Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 112 IV 71 KI-generiert

Forfeiture of Radar Detector Despite Lack of Use

Geschäftsnummer BGE 112 IV 71
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Forfeiture of Radar Detector Despite Lack of Use A motorist was stopped for a technical inspection, and an unattached but readily operable "Whistler Q 1200" radar detector with a cable and plug fitting the cigarette lighter socket (missing its usual insert) was found between the driver's seat and the center console. Although the criminal proceedings against the driver were dropped due to insufficient proof of prior domestic use, the initial decision ordered the forfeiture and destruction of the device under Article 58 para. 1 of the Swiss Criminal Code (SCC), as the device was intended for the commission of a punishable offense, a decision later overturned by the indictment chamber. The Supreme Court upheld the prosecutor's appeal, ruling that any radar warning device found in an operational setup within a vehicle must be confiscated under Article 58 para. 1 SCC, even if no attempt or completed offense has occurred, because such devices are specifically designed and intended to detect and impair official traffic controls (an illegal use in Switzerland), thus posing a direct danger to public order that forfeiture aims to prevent.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 58 Abs. 1 StGB. Ein Radarwarngerät, das sich in betriebstauglicher Anordnung in einem Fahrzeug befindet, ist einzuziehen.

Schlagwörter

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Verwirkung Einziehung des Motorfahrzeugs strafbare Handlung einfache Verkehrsregelverletzung polizeiliche Anhaltung Fahrlässig begangene Zuwiderhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 103 IV 78
a) Wie der Kassationshof in BGE 103 IV 78 E.
BGE 89 IV 69
Das folgt auch daraus, dass im genannten Entscheid mit keinem Wort eine Abweichung von den Aussagen des BGE 89 IV 69 zum Ausdruck gebracht wurde.
BGE 81 IV 219
BGE 107 IV 154
Befand sich demnach das Radarwarngerät in einer betriebstauglichen Anordnung (BGE 107 IV 154), bestand der naheliegende Verdacht, dass es (bereits unzulässigerweise verwendet worden war bzw.) bei nächster sich bietender Gelegenheit in Widerhandlung gegen die vorgenannten
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 58 Abs. 1 StGB

This provision dictates the confiscation of objects intended for the commission of a criminal offense or those that endanger public order, which is the substantive basis for the appeal being allowed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (25)

