Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 112 IV 85 KI-generiert

Journalist Convicted for Publishing Photos of POW Camp under Military Secrets Statute

Geschäftsnummer BGE 112 IV 85
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Journalist Convicted for Publishing Photos of POW Camp under Military Secrets Statute A journalist was charged with violating military secrets after publishing a photo reportage in a Swiss magazine, which included an overview of the buildings of a military penal camp on the Zugerberg, where Russian prisoners of war from Afghanistan were interned. The Federal Supreme Court upheld the conviction and fine, reasoning that the offense under Article 329 Swiss Penal Code (SPC), concerning the unauthorized imaging or publication of military establishments or objects, does not require the breach of military secrets that are specifically protected in the interest of national defense. Article 329 SPC, though titled "Violation of military secrets," falls under the general code section for "Federal statutory offenses" and aims to cover the "forefield" of military secrets, meaning the offense is committed even if the prohibited conduct does not impair secrets vital to national defense.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 329 StGB; Verletzung militärischer Geheimnisse. Der Straftatbestand von Art. 329 StGB ist schon dann erfüllt, wenn durch das Verhalten des Täters keine im Interesse der Landesverteidigung zu wahrenden militärischen Geheimnisse beeinträchtigt werden.

Schlagwörter

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Verletzung militärischer Geheimnisse Kriegsgefangener Gefangener Einsichtsrecht von Medienschaffenden Pressefreiheit Strafbarkeit der Medien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 329 StGB

The decision concerns the application and interpretation of Art. 329 StGB regarding the violation of military secrets, which is the substantive issue addressed by the Federal Tribunal.

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Volltext

Urteilskopf

112 IV 85

26. Urteil des Kassationshofes vom 3. Juni 1986 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 329 StGB; Verletzung militärischer Geheimnisse.

Der Straftatbestand von Art. 329 StGB ist schon dann erfüllt, wenn durch das Verhalten des Täters keine im Interesse der Landesverteidigung zu wahrenden militärischen Geheimnisse beeinträchtigt werden.

Sachverhalt ab Seite 86

BGE 112 IV 85 S. 86

Im März 1984 erschien in einer Schweizer Zeitschrift eine Bildreportage über die auf dem Zugerberg internierten russischen Kriegsgefangenen aus Afghanistan. Weil u.a. eine Übersicht über die Gebäude des Militärstraflagers gezeigt wurde, sprach das Strafgericht Zug den verantwortlich zeichnenden X. am 18. November 1985 der Verletzung militärischer Geheimnisse schuldig und büsste ihn mit Fr. 300.--. Eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde weist der Kassationshof ab mit folgender

Erwägungen

Erwägung:

Gemäss Art. 329 Ziff. 1 StGB wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer unrechtmässig in Anstalten oder andere Örtlichkeiten eindringt, zu denen der Zutritt von der Militärbehörde verboten ist (Abs. 1), oder wer unrechtmässig militärische Anstalten oder Gegenstände abbildet, oder solche Abbildungen vervielfältigt oder veröffentlicht (Abs. 2).

Art. 329 StGB ist im Gesetz unter dem 19. Titel "Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen" und unter dem Marginale "Verletzung militärischer Geheimnisse" eingeordnet und gegenüber Art. 267 und 274 StGB, Art. 86 und 106 MStG sowie Art. 7 BG über den Schutz militärischer Anlagen (SR 510.518) subsidiär (STRATENWERTH, BT II, Bern 1984, § 61 N. 9 mit Verweisungen; Kurt HAURI, Kommentar zum Militärstrafgesetz, Bern 1983 zu Art. 86 N. 49 und Art. 106 N. 13. u. 14). Er enthält indessen das Merkmal der mit Rücksicht bzw. im Interesse der Landesverteidigung zu schützenden militärischen Geheimnisse nicht. Zu erwähnen ist, dass der dem Art. 329 StGB entsprechende Art. 334 im "Entwurf eines Schweizerischen Strafgesetzbuches" vom 23. Juli 1918 zusätzlich unbefugtes Eindringen in Festungsgebiete und unbefugtes Abbilden (Vervielfältigen oder Veröffentlichen) von Festungsanlagen unter Strafe stellte, die Bestimmung des Entwurfes unter dem Titel "Übertretungen gegen die Landesverteidigung" eingereiht war und schliesslich die im Interesse der Landesverteidigung zu schützenden Festungsgebiete und Festungsanlagen in der Spezialgesetzgebung geregelt wurden (vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Erlass eines Bundesgesetzes betreffend Militärgebiete und militärische Anlagen vom 13. Januar 1950, BBl 1950 I S. 121 ff. mit Hinweisen). STRATENWERTH sagt zutreffend, dass der heutige Art. 329 das Vorfeld militärischer Geheimnisse abdeckt (a.a.O. N. 8).

BGE 112 IV 85 S. 87

Aus dem Gesagten ist zu folgern, dass der geltende Übertretungstatbestand des Art. 329 StGB schon dann erfüllt ist, wenn durch das nach Ziff. 1 Abs. 1 und 2 verpönte Verhalten keine im Interesse der Landesverteidigung zu wahrenden militärischen Geheimnisse beeinträchtigt sind (ebenso HAFTER, BT II, 1943, S. 848; COMTESSE, ZStrR, Bd. 56 (1942), S. 258 ff., 269).