Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 113 IB 303 KI-generiert

Pig Farm Conversion vs. Spatial Planning Permit Denial

Geschäftsnummer BGE 113 IB 303
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Pig Farm Conversion vs. Spatial Planning Permit Denial A petitioner sought ex post facto approval for converting a pig breeding and fattening operation, which had been decommissioned through an agricultural steering measure (and compensated for), into commercial storage facilities and offices within the agricultural zone. The court affirmed that the conversion required a special exception permit under Art. 24 of the Spatial Planning Act (RPG), rejecting the argument that the agricultural decommissioning decree superseded the spatial planning requirements, as the former was merely a subsidy decision unrelated to zoning compliance. The court reasoned that the transformation from a largely non-soil-dependent agricultural use into commercial storage represented a fundamental change in purpose, exceeding a "partial alteration" under Art. 24 para. 2 RPG and lacking the site-dependence required for a potential exception under Art. 24 para. 1 RPG, thereby denying the permit because the essential character of the structure was no longer preserved.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 24 RPG, Ausnahmebewilligung. Umwandlung eines mit einer landwirtschaftlichen Lenkungsmassnahme stillgelegten Schweinestalles in ein Lagergebäude in der Landwirtschaftszone. - Ausnahmebewilligungspflicht nach Art. 24 RPG bejaht (E. 2). - Die Umwandlung eines grösstenteils bodenunabhängigen Schweinezucht- und Mastbetriebes in ein Lagergebäude ist mehr als eine teilweise Änderung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG (E. 3b) und kann mangels Standortgebundenheit auch nicht aufgrund von Art. 24 Abs. 1 RPG gestattet werden (E. 3a).

Schlagwörter

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Plangenehmigung Landwirtschaftszone Zonenkonformität Zweckänderung gewerbliche Nutzung Teilbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 112 Ib 95
2 RPG dar (BGE 112 Ib 95 /96 mit Hinweisen).
BGE 112 Ib 97
Sie ist als teilweise zu betrachten, soweit die Wesensgleichheit einer Baute gewahrt wird und keine wesentlich neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt geschaffen werden (BGE 112 Ib 97 E.
BGE 110 Ib 265
BGE 108 Ib 53
Federal Supreme Court Upholds Refusal of Post-Facto Permit for Farmhouse Conversion Due to Exceeding Partial Alteration Limits
BGE 112 Ib 270
Federal Supreme Court Ruling on Specialized Flower Nursery in Agricultural Zone
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 Abs. 1 RPG

The Tribunal ruled that the change in use could not be permitted under Art. 24 Abs. 1 RPG due to lack of site dependence.

Art. 24 Abs. 2 RPG

The Tribunal ruled that the change in use exceeded the scope of 'partial change' (teilweise Änderung) permitted under Art. 24 Abs. 2 RPG.

Art. 24 RPG

The final ruling confirmed that the change in use required an exception permit according to Art. 24 RPG.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