SK 2018 207 (2020-02-10) · be
Confiscation and Destruction of Cannabis Seeds Exceeding Legal THC Limit
«…ne (BGE 129 IV 81 E. 4.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.371/1997 vom 27. August 1997 E. 5a; BGE 112 IV 71 E. 1a = in Pra 75 [1986] Nr. 170). Die Gefahr…»
SK 2016 194 (2017-09-11) · be
Confiscation of Hemp Seeds Producing Illegal Narcotics
«…hung einer strafbaren Handlung dienen könne (Urteil des Bundesgerichts 6S.371/1997 vom 27.8.1997 E. 5a; BGE 112 IV 71 E. 1a = in Pra 75 Nr. 170; BGE 89 IV 62 E. 2c = in Pra 52 Nr. 105; BGE 125 IV 28 E. 2a = in Pra 89 Nr. 104; BGE 1…»
UH160097 (2016-07-25) · zh
Partial Grant of Appeal in Electric Collar Confiscation Case
«…des Geräts verhindert werden soll (vgl. zu diesem Sachverhalt und dessen rechtlicher Folge den vom Bundesgericht in BGE 112 IV 71 beurteilten Sachverhalt und das Urteil des Bundesgerichts; vgl. auch BGE 125 IV 185 = Pra 89 [2000] Nr. 104 E. 2.a m.w.…»
P/3810/2012 (2014-01-17) · ge
Appeal Against Cocaine Importation Conviction and Sentencing
«….3.1 ; ATF [125 IV 185](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=125%20IV%20185) consid 2a) p. 187 ; ATF [112 IV 71](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=112%20IV%2071) consid. 1a) p. 72 ; ATF [89 IV 62](https://justi…»
SK.2011.1 (2012-04-23)
Arson and Explosives Convictions
«…IV 203 E. 7b). Das hat es etwa bejaht für das in einem Auto mitge- führte, betriebsbereite Radarwarngerät (BGE 112 IV 71 E. 1 c), für Dokumentati- onen mit rassistischem oder antisemitischem Inhalt in der Hand einer Person,…»
6S.253/2005 (2006-11-25)
«…zuständigen Verwaltungsbehörden angeordnet, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht ( BGE 129 IV 81 E. 4; 112 IV 71 , E. 1a; 103 IV 76 ). 2.5 Dem vorinstanzlichen Urteil lässt sich nicht entnehmen, welche der eingezogenen Waffen im Zu…»
6S.317/2006 (2006-10-10)
«…'il existe un risque sérieux que l'objet puisse servir à commettre une infraction ( ATF 125 IV 185 consid. 2a p. 187; 112 IV 71 consid. 1a p. 72; 89 IV 62 consid. 2c p. 69). Ainsi le Tribunal fédéral a jugé que des graines de cannabis, en elles…»
6P.127/2004 (2005-05-04)
«…welche zur Begehung einer Straftat dienen könnten, ist daher auch zulässig, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist ( BGE 112 IV 71 E. 1a). In diesem Sinne können unabhängig von einer nachgewiesenen Straftat Hanfsamen eingezogen werden, wenn angesich…»
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Journalists Assaulted During Filming of Flood Damage After Storm
«…mutabilità, che tutela l'identità tra atto di accusa e oggetto del giudizio ¿ è disciplinato dal diritto cantonale (DTF 112 IV 71 consid. 4a), ma garanzie minime sgorgano dal diritto federale (in particolare dal diritto di essere sentito: DTF 126 I…»
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«…lick auf eine zu begehende Straftat ernstlich als Tatmittel in Aussicht genommen worden sind (BGE 129 IV 93 E. 4.1; BGE 112 IV 71 E. 1a). An das Erfordernis, dass von den einzuzie- henden Vermögenswerten eine Gefährdung für die Sicherheit von Mensch…»
SB 2004 35 (2004-11-01) · gr
Weapons Confiscation Upon Negligent Discharge and Conditional Sale
«…lick auf eine zu begehende Straftat ernstlich als Tatmittel in Aussicht genommen worden sind (BGE 129 IV 93 E. 4.1; BGE 112 IV 71 E. 1a). An das Erfordernis, dass von den einzuziehenden Vermögenswerten eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen…»
2004.5 (2004-06-18) · bl
Indictment Vague on Intent, Cannabis Confiscation Upheld
«…Schuld gerade nicht Voraussetzung für eine Einziehung nach Art. 58 StGB (BGE 117 IV 237 E. 3). Bereits im Entscheid BGE 112 IV 71 ff. hat das Bundesgericht im Hinblick auf die vor der seit dem 1. August 1994 gültigen Fassung des Art. 58 StGB erkannt…»
71.03.895 (2004-06-18) · bl
Hemp Confiscation Upheld Despite Dismissed Indictment on Formal Grounds
«…Schuld gerade nicht Voraussetzung für eine Einziehung nach Art. 58 StGB (BGE 117 IV 237 E. 3). Bereits im Entscheid BGE 112 IV 71 ff. hat das Bundesgericht im Hinblick auf die vor der seit dem 1. August 1994 gültigen Fassung des Art. 58 StGB erkannt…»
BGE 129 IV 81
«…ben oder aber im Hinblick auf eine zu begehende Straftat ernstlich als Tatmittel in Aussicht genommen worden sind ( BGE 112 IV 71 E. 1a, bestätigt in den Urteilen 6S.734/1999 vom 10. April 2001, E. 5b und 6S.371/1997 vom 27. August 1997, E. 5a). BG…»
6S.258/2001 (2002-11-26)
«…ben oder aber im Hinblick auf eine zu begehende Straftat ernstlich als Tatmittel in Aussicht genommen worden sind ( BGE 112 IV 71 E. 1a, bestätigt in den Urteilen 6S.734/1999 vom 10. April 2001, E. 5b und 6S.371/1997 vom 27. August 1997, E. 5a). 4.…»

Volltext

Urteilskopf

112 IV 71

21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. Juni 1986 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen G. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 58 Abs. 1 StGB.

