Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 113 IA 104 KI-generiert

Plaintiff Joinder of Defendants and Cost Allocation in Civil Procedure

Geschäftsnummer BGE 113 IA 104
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Plaintiff Joinder of Defendants and Cost Allocation in Civil Procedure The case dealt with the arbitrary application of cost rules ($\S 95$ of the Thurgau Code of Civil Procedure) in instances of multiple defendants (subjective joinder of claims). The plaintiff sued multiple parties for the same claim, and after winning against one defendant (the claimant in this case) and losing against the other, the Cantonal Court obliged the losing defendant to compensate the costs of the winning defendant, arguing for a direct cost liability based on the possibility of a regression claim. The Swiss Federal Court ruled that when a plaintiff voluntarily joins multiple defendants for the same claim, the claims remain legally independent, and costs must be decided separately for each claim; thus, the losing plaintiff should bear the costs of the winning defendant, and it is arbitrary (Art. 4 SFA) to implicitly introduce a general cost liability of the losing co-defendant towards the prevailing co-defendant via regression, as $\S 95$ only mandates reimbursement for the necessary costs of the opponent.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 4 BV, § 95 Zivilprozess-Ordnung für den Kanton Thurgau (ZPO/TG). Kostenregelung bei subjektiver Klagenhäufung. Willkür bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen (E. 2b). Fasst der Kläger, ohne dazu gezwungen zu sein, für die gleiche Forderung mehr als eine Person ins Recht, so bleiben diese subjektiv gehäuften Klagen selbständig; die Kostenentscheide sind für die einzelnen Klagen voneinander unabhängig zu gestalten (E. 2c). Ausnahmen von dieser Regel sind bei einer erweiterten Kostenpflicht aus materiellem Recht denkbar (E. 2e). Auch § 95 ZPO/TG geht von dieser Konzeption der Kostenregelung aus. Es ist somit willkürlich, eine generelle Kostenpflicht des unterliegenden Streitgenossen gegenüber dem obsiegenden auf dem Regressweg einzuführen (E. 2d).

Schlagwörter

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Kostenauflage Klagenhäufung Zivilprozessordnung Parteientschädigung direkte Kosten Geschäftsordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 112 Ia 27
Das Bundesgericht greift erst dann ein, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 112 Ia 27 mit Hinweisen).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

Cited in the Regeste as a provision the court considered regarding arbitrariness in applying legal norms, but not explicitly used in the final dispositive orders as the ground for the actual remedy.

§ 95 Zivilprozess-Ordnung für den Kanton Thurgau (ZPO/TG)

Cited in the Regeste as the procedural rule regarding costs that was improperly applied by the lower court, leading to the need for the Federal Tribunal's ruling on costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

