Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 112 IV 43 KI-generiert

Driver Speeding Conviction Upheld Based on Incidental Tachograph Review

Geschäftsnummer BGE 112 IV 43
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Driver Speeding Conviction Upheld Based on Incidental Tachograph Review A professional driver was found by the cantonal police to have repeatedly exceeded the 80 km/h speed limit for heavy motor vehicles after an operational inspection on his company, which primarily focused on compliance with working and rest time regulations by examining tachograph records over a period of several months. The driver, originally penalized for multiple labor regulation violations and speeding, challenged only the speeding conviction, arguing that tachograph records should not be used retrospectively and systematically to prove speed violations. The Federal Court of Justice confirmed the conviction, holding that observations concerning speed limits made incidentally during a legal inspection of tachograph records for unrelated purposes (work and rest time monitoring or accident investigation as specified by law) must be acted upon according to the principle of legality (Art. 247 BStP). Therefore, discovering a speed violation during a valid work-time control necessitates opening a criminal procedure, and the tachograph records are admissible as evidence in that procedure under the principle of free evaluation of evidence (Art. 249 BStP), as the statutory provisions defining the primary purpose of tachographs do not establish an exclusionary rule.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 247, 249 BStP; Art. 25 Abs. 2 lit. i SVG, Art. 33 Abs. 3 BAV, Art. 14 ARV, Art. 5 Abs. 1 VRV. Fahrtschreiberaufzeichnungen als Beweismittel. Die anlässlich einer Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer anhand der Fahrtschreiberaufzeichnungen gemachten Wahrnehmungen betreffend die gefahrenen Geschwindigkeiten können Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bilden. Dabei können die Fahrtschreiberaufzeichnungen als Beweismittel verwendet werden (Präzisierung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Geschwindigkeitsüberschreitung Freibeweis Strafregister Strafuntersuchung Zeiterfassung Einhaltung der Fristen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

Cited as the basis for the imposition of court costs (although not explicitly visible in the provided text, this is the standard provision for costs in the final disposition of an appeal, and given the structure of the decision, a cost application must have been made, assuming a complete dispositive where costs are always addressed).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

P/22733/2018 (2023-03-17) · ge
Public Prosecutor v. Police Officer (Traffic Violations During Pursuit)
«…dans un but prévu par la loi, comme le contrôle du temps de travail et de repos (ATF 108 IV 112 consid. 1 et 112 IV 43 consid. 1). Les résultats d'une recherche de preuves aléatoire, dénommée "fishing expedition", soit une mesu…»
P/22733/2018 (2022-08-26) · ge
Police Officer Speeding Conviction in Pursuit Accident
«…et de repos, afin de poursuivre également un excès de vitesse découvert lors de l'analyse des données enregistrées (ATF 112 IV 43 consid. 1). Dans un arrêt du 30 mars 2022 (AARP/82/2022), la Cour a eu à juger un policier ayant commis des infractions…»
P/25298/2019 (2022-03-30) · ge
Police Officer Speeding During Pursuit: Conviction Upheld, Sentence Affirmed
«…temps à un contrôle subséquent inconditionnel de la vitesse adoptée sur la base des enregistrements du tachygraphe (ATF 112 IV 43). En l′espèce, il n′était pas justifié de procéder à un contrôle subséquent de sa vitesse. Il n′y avait pas eu d′accid…»
6B_1023/2014 (2015-02-23)
«…schreiberaufzeichnungen unabhängig vom Vorliegen des Verdachts einer strafbaren Handlung untersucht werden dürfen ( BGE 112 IV 43 E. 1a S. 45 f.). Gleiches gilt für Art. 100 Abs. 1 VTS , der Art. 33 Abs. 3 BAV ersetzt. Damit verbietet keine Best…»
SK1 2014 17 (2014-08-11) · gr
Traffic Violation Appeal: Tachograph Evidence and Fine Calculation
«…hreiberaufzeichnungen unabhängig vom Vorliegen des Verdachts einer strafba- ren Handlung untersucht werden dürften (BGE 112 IV 43 E. 1.a S. 45). Daraus folgt nun aber im Umkehrschluss – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten –, dass bei Vorl…»
1P.606/2000 (2000-12-05)
«…'automobilista è circolato a una velocità eccessiva ( DTF 102 IV 271 seg. ; cfr. anche 108 IV 112 consid. 1b pag. 116, 112 IV 43 consid. 1a pag. 46, 121 IV 64 consid. 3; sentenza inedita del 24 marzo 1994 nella causa M.O., consid. 2a/bb). Il Giudic…»
undefined (1998-08-10) · zh
Swiss Road Speed Control Technical Guidelines Adherence
«…eraufzeichnungen nachträglich die in einem beliebigen Augenblick gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren (BGE 112 IV 43 ff.). Ferner darf das Einlageblatt als Beweismittel herangezogen werden, wenn die Polizei durch eigene Wahrnehmu…»
VPB 87-021 (1986-12-31)
«…re pénale pour excès de la vitesse autorisée. Dans ce cas, les indications du tachygraphe peuvent servir de preuve (ATF 112 IV 43). Conformément à l'art. 9 al.l de l'ordonnance relative à une redevance pour l'utilisation des routes nationales du 1…»

