Italian National C-Permit Holder Expulsion Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertItalian National C-Permit Holder Expulsion Upheld An Italian national convicted of multiple serious offenses, including repeated and organized robbery and theft, resulting in a seven-and-a-half-year prison sentence and a ten-year expulsion, appealed the latter sanction, arguing that his C-permit (settlement permit) should exempt him from banishment under Article 55 of the Swiss Penal Code (StGB). The court dismissed the appeal, holding that Article 55 StGB applies generally to any "foreigner," defined as anyone without Swiss citizenship, and explicitly allows for the expulsion ("Landesverweisung") of settled foreigners, noting that even alien police law permits the expulsion of C-permit holders for certain reasons, making the penalty permissible under criminal law to ensure the safety of the Swiss community against dangerous offenders.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 55 StGB; Landesverweisung eines niedergelassenen Ausländers. Nach Art. 55 StGB ist auch die Landesverweisung eines niedergelassenen Ausländers (Aufenthaltsbewilligung C) möglich.
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KI-generiertThe final order cites this article in the summary indicating the legal basis for the Federal Tribunal's determination regarding deportation.
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Volltext
Urteilskopf
112 IV 70
20. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Juli 1986 i.S. C. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 55 StGB; Landesverweisung eines niedergelassenen Ausländers.
Nach Art. 55 StGB ist auch die Landesverweisung eines niedergelassenen Ausländers (Aufenthaltsbewilligung C) möglich.
Sachverhalt ab Seite 70
BGE 112 IV 70 S. 70
Am 28. Januar 1986 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich den italienischen Staatsangehörigen C. wegen wiederholten, fortgesetzten und teilweise bandenmässigen Raubs, wiederholten, gewerbs- und mehrheitlich bandenmässigen Diebstahls und verschiedener anderer Delikte zu siebeneinhalb Jahren Zuchthaus, abzüglich 149 Tagen Untersuchungshaft, zu einer Busse von Fr. 100.-- und zu zehn Jahren Landesverweisung.
C. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei die ihm gegenüber vom Obergericht ausgesprochene Landesverweisung aufzuheben und die Sache im Falle der Gutheissung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 55 StGB. Er anerkennt zwar, Ausländer zu sein, weist aber darauf hin, dass er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung C sei, weshalb sich die Frage stelle, ob er als Niedergelassener nicht einem Schweizer gleichzustellen sei mit der Folge, dass eine Landesverweisung nicht ausgesprochen werden könne.
Art. 55 StGB spricht schlechthin vom Ausländer, und Ausländer ist jeder, der nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Zudem sieht sogar das ANAG (SR 142.20) in Art. 9 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 lit. b für Aufenthalter und Niedergelassene die Ausweisung vor, wenn einer der in Art. 10 genannten Gründe gegeben ist. Ist aber die Ausweisung eines Niedergelassenen schon aus fremdenpolizeilichen Gründen zulässig, ist nicht ersichtlich, warum dies nach Art. 55 StGB nicht möglich sein sollte, wo es vor allem darum geht,
BGE 112 IV 70 S. 71
die Sicherheit der schweizerischen Rechtsgemeinschaft vor gefährlichen Straftätern zu gewährleisten.