BGE 152 III 51
Eventual Passive Joinder of Parties: Validity of Conciliation Proceedings and Claim Certificate Against Subsidiarily Sued Defendant
«…undesgericht (zumindest implizit) die Zulässigkeit einer eventuellen passiven Streitgenossenschaft anerkannt (vgl. [BGE 113 Ia 104](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-113-Ia-104#page104) E.…»
4A_23/2018 (2019-02-08)
«…krafttreten der ZPO in gewissen Fällen eine derartige Verknüpfung verschiedener Klagen für zulässig erachtet (vgl. BGE 113 Ia 104 E. 2c S. 106; 83 II 79 E. 2 S. 84 f.). Die Frage wurde, soweit ersichtlich, unter der Geltung der ZPO noch nicht höc…»
4A_444/2017 (2018-04-12)
«…R, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Baker & McKenzie [Hrsg.], 2010, N. 9 zu Art. 106 ZPO ; vgl. auch BGE 113 Ia 104 E. 2c S. 106; FRANÇOIS BOHNET, CPC annoté, 2016, N. 11 zu Art. 106 ZPO ). Bei einfachen Streitgenossen bestimmt sich…»
5A_401/2010 (2010-08-11)
«…iegenden Streitgenossen gegeneinander ist keine Grundlage ersichtlich ( § 68 Abs. 1 ZPO /ZH: die Gegenpartei; vgl. BGE 113 Ia 104 E. 2d S. 106 f.). 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe keine Rekursantwort erstatten m…»
1C_462/2007 (2008-04-29)
«…ndesgerichts auf Willkür ( Art. 9 BV ), d.h. auf schlechthin unhaltbare Fehler beschränkt ( BGE 119 Ia 1 E. 6 S. 2; 113 Ia 104 E. 2 S. 106). Der Gebührenentscheid der Baurekurskommission ist unter diesem Gesichtswinkel haltbar. 8. Die Beschwerde…»
4C.353/2002 (2003-03-03)
«…r 1997, E. 4a; BGE 123 III 101 E. 2a; 117 II 394 E. 3b; 112 II 32 E. 1a und 2a; 88 II 276 E. 4b; vgl. auch BGE 113 Ia 104 E. 2e; 93 II 170 E. 9). Die Rechtsprechung sieht in der missbräuchlichen Inanspruchnahme eines staatlichen Verfahren…»
4C.77/2001 (2001-09-12)
«…re, à dessein ou contrairement aux règles de la bonne foi, dans le cadre d'une procédure civile ou administrative ( ATF 113 Ia 104 consid. 2e; 112 II 32 consid. 2a et les arrêts cités). c) Dès lors qu'elles tendent au remboursement de prestations…»
BGE 127 III 496
«…re, à dessein ou contrairement aux règles de la bonne foi, dans le cadre d'une procédure civile ou administrative ( ATF 113 Ia 104 consid. 2e; ATF 112 II 32 consid. 2a et les arrêts cités). c) Dès lors qu'elles tendent au remboursement de prestati…»
5P.35/2000 (2000-09-19)
«…Kosten- und Entschädigungsfolgen selbstständig zu regeln. Das Risiko der richtigen Beklagtenwahl trägt der Kläger ( BGE 113 Ia 104 E. 2c S. 106 m.w.H.). c) Vor diesem Hintergrund war es willkürlich, die Beschwerdeführerin 3 hinsichtlich der Kosten-…»

Volltext

Urteilskopf

113 Ia 104

19. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. Mai 1987 i.S. Renova AG gegen Frau B. und H. sowie das Obergericht des Kantons Thurgau (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV, § 95 Zivilprozess-Ordnung für den Kanton Thurgau (ZPO/TG). Kostenregelung bei subjektiver Klagenhäufung.

Willkür bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen (E. 2b).

Fasst der Kläger, ohne dazu gezwungen zu sein, für die gleiche Forderung mehr als eine Person ins Recht, so bleiben diese subjektiv gehäuften Klagen selbständig; die Kostenentscheide sind für die einzelnen Klagen voneinander unabhängig zu gestalten (E. 2c). Ausnahmen von dieser Regel sind bei einer erweiterten Kostenpflicht aus materiellem Recht denkbar (E. 2e).

Auch § 95 ZPO/TG geht von dieser Konzeption der Kostenregelung aus. Es ist somit willkürlich, eine generelle Kostenpflicht des unterliegenden Streitgenossen gegenüber dem obsiegenden auf dem Regressweg einzuführen (E. 2d).

Erwägungen ab Seite 105

BGE 113 Ia 104 S. 105

Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:

2. a) Weiter rügt die Beschwerdeführerin, das Obergericht habe § 95 Abs. 1 der Thurgauer Zivilprozessordnung willkürlich angewendet, indem es sie verpflichtet habe, den Beschwerdegegner für das kantonale Verfahren zu entschädigen. Ohne Begründung weiche es dabei vom Grundsatz ab, wonach den Unterliegenden die Kosten aufzuerlegen seien, ein Prinzip, das es im übrigen strikt anwende.