Ein Radarwarngerät, das sich in betriebstauglicher Anordnung in einem Fahrzeug befindet, ist einzuziehen.

Sachverhalt ab Seite 71

BGE 112 IV 71 S. 71

A.- Am 2. Juli 1985 wurde G. mit seinem Personenwagen auf der Flawilerstrasse in Wil zum Zwecke einer technischen Kontrolle von der Polizei angehalten. Dabei wurde zwischen dem Führersitz und der Mittelkonsole des Fahrzeugs ein Radarwarngerät vom Typ "Q 1200" und der Marke Whistler mit der Seriennummer 105064 festgestellt. Am Gerät war ein Kabel mit einem Stecker montiert, der in die Buchse des Zigarettenanzünders passte, an dem der normalerweise vorhandene Einsatz fehlte. Das Kabel war an die Stromquelle nicht angeschlossen. Bei Einführung des Steckers in die Buchse ertönte indessen aus dem Warngerät ein Ton.

B.- Mit Verfügung vom 18. Dezember 1985 hob der Untersuchungsrichter des Bezirks Wil das gegen G. angehobene Strafverfahren auf, weil sich eine Verwendung des Radarwarngeräts bei der Fahrt vom 2. Juli 1985 bzw. vorgängig bei anderen Fahrten im Inland nicht rechtsgenüglich nachweisen liess. Er ordnete indessen die Einziehung und Vernichtung des Gerätes gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB an, weil dieses in der Schweiz nicht legal betrieben werden könne und zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt gewesen sei.

Auf Beschwerde von G. hob die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 2. April 1986 die Einziehung des Radarwarngeräts auf.

C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid der

BGE 112 IV 71 S. 72

Anklagekammer sei aufzuheben. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person die Einziehung u.a. von Gegenständen, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde oder die zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt waren, soweit die Einziehung zur Beendigung eines unrechtmässigen Zustandes als geboten erscheint oder wenn die Gegenstände die öffentliche Ordnung gefährden.

a) Wie der Kassationshof in BGE 103 IV 78 E. 2 entschieden hat, kann erst der Gebrauch bei Ausführung oder seine Bestimmung zur Verübung einer strafbaren Handlung einen Gegenstand überhaupt zur gefährlichen Sache und damit der Konfiskation zugänglich machen; da im einen wie im anderen Fall ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer konkreten Straftat erforderlich sei, genüge die blosse allgemeine Bestimmung oder Eignung von Gegenständen zu eventueller deliktischer Verwendung nicht, um eine Einziehung zu rechtfertigen. Daraus wurde im Schrifttum der Schluss gezogen, eine Einziehung von Gegenständen, die zur Verübung einer Straftat bestimmt seien, sei nur möglich, wenn ein strafbarer Versuch ausgeführt worden sei, es sei denn, schon der Besitz des Gegenstandes sei strafbar (SCHULTZ, ZBJV 114/1978 S. 463). Diese Auffassung geht indessen über den Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen hinaus (ebenso REHBERG, Grundriss/Strafrecht II, 4. Aufl. S. 82 unten). Damals handelte es sich um Schusswaffen, also um Gegenstände, die nicht a priori zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt, sondern bloss geeignet waren. Ihre Einziehung konnte nur in Betracht fallen, wenn sie entweder zur Verübung eines Delikts tatsächlich gedient hatten oder aber im Hinblick auf eine zu begehende Straftat ernstlich als Tatmittel in Aussicht genommen worden waren. Mehr wollte mit dem Hinweis auf den unmittelbaren Zusammenhang mit einer konkreten Straftat nicht gesagt werden. Das folgt auch daraus, dass im genannten Entscheid mit keinem Wort eine Abweichung von den Aussagen des BGE 89 IV 69 zum Ausdruck gebracht wurde. In diesem Urteil aber hatte das Bundesgericht festgehalten, dass die Straftat, zu deren Begehung der einzuziehende Gegenstand dienen sollte, weder ausgeführt noch auch bloss versucht

