Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 113 IA 433 KI-generiert

Construction Company v. Cantonal Court (Implicit Admission of Lien Registration)

Geschäftsnummer BGE 113 IA 433
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Construction Company v. Cantonal Court (Implicit Admission of Lien Registration) A construction company challenged the rejection of its claim for definitive registration of a construction lien to secure a CHF 37,735.60 debt, arguing the dismissal by the Cantonal Court was arbitrary because it failed to recognize that the provisional registration of the lien was implicitly conceded by the defendant's procedural conduct. The court, while upholding that the judicial duty to inquire (Art. 112 para. 1 cantonal Civil Procedure Code) does not necessarily extend to rectifying missing evidence, found the Cantonal Court acted arbitrarily (Art. 4 BV) by ignoring the negotiating principle (Art. 156 para. 2 and 3 cantonal Civil Procedure Code); the defendant's submissions and actions—specifically focusing his defense solely on the timeliness of the work completion rather than contesting the provisional registration—clearly constituted an implicit admission of the registration, meaning that no separate evidence was required for that fact, and thus the plaintiff's claim should not have been dismissed for lack of proof on the registration issue.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 4 BV; Kantonales Zivilprozessrecht. a) Es ist nicht willkürlich, wenn im Bündner Zivilprozess die richterliche Fragepflicht gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO auf Beweisofferten nicht unbesehen angewendet wird (E. 1). b) Die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 156 Abs. 2 und 3 der Bündner ZPO wird in willkürlicher Weise verletzt, wenn die Klage mangels Beweisen abgewiesen wird, obwohl die nicht bewiesene Tatsache aufgrund der Vorbringen und des Verhaltens der Parteien eindeutig zugestanden ist (E. 4).

Schlagwörter

KI-generiert
Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts Eintragung ins Handelsregister Bauunternehmen Zivilprozessordnung Eintragungsverfahren vorläufige Aufnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 108 II 340
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 4 BV

This constitutional provision is cited in the Regeste suggesting a constitutional basis for review, although the specific order applying it is not detailed outside of the reference to the arbitrary application of cantonal law.

Art. 156 Abs. 2 und 3 der Bündner ZPO

The Tribunal found that the cantonal court arbitrarily applied this provision by rejecting the claim despite the fact being clearly admitted based on the parties' submissions and conduct.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