1C_227/2025 (2025-12-12)
Denial of retrospective building permit for commercial use change outside building zones without acquired rights protection
«…all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-IB-366%3Ade&number_of_ranks=0#page366) consid. 3c; [113 Ib 303](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1C_281/2015 (2016-06-28)
«…dürfen keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt geschaffen werden ( BGE 113 Ib 303 E. 3b S. 305 f.; 127 II 215 E. 3a S. 218 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 II 21 E. 7.1.2 S. 42 f.; 133 II 409…»
1C_345/2014 (2015-06-17)
«…end, auch wenn die überschüssige Energie für das Wohnhaus verwendet oder ins öffentliche Netz gespiesen wird (vgl. BGE 113 Ib 303 E. 3b S. 306 mit Hinweis). Da das Vorhaben nach dem Ausgeführten schliesslich auch mit den wichtigen Anliegen der Raum…»
1C_311/2012 (2013-08-28)
«…dliche, lange Seitenwand gänzlich abgedeckt werden) und ändert sich dadurch teilweise auch dessen Zweckbestimmung ( BGE 113 Ib 303 E. 3b S. 305 f.; Urteil 1A.78/2004 vom 16. Juli 2004 E. 4; je mit Hinweisen). Doch ist nach dem Gesagten - wichtige An…»
BGE 132 II 21
«…tschaftlichen Zweckbestimmung führen, sondern zu einer Nutzung, die von der bisherigen nicht grundlegend abweicht ( BGE 113 Ib 303 E. 3b S. 306). Es ist dabei von einer Gesamtbetrachtung aller die Identität einer Baute oder Anlage bestimmenden Fakto…»
1A.75/2005 (2005-11-09)
«…tschaftlichen Zweckbestimmung führen, sondern zu einer Nutzung, die von der bisherigen nicht grundlegend abweicht ( BGE 113 Ib 303 E. 3b S. 306). Es ist dabei von einer Gesamtbetrachtung aller die Identität einer Baute oder Anlage bestimmenden Fakto…»
1A.42/2004 (2004-08-16)
«…cisé que la notion de transformation visée par cette disposition s'entend également d'un changement d'affectation ( ATF 113 Ib 303 consid. 3b p. 305/306; arrêt 1A.247/1997 du 15 janvier 1998 consid. 2a publié in RDAF 1998 I p. 158 et les références…»
1A.78/2004 (2004-07-16)
«…weckbestimmung führt, sondern zu einer Nutzung, die von der ursprünglichen Nutzungsart nicht grundlegend abweicht ( BGE 113 Ib 303 E. 3b S. 305 mit Hinweis). Art. 24a RPG findet vorliegend keine Anwendung, da die Umnutzung mit zahlreichen bauliche…»
1A.241/2000 (2001-07-19)
«…völlig neuen wirtschaftlichen Zweckbestimmung führte, sondern von der bisherigen Nutzung nicht grundlegend abwich ( BGE 113 Ib 303 E. 3b S. 306; Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 1988, in: ZBl 90/1989 S. 537 E. 4c). Im Lichte dieser Rechts…»
1A.215/1999 (2001-01-03)
«…stituiscono il limite nel cui ambito possono essere concesse tali autorizzazioni ( DTF 119 Ib 366 consid. 3c pag. 372, 113 Ib 303 consid. 3a). Il diritto cantonale non può estendere tali nozioni: può invece imporre esigenze più severe ( DTF 112 Ib 9…»
BGE 127 II 215
«…völlig neuen wirtschaftlichen Zweckbestimmung führte, sondern von der bisherigen Nutzung nicht grundlegend abwich ( BGE 113 Ib 303 E. 3b S. 306; Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 1988, in: ZBl 90/1989 S. 537 E. 4c). Im Lichte dieser Rechts…»
1A.186/1999 (2000-05-04)
«…ht kann den Rahmen der zulässigen baulichen Vorkehrungen zwar enger, nicht aber weiter fassen als das Bundesrecht ( BGE 113 Ib 303 E. 3a S. 305, 314 E. 3 S. 316 f., 112 Ib 94 E. 2 S. 95 f.). Der Kanton Bern hat von der in Art. 24 Abs. 2 RPG einger…»
1A.257/1999 (2000-05-03)
«…edificio o nella sua trasformazione interna, sia in un cambiamento della sua utilizzazione ( DTF 123 II 256 consid. 4, 113 Ib 303 consid. 3b). L'intervento è parziale se non comporta notevoli mutamenti dell'aspetto esteriore dell'edificio e della de…»
BGE 124 II 538
«…rig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-IB-497%3Ait&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page497) E. 3; [BGE 113 Ib 303](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

113 Ib 303

48. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 25. November 1987 i.S. E. gegen Z. und Mitbeiteiligte, Gemeinderat Richterswil, Verwaltungsgericht Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 24 RPG, Ausnahmebewilligung.

Umwandlung eines mit einer landwirtschaftlichen Lenkungsmassnahme stillgelegten Schweinestalles in ein Lagergebäude in der Landwirtschaftszone.

- Ausnahmebewilligungspflicht nach Art. 24 RPG bejaht (E. 2).

