Art. 144 StGB; Hehlerei. Hehlerei setzt weder voraus, dass zwischen dem Hehler und dem Vortäter eine persönliche Beziehung besteht, noch ist erforderlich, dass die Sache unmittelbar vom Vortäter auf den Hehler überging.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Court on Attempted Handling of Stolen Goods: Economic Exploitation Sufficient A defendant, approached via an intermediary (K.) after stolen oriental carpets were obtained during a burglary (by Z.), offered the goods for sale to two parties, facilitated contact between the intermediary and a potential buyer, and communicated the readiness to sell, though the transaction ultimately failed. The Federal Court affirmed the conviction for attempted handling of stolen goods, holding that the offense under Art. 144 SCC does not require a personal relationship between the handler and the principal offender, nor the direct transfer of the goods from the offender to the handler; it is sufficient that the handler contributed to the sale (economic exploitation) of the assets, which the defendant did by actively assisting in the marketing and attempted placement of the carpets.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 144 StGB; Hehlerei. Hehlerei setzt weder voraus, dass zwischen dem Hehler und dem Vortäter eine persönliche Beziehung besteht, noch ist erforderlich, dass die Sache unmittelbar vom Vortäter auf den Hehler überging.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertSpätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)
Volltext
Urteilskopf
112 IV 77
23. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofs vom 23. Oktober 1986 i.S. R. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 144 StGB; Hehlerei.
Hehlerei setzt weder voraus, dass zwischen dem Hehler und dem Vortäter eine persönliche Beziehung besteht, noch ist erforderlich, dass die Sache unmittelbar vom Vortäter auf den Hehler überging.
Sachverhalt ab Seite 77
BGE 112 IV 77 S. 77
Z. erbeutete bei einem Einbruchdiebstahl mehrere Orientteppiche. Der von ihm angegangene K. wandte sich an den Beschwerdeführer R., welcher sich mit B. in Verbindung setzte, der seinerseits mit einem unbekannten Kaufsinteressenten Kontakt aufnahm. In der Folge kam der Handel nicht zustande. Das Bundesgericht bestätigt den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Versuchs der Hehlerei.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer wendet ein, durch seine Handlungsweise habe er die gestohlenen Orientteppiche nicht absetzen helfen, wie das Obergericht annehme; denn zwischen ihm und dem Vortäter Z. habe keinerlei Beziehung bestanden.
Hehlerei setzt gemäss Art. 144 StGB weder voraus, dass zwischen dem Hehler und dem Vortäter irgendeine persönliche Beziehung bestehe, noch ist erforderlich, dass die Sache unmittelbar vom Vortäter auf den Hehler überging (LOGOZ, I, S. 136; WAIBLINGER, ZStR 61, S. 261). Es genügt, wenn der Hehler am Absatz, d.h. der wirtschaftlichen Verwertung der Sache mitgewirkt hat (THORMANN/VON OVERBECK, N. 7 zu Art. 144 StGB; STRATENWERTH, BT I, S. 290 N. 16 und 17; WAIBLINGER, a.a.O., S. 261; NOLL, BT S. 235; WALDER, ZStR 103, S. 262). Eine derartige Mitwirkung des Beschwerdeführers aber ist fraglos zu bejahen, wenn er, durch K. nach einem möglichen Abnehmer der Orientteppiche gefragt, diese sowohl B. wie dem Unbekannten zum Kauf anbot, ihm ihre Übergabe für einen späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt zusicherte, B. die Bereitschaft zum Verkauf bestätigte, und K. veranlasste, Z. die Telefonnummer von B. zu übermitteln, damit die beiden direkt miteinander verhandeln konnten. Die Absatzhilfe leistete der Beschwerdeführer aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts offensichtlich im Interesse und mit dem Einverständnis des Vortäters (STRATENWERTH, a.a.O., N. 17; NOLL, S. 234/35; WALDER, a.a.O., S. 260), auch wenn damit ein eigenes Interesse an der in Aussicht gestellten Provision konkurrierte (vgl. WAIBLINGER, a.a.O., S. 272).