5A_599/2016 (2016-11-21)
«…06 al. 2 LTF ; ATF 134 II 244 consid. 2.2), en sorte qu'il n'y a pas lieu d'en débattre ici ( cf . sur ce point: ATF 113 Ia 433 consid. 1; arrêt 5P.113/2005 du 13 septembre 2006 consid. 3.2). 3.3. Dans un dernier moyen, le recourant se plaint d'…»
4A_549/2014 (2015-01-28)
«…nimann, Die Behauptungs- und Substanzierungslast im Schweizerischen Zivilprozessrecht, 1989, S. 174 ff.; vgl. auch BGE 113 Ia 433 E. 4 S. 435 ff.). Für die Begründung der Rüge einer willkürlichen Anwendung kantonalen Prozessrechts genügt das blosse…»
4A_24/2011 (2012-03-28)
«…un devoir ou un pouvoir d'interpellation du juge. A l'époque, cette question ressortissait au droit cantonal (cf. ATF 113 Ia 433 consid. 1; 108 II 337 consid. 2d p. 340; FABIENNE HOHL, Procédure civile, tome I, 2001, n°s 754 et 770). Or, sous ré…»
4A_339/2011 (2011-11-23)
«…kürlichen Anwendung der Fragepflicht auf und hat neben dieser keine selbständige Bedeutung (vgl. den Leitentscheid BGE 113 Ia 433 E. 1 S. 435; zuletzt bestätigt in Urteil 5A_792/2010 vom 24. März 2011 E. 3). 2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutre…»
5A_93/2011 (2011-09-13)
«…lléguée et ne se contente pas d'une affirmation visant globalement toutes les charges (cf. ATF 117 II 113 consid. 2; 113 Ia 433 ). Pour le reste, dès lors que l'autorité cantonale s'est fondée sur une preuve pour motiver sa constatation sur l'exis…»
5A_792/2010 (2011-03-24)
«…freigestellt, ob und inwieweit sie die Behauptungslast durch die richterliche Fragepflicht mildern wollen. Und in BGE 113 Ia 433 E. 1 S. 434 entschied das Bundesgericht, selbst wenn Guldener (Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 165, An…»
4A_629/2009 (2010-08-10)
«…normalmente i fatti. È questa una delle conseguenze riconosciute del principio attitatorio (Verhandlungsgrundsatz; DTF 113 Ia 433 consid. 4, in part. 4c; cfr. anche le sentenze 5P.325/2004 del 17 gennaio 2005, consid. 2.2.2, e 4C.90/2005 del 22 giu…»
5A_242/2008 (2008-10-24)
«…hinweisen, ist es nicht willkürlich, die richterliche Fragepflicht nicht unbesehen auf Beweisofferten anzuwenden ( BGE 113 Ia 433 E. 1; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 2000, N. 8 zu § 55 ZPO…»
4A_66/2008 (2008-05-27)
«…l die nicht bewiesene Tatsache auf Grund der Vorbringen und des Verhaltens der Parteien eindeutig zugestanden ist ( BGE 113 Ia 433 E. 4 S. 435 ff.). 3.3 Das vom Beschwerdeführer herangezogene Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner an da…»
5P.258/2006 (2007-03-23)
«…die nicht bewiesenen Tatsachen aufgrund der Vorbringen und des Verhaltens der Parteien eindeutig zugestanden sind ( BGE 113 Ia 433 E. 4 S. 435). Dagegen hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch, dass das Gericht zu allen Darstellungen und Beweismitt…»
5P.406/2006 (2007-03-21)
«…die nicht bewiesenen Tatsachen aufgrund der Vorbringen und des Verhaltens der Parteien eindeutig zugestanden sind ( BGE 113 Ia 433 E. 4 S. 435). Der Beschwerdeführer müsste somit im Einzelnen dartun, weshalb die Beweisgründe der Erstinstanz derart ü…»
5P.113/2005 (2006-09-13)
«…, namentlich - wie hier - fehlende Beweisofferten angewendet werden (so zum gleichlautenden § 112 Abs. 1 ZPO /GR: BGE 113 Ia 433 E. 1 S. 434 f.). Die Willkürrüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet. Anwendbar wäre auf die Ein…»
4C.318/2005 (2005-12-12)
«…öhe nach unbestritten blieben. Die Gutheissung der Klage ergab sich insoweit aus der Verhandlungsmaxime (vgl. dazu BGE 113 Ia 433 E. 4b mit Hinweisen). Demnach musste die Vorinstanz die Berechtigung der Verzugszinsforderung aus bundesrechtlicher Si…»
4C.153/2004 (2004-07-16)
«…propres, alors que cet élément n'aurait été allégué par aucune des parties, relève de la procédure cantonale (cf. ATF 113 Ia 433 consid. 4b) et ne peut être invoquée dans un recours en réforme ( art. 55 al. 1 let . c in fine OJ; ATF 127 III 248…»
4P.26/2004 (2004-06-17)
«…il conteggio di luglio era provvisorio e che sarebbe invece determinante quello dell'agosto 1998. Riferendosi alla DTF 113 Ia 433 consid. 4 precisa che l'arbitrio consiste anche nel fatto di non aver considerato affidabile quest'ultimo conteggio, n…»

Volltext

Urteilskopf

113 Ia 433

64. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. Dezember 1987 i.S. A. Candrian AG gegen Gysi und Kantonsgericht von Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV; Kantonales Zivilprozessrecht.

a) Es ist nicht willkürlich, wenn im Bündner Zivilprozess die richterliche Fragepflicht gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO auf Beweisofferten nicht unbesehen angewendet wird (E. 1).

b) Die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 156 Abs. 2 und 3 der Bündner ZPO wird in willkürlicher Weise verletzt, wenn die Klage mangels Beweisen abgewiesen wird, obwohl die nicht bewiesene Tatsache aufgrund der Vorbringen und des Verhaltens der Parteien eindeutig zugestanden ist (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 433

BGE 113 Ia 433 S. 433

Rudolf Gysi ist Eigentümer der Parzelle Nr. 6486, Plan 15, des Grundbuches der Stadt Chur, auf der er ein Einfamilienhaus erstellen liess.