- Die Umwandlung eines grösstenteils bodenunabhängigen Schweinezucht- und Mastbetriebes in ein Lagergebäude ist mehr als eine teilweise Änderung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG (E. 3b) und kann mangels Standortgebundenheit auch nicht aufgrund von Art. 24 Abs. 1 RPG gestattet werden (E. 3a).

Sachverhalt ab Seite 303

BGE 113 Ib 303 S. 303

Die Gemeinde Richterswil bewilligte E. im Jahre 1968, auf seinem Grundstück, das sich nach dem kommunalen Zonenplan ausserhalb der Bauzonen und nach dem kantonalen Nutzungsplan

BGE 113 Ib 303 S. 304

in der Landwirtschaftszone befindet, einen Schweinestall zu bauen. Im Einverständnis mit E. wurde der Schweinezucht- und Mastbetrieb durch Verfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 22. Oktober 1980 gestützt auf Art. 9 ff. der Verordnung über die Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion vom 10. Dezember 1979 im Sinne einer landwirtschaftlichen Lenkungsmassnahme stillgelegt (heute gilt die entsprechende Verordnung vom 26. August 1981, SR 916.344). Er erhielt hierfür eine Entschädigung von Fr. 113'760.--, die dem Zeitwert des Stalls abzüglich 20% des Gebäudewertes entsprach. Dieser Abzug von Fr. 20'640.-- wurde vorgenommen, weil das Gebäude ohne Inneneinrichtungen weiterverwendet werden könne.

Nach der Stillegung seines Zucht- und Mastbetriebes wandelte E. das Stallgebäude in Lagerräume mit zwei Büros um und vermietete diese an zwei Handelsbetriebe für Dentalgegenstände bzw. Geschenkartikel. Er ersuchte nachträglich um eine Bewilligung des Umbaus. Der Gemeinderat Richterswil verweigerte am 16. Januar 1984 die Bewilligung für den Umbau des Stalls in Büros und Lagerräume, stellte jedoch eine Bewilligung für die Nutzung des Schweinestalles als Lagerräume unter gewissen Bedingungen im Sinne eines Vorentscheides in Aussicht. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl E. als auch verschiedene Nachbarn Rekurs. Die Baurekurskommission II wies mit Entscheid vom 4. Februar 1986 den Rekurs von E. ab und hob in Gutheissung des Rekurses der Nachbarn die vom Gemeinderat in Aussicht gestellte Bewilligung für die Nutzung als Lagerräume auf. Sowohl das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich als auch das Bundesgericht bestätigten auf Beschwerde von E. hin den Entscheid der Baurekurskommission.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Der Beschwerdeführer macht in erster Linie sinngemäss geltend, es sei gar keine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) notwendig. Das eidgenössische Landwirtschaftsgesetz, auf das sich die Verordnung über die Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion stütze, gehe als Grundlage der Stillegungsverfügung dem eidgenössischen Raumplanungsgesetz vor. Es sei schon mit dieser landwirtschaftlichen Lenkungsmassnahme über die zonengerechte Nutzung der Stallbaute entschieden worden.

BGE 113 Ib 303 S. 305

b) Zwischen dem Landwirtschaftsgesetz und dem Raumplanungsgesetz besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinerlei Hierarchie. Beide Erlasse stehen als Bundesgesetze auf derselben Stufe. Mit der Stillegung des Schweinezucht- und Mastbetriebes des Beschwerdeführers wurde nicht zugleich über die zonengerechte Nutzung des Stallgebäudes entschieden. Die sogenannte Stillegungsverfügung ist ihrem Wesen nach eine reine Beitragsverfügung, weil für die freiwillige Stillegung eines Betriebes mit einem Überbestand von Tieren unter bestimmten Auflagen (Nutzungsverbot für die Haltung bestimmter Tiere, Anmerkung im Grundbuch, Entfernung von Stalleinrichtungen) Subventionen ausgerichtet werden. Es wurde somit lediglich über die Höhe des Beitrages und die damit verbundenen Auflagen und Bedingungen entschieden, nicht aber darüber, ob die Nutzung des Gebäudes künftighin zonengemäss sei oder nicht.

c) Das Verwaltungsgericht ging deshalb zutreffend davon aus, dass die innere Umgestaltung des Gebäudes zu gewerblichen Lagerräumen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG nicht als zonengemäss betrachtet werden kann und dass deshalb die vorgenommene Zweckänderung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG bedarf.

