen). Der Kanton Zug hat von dieser Ermächtigung in Form von § 2bis der Verordnung über die vorläufige Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 21. Oktober 1980 Gebrauch gemacht, wobei diese Ausführungsvorschriften im wesentlichen die Aussage von Art. 24 Abs. 2 RPG wiederholt.

a) Die zur Diskussion stehende Beton-Aufbereitungsanlage soll die alte, defekte Anlage ersetzen. Diese war, wenn sie nicht auf Baustellen benötigt wurde, auf dem Werkplatz installiert und diente dort der Produktion von Beton. Da sie abgebrochen werden soll, scheidet im vorliegenden Fall eine blosse Erneuerung aus (vgl. dazu BGE 107 Ib 240 E. b). Es fragt sich daher, ob ein Wiederaufbau, eventuell verbunden mit einer Erweiterung vorliegt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Wiederaufbaute dem alten Bauwerk in Grösse und Nutzungsart ungefähr entsprechen. Sie darf deshalb höchstens eine teilweise Änderung miteinschliessen (ZBl 85/1984 S. 79). Eine geringfügige Erweiterung gilt als teilweise Änderung. Es darf sich jedoch gemessen an der bestehenden Baute nur um eine Änderung von untergeordneter Bedeutung handeln, welche die Identität der Baute in den wesentlichen Zügen wahrt (BGE 112 Ib 97).

Wie am Augenschein festgestellt werden konnte, weist die neue Anlage gegenüber der alten eine etwas höhere Kapazität auf (500 l gegenüber 375 l). Sie ist gegenwärtig wegen des aufgebauten Silos rund 13 m hoch. Eine andere Anordnung des Silos nahm der Beschwerdeführer nicht vor, da ihm jede Änderung der Anlage untersagt worden war. Wie er aber dazu ausführt, lässt sich der Silo ohne weiteres hinter der übrigen Anlage anbringen und mit dieser durch eine sogenannte "Schnecke" verbinden. Dadurch wird die Anlage nur noch ca. 6-7 m hoch, somit ungefähr gleich hoch wie die am Augenschein ebenfalls besichtigte alte Beton-Aufbereitungsanlage. Die erwähnte leichte Erhöhung der Kapazität kann noch als von untergeordneter Bedeutung eingestuft werden. Die neue Anlage entspricht daher von der Grösse und der Nutzungsart her ungefähr der alten, wobei eine geringfügige Erweiterung vorgenommen wurde, ohne dass dadurch die Identität der Anlage in unzulässiger Weise verändert worden wäre. Es liegt daher ein Wiederaufbau mit einer teilweisen Änderung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG vor.