BGE 112 IV 71 S. 73

worden sein müsse. Eine andere Auffassung erschiene auch mit dem Sinn des Art. 58 Abs. 1 StGB kaum vereinbar, der die Einziehung von zur Verübung von Straftaten bestimmten Gegenständen schon vorsieht, wenn sie die öffentliche Ordnung gefährden. Insoweit erweist sich die Einziehung klarerweise als eine Massnahme mit präventivem Charakter. Tatsächlich verfolgt sie denn auch den Zweck, einer Verwirklichung der für die öffentliche Ordnung bestehenden Gefahr vorzubeugen (s. BGE 81 IV 219 E. 2). Dieses Ziel würde jedoch nicht erreicht, wenn - wie die Vorinstanz unter Verweisung auf SCHULTZ (Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, II, 4. Aufl., S. 205 unten) annimmt - zumindest der objektive Tatbestand der Straftat gegeben sein müsste. Etwas anderes kann auch aus einem von der Vorinstanz angeführten Entscheid der Anklagekammer des Bundesgerichts (AK 21/79) nicht geschlossen werden, stand doch die heute aufgeworfene Frage im betreffenden Fall überhaupt nicht zur Entscheidung.

b) Radarwarngeräte sind nicht nur geeignet, sondern auch dazu bestimmt, den Motorfahrzeugführer vorzeitig auf behördliche Kontrollen des Strassenverkehrs, die vermittels bestimmter technischer Einrichtungen durchgeführt werden, aufmerksam zu machen. Ihr Einsatz hat somit zur Folge, dass die Wirksamkeit solcher im Interesse der Verkehrssicherheit durchgeführter Kontrollen aufgehoben oder beeinträchtigt wird. Deshalb wurden denn auch die Verwendung und Herstellung solcher Geräte sowie der Handel mit ihnen in der Schweiz verboten und unter Strafe gestellt (Art. 57 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 1 Verordnung des Bundesrates über die Geräte zur Störung der Strassenverkehrskontrollen). Radarwarngeräte können infolgedessen in der Schweiz nur illegal ihrer Zweckbestimmung entsprechend verwendet werden.

c) Im vorliegenden Fall steht fest, dass das im Wagen des Beschwerdegegners zwischen Führersitz und Mittelkonsole vorgefundene Radarwarngerät mit Kabel und Stecker versehen war, dass dieser letztere in die Buchse des Zigarettenanzünders passte und durch Einschieben in dieselbe - deren üblicher Einsatz übrigens fehlte - das Gerät leichthin an die Stromquelle angeschlossen und in Betrieb gesetzt werden konnte. Befand sich demnach das Radarwarngerät in einer betriebstauglichen Anordnung (BGE 107 IV 154), bestand der naheliegende Verdacht, dass es (bereits unzulässigerweise verwendet worden war bzw.) bei nächster sich bietender Gelegenheit in Widerhandlung gegen die vorgenannten

BGE 112 IV 71 S. 74

Bestimmungen benutzt werden würde. Darin aber lag ohne Zweifel eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, deren Verwirklichung nach Art. 58 Abs. 1 StGB mit der Einziehung des Geräts verhindert werden soll. Indem die Vorinstanz eine Einziehung des Geräts ausschloss, verletzte sie somit Bundesrecht.