3. a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht erwogen, dass für die zu beurteilende Umgestaltung des Schweinestalles mangels Standortgebundenheit nur eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 RPG in Frage kommt. Danach kann das kantonale Recht gestatten, Bauten und Anlagen zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Der Kanton Zürich hat hievon im bundesrechtlich zugelassenen Umfang Gebrauch gemacht (§ 2 Abs. 2 der Einführungsverordnung zum RPG vom 19. Dezember 1979/22. Dezember 1982; seit 1. Januar 1985 in § 357 Abs. 3 PBG). Erneuerung, teilweise Änderung und Wiederaufbau sind bundesrechtliche Begriffe. Sie stellen die Grenze für Bewilligungen nach Art. 24 Abs. 2 RPG dar (BGE 112 Ib 95 /96 mit Hinweisen).

b) Die Umwandlung des Stallgebäudes in gewerbliche Lagerräume ist weder eine Erneuerung noch ein Wiederaufbau im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG. Zu prüfen bleibt, ob es sich um eine teilweise Änderung handelt.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Änderung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG sowohl in einer Vergrösserung

BGE 113 Ib 303 S. 306

oder inneren Umgestaltung als auch in einer Zweckänderung bestehen. Sie ist als teilweise zu betrachten, soweit die Wesensgleichheit einer Baute gewahrt wird und keine wesentlich neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt geschaffen werden (BGE 112 Ib 97 E. 3; BGE 110 Ib 265 E. 3, je mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat im Falle der Umwandlung einer bestehenden Fuhrhalterei in einen Autospenglereibetrieb eine Zweckänderung angenommen, die nicht mehr unter den Begriff der "teilweisen Änderung" fällt (BGE vom 25. November 1981, in: Informationshefte Raumplanung S. 26). Desgleichen hat es die Umwandlung eines "Hangar agricole" in ein "Atelier de mécanique" als völlige Zweckänderung bezeichnet, so dass das Bauvorhaben unter Art. 24 Abs. 1 RPG falle (nicht publ. BGE vom 3. Februar 1982 i.S. Baudet). Von Wesensgleichheit einer Baute kann nur gesprochen werden, wenn die Zweckänderung nicht zu einer völlig neuen wirtschaftlichen Zweckbestimmung führt, sondern zu einer Nutzung, "die von der ursprünglichen Nutzungsart nicht grundlegend abweicht" (BGE 108 Ib 53 ff., nicht publ. E. 2a). Keine solche völlig neue Zweckbestimmung sah das Bundesgericht in der Umwandlung eines Lagerplatzes für Baumaterialien in einen Lagerplatz für Altmaterialien (BGE 112 Ib 270 E. 5). Diese Beispiele zeigen, dass die Umwandlung eines landwirtschaftlichen Betriebes in ein gewerblich genutztes Lager ohne Zweifel eine vollständige Zweckänderung bedeutet. Selbst wenn man den zum grössten Teil bodenunabhängigen Schweinezucht- und Mastbetrieb des Beschwerdeführers als Gewerbebetrieb qualifizieren wollte, würde dessen Umwandlung in ein Lagergebäude nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts den Rahmen der teilweisen Änderung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG sprengen. Die Nutzung des Stallgebäudes als Lager für Handelsfirmen weicht von der ursprünglichen Nutzung grundlegend ab. Die Wesensgleichheit des Stalles ist dadurch nicht mehr gewahrt. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht verneint, dass die Umwandlung des Stallgebäudes gestützt auf Art. 24 Abs. 2 RPG bewilligt werden könne.