Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 112 IV 38 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Fine for Refusal to Present Driver's License During Traffic Control of Parked Vehicle

Geschäftsnummer BGE 112 IV 38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss Federal Supreme Court Upholds Fine for Refusal to Present Driver's License During Traffic Control of Parked Vehicle The situation involved a person sitting in a car parked on a sidewalk on public ground with the vehicle's lights on at 2:30 AM, who was subsequently asked by police to present his driver's license and vehicle documents; the individual partially complied by providing the vehicle registration and an ID card, but refused to show his driver's license and then left, leading to a fine for violating the obligation to present documents to control authorities. The Swiss Federal Supreme Court upheld the conviction, reasoning that a vehicle parked on public ground is considered to be in traffic, and when the driver is present in or immediately near the parked vehicle, there is a sufficient temporal and spatial connection to participation in traffic, making the driver a current traffic participant who is thus obliged under Art. 10 para. 4 and Art. 99 para. 3bis SVG to carry and present both the driver's license and the vehicle documents upon request during a traffic control.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 10 Abs. 4 und 99 Ziff. 3bis SVG. Wer auf öffentlichem Grund parkiert und anschliessend in oder unmittelbar neben seinem Fahrzeug verkehrspolizeilich kontrolliert wird, ist verpflichtet, die Ausweise auf Verlangen vorzuweisen.

Schlagwörter

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Parkbusse Strassenverkehrsrecht Fahren ohne Berechtigung Einziehung des Motorfahrzeugs Kontrollfahrt Zwangslizenz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 87 IV 162
a) Wie der Kassationshof in BGE 87 IV 162 entschieden hat, verlangt Art.
BGE 109 IV 132
19 und 20 VRV; BGE 109 IV 132 E.
BGE 101 IV 175
BGE 101 IV 175) und er selber Eigentümer oder Benutzungsberechtigter desselben gewesen wäre (s.
BGE 109 IV 133
BGE 109 IV 133 f.), behauptet er nicht, und er stellt auch nicht in Abrede, dass er damals einem Führer gleich im Fahrzeug gesessen hatte.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. 4 SVG

This article establishes the obligation to present documents upon request, which the Federal Tribunal found was violated by the appellant.

Art. 99 Ziff. 3bis SVG

This article was cited as the basis for the initial conviction, which the appeal challenged and which the Federal Tribunal ultimately upheld by dismissing the appeal (as implied by the structure, confirming the lower court's decision which was based on this article and Art. 10 Abs. 4 SVG).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

6B_507/2012 (2012-11-01)
«…mmeuble comprenant des places pour visiteurs (arrêt 6S. 286/2003 du 26 septembre 2003 consid. 3.2) ou le trottoir ( ATF 112 IV 38 consid. 2 p. 40) sont des voies publiques autant qu'ils sont accessibles à un nombre indéterminé de personnes. Il est…»
30.2008.243 (2010-07-30) · ti
Agricultural Vehicle Use Violation and License Requirement Appeal
«…rova nel veicolo o in prossimità di quest’ultimo, è tenuto a presentare, se così richiesto, la licenza di condurre (DTF 112 IV 38). **11.** Concretamente, il fatto che la licenza di condurre e la licenza di circolazione di RI 1 non si trovassero…»
P/9580/2008 (2009-03-23) · ge
Public Safety Violation and Acquittal in Police Intervention Case
«…blique est très large (ATF 101 Ia 152). Les trottoirs sont des espaces de circulation publique ouverts aux piétons (ATF 112 IV 38 = JdT 1986 I 394, n° 6) et font partie de la voie publique (ATF 109 IV 131 = JdT 1983 I 386, n° 1; ATF 101 1a 565). 3.…»
30.2007.118 (2008-08-07) · ti
Canton Parking Violation on School Property
«…ttimana agli utenti in possesso di autorizzazione (cfr. sul tema: DTF 92 IV 10 cons. 1, 101 IV 173, 104 IV 105 cons. 3, 112 IV 38 cons. 1b; Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrecht, Band 1, Berna 2002, n. 167 e segg.).…»
30.2008.243 · ti
Driver Fined for Non-Agricultural Tractor Use; Document Fine Partially Overturned
«…rova nel veicolo o in prossimità di quest’ultimo, è tenuto a presentare, se così richiesto, la licenza di condurre (DTF 112 IV 38). **11.** Concretamente, il fatto che la licenza di condurre e la licenza di circolazione di RI 1 non si trovassero ne…»

Volltext

Urteilskopf

112 IV 38

11. Urteil des Kassationshofes vom 30. Januar 1986 i.S. K. gegen Polizeiamt der Stadt Winterthur (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 10 Abs. 4 und 99 Ziff. 3bis SVG.

Wer auf öffentlichem Grund parkiert und anschliessend in oder unmittelbar neben seinem Fahrzeug verkehrspolizeilich kontrolliert wird, ist verpflichtet, die Ausweise auf Verlangen vorzuweisen.