Die vom Bezirksgericht Kreuzlingen erkannte Entschädigungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner schützt das Obergericht mit der Begründung, das Bezirksgericht hätte zwar die Beschwerdegegnerin verpflichten können, den Beschwerdegegner zu entschädigen. Sie hätte ihr aber gleichzeitig den Regress auf die Beschwerdeführerin einräumen müssen. Wenn

BGE 113 Ia 104 S. 106

sie letztere direkt leistungspflichtig erkläre, verletze sie keine Regel des Zivilprozessrechts. Entsprechend verpflichtet sie die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner auch für das Verfahren vor Obergericht zu entschädigen.

b) Willkür im Sinne von Art. 4 BV liegt bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen nicht schon dann vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene. Das Bundesgericht greift erst dann ein, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 112 Ia 27 mit Hinweisen).

c) Die alternative wie die eventuelle subjektive Klagehäufung haben notwendigerweise zur Folge, dass bei Gutheissung einer Klage die andere abgewiesen oder gegenstandslos wird. Dieses Risiko trägt der Kläger und nimmt er auch in Kauf, zumal er zu einer solchen Klagenhäufung nie verpflichtet ist. Die subjektiv gehäuften Klagen bleiben rechtlich selbständig, auch wenn sie in einem einheitlichen Urteil erledigt werden. Entsprechend sind die Kostenschlüsse selbständig zu gestalten. Der unterliegende Kläger wird daher den obsiegenden Streitgenossen gegenüber kostenpflichtig, wobei unerheblich ist, ob die Klage abgewiesen oder als gegenstandslos vom Protokoll abgeschrieben wird. Das entspricht der einhelligen Lehre (GULDENER, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 303 Ziff. 4; LEUCH, N. 1 zu Art. 36 ZPO/BE; BLOMEYER, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., S. 628; ROSENBERG-SCHWAB, Zivilprozessrecht, 14. Aufl., S. 283).

Alternative und eventuelle subjektive Klagehäufungen haben in aller Regel ihren Grund darin, dass mehrere mögliche Beklagte sich gegenseitig die Schuldpflicht zuzuschieben versuchen. Dies reicht indessen für sich allein nicht aus, den tatsächlich passivlegitimierten für sämtliche Kosten, auch diejenigen der Mitbeklagten, haftbar zu erklären. Würde so argumentiert, könnte sich letztlich der Kläger seines Risikos der richtigen Beklagtenwahl entschlagen, was fundamentale Grundsätze des Zivilprozessrechtes verletzen würde. Die prozessuale Risikoverteilung würde im Endergebnis umgekehrt.

d) Das Obergericht geht von einer eventuellen oder subjektiven Klagehäufung aus und weist folgerichtig die Klage gegen den Beschwerdeführer ab, nachdem es diejenige gegen die Beschwerdeführerin gutgeheissen hat. Eine direkte Kostenpflicht des einen Streitgenossen gegen den andern lässt sich, wie auch das Obergericht anerkennt, nicht auf § 95 ZPO/TG abstützen. "Gegner" im

BGE 113 Ia 104 S. 107

Sinne des ersten Absatzes dieser Bestimmung ist ausschliesslich die Gegenpartei. Damit bleibt kein Raum, um die generelle Kostenpflicht des unterliegenden Streitgenossen gegenüber dem obsiegenden auf dem Regressweg einzuführen. Hinzu kommt, dass § 95 Abs. 1 ZPO/TG nur zum Ersatz der notwendigen Kosten des Prozessgegners verpflichtet. Diese ausdrückliche Einschränkung ist ergänzend zu beachten. Zusatzkosten aus alternativer oder eventueller Klagehäufung sind nach dem Gesagten nicht notwendig.

e) Ausnahmen von der Regel sind in besonders gelagerten Fällen denkbar, was etwa zutreffen mag, wenn der effektiv Passivlegitimierte den Kläger in einer Art. 41 OR oder den Grundsatz von Treu und Glauben verletzenden Weise zur Klagehäufung "zwingt", was eine erweiterte Kostenpflicht aus materiellem Recht zu begründen vermag.

Das Bezirksgericht rechtfertigt die Kostenpflicht der Beschwerdeführerin einzig mit dem Hinweis, sie habe "durch ihre Weigerung, die Forderung von Fr. 55'000.-- anzuerkennen und zu bezahlen", das Verfahren verursacht. Diese allgemeine Formulierung trifft auf jeden verurteilten Beklagten zu und reicht nicht aus, die erweiterte Kostenpflicht zu begründen. Das Obergericht fügt keine zusätzlichen Argumente bei. Sein Entscheid, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, den Beschwerdegegner zu entschädigen, ist - jedenfalls mit der vorliegenden Begründung - unhaltbar und daher insoweit aufzuheben.