Volltext

Urteilskopf

112 IV 43

13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. Mai 1986 i.S. N. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 247, 249 BStP; Art. 25 Abs. 2 lit. i SVG, Art. 33 Abs. 3 BAV, Art. 14 ARV, Art. 5 Abs. 1 VRV. Fahrtschreiberaufzeichnungen als Beweismittel.

Die anlässlich einer Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer anhand der Fahrtschreiberaufzeichnungen gemachten Wahrnehmungen betreffend die gefahrenen Geschwindigkeiten können Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bilden. Dabei können die Fahrtschreiberaufzeichnungen als Beweismittel verwendet werden (Präzisierung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 44

BGE 112 IV 43 S. 44

A.- Am 12. September 1984 führte die Kantonspolizei Zug bei verschiedenen Unternehmungen Betriebskontrollen durch. Dabei ergab sich, dass unter anderem N. als Führer eines schweren Motorwagens die Vorschriften der Chauffeurverordnung betreffend wöchentliche Höchstarbeitszeit, zulässige Überzeitarbeit, tägliche Höchstlenkzeit, Pausen, tägliche Ruhezeit, Bedienung des Fahrtschreibers, Ausfüllen des Wochenblattes im Arbeitsbuch etc. verschiedentlich missachtet hatte. Die Polizei stellte bei der Untersuchung der Fahrtschreiber-Diagrammscheiben zudem fest, dass er im überprüften Zeitraum Juni bis August 1984 mehrmals die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für schwere Motorwagen ohne Anhänger überschritten hatte und gemäss den Fahrtschreiberaufzeichnungen gelegentlich mit einer Geschwindigkeit von maximal 110 km/h gefahren war.

B.- Das Polizeirichteramt des Kantons Zug bestrafte N. am 2. August 1985 wegen Verletzung verschiedener Bestimmungen der Chauffeurverordnung sowie wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für schwere Motorwagen (Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 VRV) mit einer Busse von Fr. 300.--. Das Strafgericht Zug sprach ihn auf seine Berufung hin am 20. Dezember 1985 in einzelnen Anklagepunkten (Verletzung der Vorschriften betreffend die wöchentliche Höchstarbeitszeit und betreffend Überzeit sowie betreffend Meldung an den Arbeitgeber) frei, bestätigte die übrigen Schuldsprüche, unter anderem jenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.--.

C.- Der Gebüsste führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei in Aufhebung des Urteils des Strafgerichts Zug vom 20. Dezember 1985 vom Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für schwere Motorwagen

BGE 112 IV 43 S. 45

ohne Anhänger (Art. 5 Abs. 1 VRV) freizusprechen und die von der Vorinstanz ausgefällte Busse sei angemessen zu reduzieren.

Das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beantragen die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er dürfe nicht aufgrund der Aufzeichnungen auf den Einlageblättern des Fahrtschreibers wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für schwere Motorwagen ohne Anhänger verurteilt werden. Diese Einlageblätter dürfen seines Erachtens nicht zur nachträglichen und systematischen Überprüfung der gefahrenen Geschwindigkeiten verwendet werden.

a) Nach Art. 25 Abs. 2 lit. i SVG erlässt der Bundesrat Vorschriften über Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit und dergleichen; "er schreibt solche Einrichtungen vor, namentlich zur Kontrolle der Arbeitszeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer sowie allenfalls für Fahrzeuge von Personen, die wegen zu schnellen Fahrens bestraft wurden". Zwar ist diese Aufzählung der Zwecke, zu denen der Bundesrat auf dem Verordnungsweg den Einbau von Tachografen vorschreiben kann, nicht abschliessend ("namentlich"). Ob diese Delegationsnorm - oder andere, allgemeiner formulierte Delegationsnormen im SVG (s. Art. 8, 56, 106) - den Bundesrat zum Erlass einer Verordnungsbestimmung des Inhalts ermächtigt, dass die von berufsmässigen Fahrzeuglenkern in einem beliebigen Zeitpunkt gefahrene Geschwindigkeit jederzeit und voraussetzungslos anhand der Fahrtschreiberaufzeichnungen kontrolliert werden darf, kann hier dahingestellt bleiben. Der Bundesrat hat jedenfalls von einer allfälligen Kompetenz zum Erlass einer solchen Bestimmung nicht Gebrauch gemacht. Nach Art. 33 Abs. 3 BAV müssen die dort genannten Fahrzeuge "mit einem Fahrtschreiber zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen... ausgerüstet sein" ("doivent être équipés d'un tachygraphe permettant de contrôler la durée du travail et du repos et de déterminer les vitesses en cas d'accident"). Damit wird festgelegt, zu welchen Zwecken die Fahrtschreiberaufzeichnungen unabhängig vom Vorliegen des Verdachts einer strafbaren Handlung untersucht werden dürfen. Die zitierten Bestimmungen verbieten den Behörden aber