Am 22. Oktober 1985 verfügte der Kreispräsident von Chur zugunsten der A. Candrian AG superprovisorisch die Vormerkung

BGE 113 Ia 433 S. 434

eines Bauhandwerkerpfandrechts im Betrage von Fr. 37'735.60. Diese Verfügung wurde vom Kreispräsidenten am 11. Dezember 1985 bestätigt. Gleichzeitig setzte er der A. Candrian AG Frist an zur Einleitung der Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts.

Das Bezirksgericht Plessur wies die Klage am 12. Dezember 1986 ab. Die von der A. Candrian AG dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 27. April 1987 ebenfalls ab.

Gegen diesen Entscheid wendet sich die A. Candrian AG mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die Sache sei zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht von Graubünden zurückzuweisen.

Rudolf Gysi und das Kantonsgericht von Graubünden beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 112 Abs. 1 der bündnerischen Zivilprozessordnung soll der Richter die Partei formfrei befragen, wenn das Vorbringen einer Partei unklar, unvollständig oder unbestimmt bleibt. Die Beschwerdeführerin behauptet, das Kantonsgericht habe diese Bestimmung willkürlich angewendet und ihr rechtliches Gehör verletzt, weil ihr Verwaltungsratspräsident nicht befragt worden ist.

Das Kantonsgericht hat indessen von einer formfreien Befragung abgesehen, weil die im Gesetz genannten Voraussetzungen für eine richterliche Befragung nicht erfüllt seien. Sinn von Art. 112 Abs. 1 ZPO könne nur sein, dass der Richter die Ausführungen tatsächlicher Art mit Hilfe von Fragen zu verdeutlichen versuche. Davon könne hier keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin habe es lediglich unterlassen, einen Beweis für ihre an sich klare Tatsachenbehauptung zu erbringen.

Diese Auffassung ist nicht völlig unhaltbar. Wohl weist Guldener darauf hin, die mangelnde Vollständigkeit von Parteivorbringen könne auch darin bestehen, dass für wesentliche Behauptungen kein Beweis anerboten werde (Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 165, Anm. 15). Anderseits ist es den Kantonen anerkanntermassen freigestellt, ob und inwieweit sie die Behauptungslast durch die richterliche Fragepflicht mildern wollen

BGE 113 Ia 433 S. 435

(BGE 108 II 340). Es erscheint daher nicht als sachlich völlig unvertretbar, wenn die Fragepflicht auf die Beweisofferten nicht unbesehen angewendet wird. Andere Umstände, aus denen diesbezüglich eine völlig unhaltbare Anwendung des kantonalen Prozessrechts hervorgehen würde, werden nicht angeführt. Die Rüge, Art. 112 Abs. 1 Bündner ZPO sei willkürlich angewendet worden, erweist sich somit - von der kaum genügenden Substantiierung abgesehen - als unbegründet. Der Rüge der Gehörsverletzung kommt im übrigen keine selbständige Bedeutung zu; diese geht in der Rüge der willkürlichen Anwendung der Fragepflicht auf (vgl. STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, N. 2 zu § 55).

4. Willkür erblickt die Beschwerdeführerin schliesslich darin, dass das Kantonsgericht das prozessuale Verhalten des Beschwerdegegners nicht berücksichtigt habe. Aus diesem gehe ganz klar hervor, dass der Grundbucheintrag nicht bestritten, ja sinngemäss sogar zugestanden worden sei. Eines besonderen Beweises habe es daher nicht bedurft.

b) Die Rüge ist begründet. Die Beschwerdeführerin hat bereits in der Klageschrift vom 25. April 1986 behauptet, der vorsorgliche Pfandeintrag sei am 22. Oktober 1985 rechtzeitig vollzogen worden. In der Klageantwort vom 11. Juli 1985 hat der Beschwerdegegner diese Behauptung nicht konkret bestritten, sondern sich mit einer Pauschalbestreitung sämtlicher Vorbringen der Gegenpartei begnügt. Gemäss Art. 156 Abs. 1 Satz 2 der Bündner ZPO gilt zwar als bestritten, was nicht zugestanden wird. Ob diese Bestimmung dahingehend zu relativieren sei, dass die prozesserheblichen oder prozessentscheidenden Behauptungen einzeln zu bestreiten sind (vgl. GULDENER, a.a.O., S. 168; und auch STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 4 und 13 zu § 113), kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Gemäss Art. 156 Abs. 2 und 3 der Bündner ZPO müssen nämlich die von einer Partei vor Gericht zugestandenen Tatsachen nicht bewiesen werden. Ob ein Geständnis einer Tatsache vorliegt, hat der Richter unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Vorbringen und des Verhaltens der Partei im Prozess zu beurteilen.

Hier hat sich der Beschwerdegegner in der Klageantwort auf den Standpunkt gestellt, die Dreimonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB sei in bezug auf die Heizungsanlage nicht eingehalten worden. Die Arbeiten seien spätestens am 12. Juli 1985 vollendet worden. Auch in bezug auf die Sanitärinstallationsarbeiten könne "mit gutem Grund" nicht davon gesprochen werden, die Frist sei

BGE 113 Ia 433 S. 436

gewahrt worden. Der Beschwerdegegner beantragte deshalb die Abweisung der Klage. Eventuell verlangte er die Gutheissung der Klage im Umfange der Sanitärinstallationsarbeiten.

Hieraus ergibt sich Verschiedenes: Erstens hätten sich die Ausführungen über die Fristwahrung erübrigt, wenn sich das Hauptbegehren des Beschwerdegegners, die Klage abzuweisen, auf die fehlende Vormerkung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch gestützt hätte. Zweitens wäre das Eventualbegehren auf teilweise Gutheissung der Klage unverständlich, wenn der Beschwerdegegner nicht zumindest davon ausgegangen wäre, dass das Bauhandwerkerpfandrecht provisorisch eingetragen sein könnte. Drittens setzten die Ausführungen über die Dreimonatsfrist stillschweigend voraus, dass der provisorische Grundbucheintrag erfolgt sei. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die behauptete Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist ausdrücklich oder aufgrund sämtlicher Ausführungen wenigstens sinngemäss als Eventualstandpunkt bezeichnet worden wäre. Hievon kann jedoch keine Rede sein. Vielmehr betrafen auch die Beweisofferten des Beschwerdegegners vor Bezirksgericht ausschliesslich den Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten.

In der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht verweigerte der Beschwerdegegner dann seine Zustimmung zur Vorlegung eines Grundbuchauszuges. Wohl mag die gemäss Art. 108 Abs. 2 ZPO erforderliche Zustimmung der Gegenpartei zur Einreichung von Urkunden, die in den Rechtsschriften nicht erwähnt worden sind, ihren guten Grund darin haben, dass ein überraschendes Vorbringen neuer Beweismittel in der Hauptverhandlung verhindert werden soll, wie das Kantonsgericht ausführt.

Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn danach getrachtet wird, einer Prozessverzögerung keinen Vorschub zu leisten, und daher der Gegenpartei ermöglicht werden soll, allfällige Gegenbeweise rechtzeitig bereitzustellen. Im vorliegenden Fall war eine solche prozessuale Benachteiligung jedoch nicht zu befürchten. Es ist nicht ersichtlich, welche Gegenbeweise der Beschwerdegegner gegen die Angaben des Grundbuchauszuges hätte nennen können. Ein langwieriges Beweisverfahren, auf das er sich nicht rechtzeitig hätte vorbereiten können, lag somit kaum im Bereich des Möglichen. Das Verhalten des Beschwerdegegners kann unter diesen Umständen nur damit erklärt werden, dass er den Urkundenbeweis über die erfolgte Grundbucheintragung vereiteln wollte, obwohl er sich nie auf die fehlende Eintragung berufen hatte.

BGE 113 Ia 433 S. 437

c) Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, ihre Behauptung, wonach die Grundbucheintragung erfolgt sei, werde vom Beschwerdegegner zugestanden. Das Kantonsgericht hat sich in unhaltbarer Weise über die Vorbringen und das Verhalten des Beschwerdegegners im Prozess hinweggesetzt und damit Art. 156 Abs. 2 und 3 der Bündner ZPO willkürlich angewendet. Angesichts der gesamten Umstände waren von der Beschwerdeführerin zur Frage der Grundbucheintragung in Anwendung der Verhandlungsmaxime gemäss Art. 156 Abs. 2 und 3 ZPO keine Beweise zu verlangen.