BGE 112 IV 43 S. 46

nicht, die anlässlich einer zu diesen Zwecken durchgeführten Untersuchung der Diagrammscheiben gemachten Wahrnehmungen, welche mit dem Untersuchungsgegenstand (Unfall, Arbeits- und Ruhezeit) nichts zu tun haben, ebenfalls zu beachten. Sie schreiben den Behörden nicht vor, dass sie bei der Untersuchung der Fahrtschreiber-Diagrammscheiben bestimmte Wahrnehmungen nicht machen dürfen, und die genannten Bestimmungen enthalten weder eine Ausnahme vom strafprozessualen Legalitätsprinzip (s. Art. 247 BStP), wonach bei Verdacht einer Straftat ein Verfahren zu eröffnen ist, noch eine Einschränkung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (s. Art. 249 BStP) durch ein Beweisverbot (vgl. dazu BGE 108 IV 112 ff.). Die nach Art. 247 BStP bestehende Pflicht (s. BGE 100 IV 126 E. 2b) der kantonalen Behörden zur Verfolgung und Beurteilung von Bundesstrafsachen besteht auch in bezug auf eine strafbare Handlung, die anlässlich von Ermittlungen hinsichtlich einer anderen Straftat entdeckt wird und mit dieser in keinem Zusammenhang steht, und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt auch in einem aufgrund solcher Wahrnehmungen eröffneten Verfahren. Führt die Polizei anhand der Fahrtschreiberaufzeichnungen Arbeits- und Ruhezeitkontrollen durch und stellt sie dabei fest, dass der Lenker gemäss diesen Aufzeichnungen die Geschwindigkeitslimiten überschritten hat, dann kann ein Verfahren wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit eröffnet und die Diagrammscheibe als Beweismittel verwendet werden. Dies ergibt sich aus den in Art. 247 und 249 BStP festgelegten Grundsätzen, die weder durch Art. 25 Abs. 2 lit. i SVG noch durch Art. 33 Abs. 3 BAV eingeschränkt werden.

b) Der Beschwerdeführer behauptet mit Recht selber nicht, dass die von der Kantonspolizei Zug am 12. September 1984 durchgeführte Betriebskontrolle zwecks Überprüfung der Arbeits- und Ruhezeit unter anderem anhand der Fahrtschreiberaufzeichnungen unzulässig gewesen sei. Er macht auch nicht geltend, es sei bei der fraglichen Betriebskontrolle in Tat und Wahrheit primär um eine gezielte Überprüfung der von den Chauffeuren im Zeitraum Juni bis August 1984 gefahrenen Geschwindigkeiten gegangen. Die Zuger Behörden überprüften in zulässiger Weise die Fahrtschreiberaufzeichnungen darauf hin, ob der Beschwerdeführer die Vorschriften der Chauffeurverordnung betreffend die Arbeits- und Ruhezeit etc. eingehalten habe. Sie machten anlässlich dieser Überprüfung der Diagrammscheiben Wahrnehmungen, die zumindest den Verdacht begründeten, der Beschwerdeführer habe

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die gemäss Art. 5 Abs. 1 VRV zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für schwere Motorwagen mehrmals eindeutig überschritten. Diese Wahrnehmungen waren nicht das Ergebnis von allenfalls unzulässigen "Verdachtsermittlungen" (siehe dazu Hans Walder, Grenzen der Ermittlungstätigkeit, ZStW 95/1983 S. 867 mit Hinweisen), sondern wurden von der Polizei anlässlich der ihr obliegenden Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit der Chauffeure anhand der Fahrtschreiberaufzeichnungen gemacht. Aufgrund des durch diese Wahrnehmungen begründeten Verdachts konnte nach dem Gesagten ein Verfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eröffnet werden, in welchem die Fahrtschreiber-Diagrammscheiben als Beweismittel verwendet werden durften.