Sachverhalt ab Seite 38

BGE 112 IV 38 S. 38

A.- Am 21. Februar 1984, um 02.30 Uhr, forderten Polizeibeamte der Stadtpolizei Winterthur K., der bei eingeschalteter Fahrzeugbeleuchtung in seinem an der Technikumstrasse auf dem Trottoir parkierten Personenwagen sass, auf, Führer- und Fahrzeugausweis vorzuzeigen. Er kam dieser Aufforderung nur teilweise nach, indem er den Polizeibeamten den Fahrzeugausweis und seine Identitätskarte aushändigte. Ohne den Führerausweis vorzuzeigen, verliess er den Personenwagen und entfernte sich.

B.- Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Winterthur verfällte K. am 18. September 1984 wegen Übertretung von Art. 99 Ziff. 3bis SVG in eine Busse von Fr. 30.--.

Eine gegen diesen Entscheid eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 15. Oktober 1985 ab.

C.- K. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Beschluss des Obergerichtes sei wegen Verletzung von

BGE 112 IV 38 S. 39

Art. 10 Abs. 2 und 4 SVG sowie wegen Verletzung von Art. 99 Ziff. 3bis SVG aufzuheben und die Sache zum Freispruch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab

Erwägungen

aus folgenden Erwägungen:

1. Nach Art. 10 Abs. 1 und 2 SVG dürfen Motorfahrzeuge nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden und bedarf, wer ein solches Fahrzeug führt, des Führerausweises. Nach Abs. 4 des genannten Artikels sind die Ausweise stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Wer sich weigert, dies zu tun, macht sich nach Art. 99 Ziff. 3bis SVG strafbar.

a) Wie der Kassationshof in BGE 87 IV 162 entschieden hat, verlangt Art. 10 Abs. 4 SVG nicht, dass die Ausweise jederzeit kontrolliert werden können, sondern bloss, dass sie stets mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen sind. Die Pflicht zum Vorweisen steht danach in engem Zusammenhang mit der Pflicht, sie stets mitzuführen. Die beiden Pflichten sollen die Feststellung ermöglichen, ob ein in den öffentlichen Verkehr gebrachtes Fahrzeug hiezu behördlich zugelassen und sein Führer zum Führen von Fahrzeugen der betreffenden Kategorie berechtigt sei. Die Pflicht, die Ausweise mitzuführen, bedeutet deshalb nichts anderes, als dass sie sooft und solange mitzuführen sind, als das Fahrzeug, sei es in Betrieb oder nicht, am öffentlichen Verkehr teilnimmt, und wenn und solange mit der beendeten Fahrt noch ein örtlicher oder zeitlicher Zusammenhang besteht. Weiter als diese Pflicht kann auch diejenige, die Ausweise auf Verlangen vorzuweisen, nicht gehen.

b) Öffentlicher Verkehr ist im Sinne des Art. 1 SVG auch der ruhende Verkehr auf öffentlichen Strassen, regelt doch das Gesetz ausdrücklich auch das Parkieren auf Bodenflächen, die einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung stehen (Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 19 und 20 VRV; BGE 109 IV 132 E. 2 mit Verweisungen). Eine solche Benutzung der öffentlichen Strasse im Rahmen des Gemeingebrauchs stellt deshalb eine Teilnahme am öffentlichen Verkehr dar (s. JAGUSCH/HENTSCHEL, Strassenverkehrsrecht, 27. Aufl., S. 252 f., N. 17 zu Art. 2 deutsche StVO § 1), die grundsätzlich den Vorschriften der Verkehrsordnung untersteht. Das auf einer öffentlichen Strasse parkierte Fahrzeug befindet sich demnach im Verkehr, auch wenn es nicht in Betrieb ist

BGE 112 IV 38 S. 40

(STREBEL, Kommentar zum MFG, Band I, S. 86 f., N. 13 zu Art. 1). Indessen schliesst die Bestimmung des Art. 10 Abs. 4 SVG ihrem Sinn nach notwendig nicht allein an die Präsenz des Fahrzeugs, sondern auch an diejenige des Führers im Verkehr an. Nur wenn dieser im Zeitpunkt der Kontrolle Verkehrsteilnehmer ist, obliegt ihm die Pflicht, Fahrzeug- und Führerausweis mitzuführen und sie auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen. Wo sich der Führer im Zeitpunkt der Kontrolle in oder auf dem parkierten Fahrzeug befindet oder sich in dessen unmittelbarer Nähe aufhält (z.B. beim Aussteigen), da weist seine Anwesenheit (im Regelfall) auf eine aktuelle Teilnahme am Parkierungsvorgang und damit auf ein rechtlich erhebliches Verkehrsverhalten hin, das Gegenstand einer Verkehrskontrolle sein kann. Hier ist jener nahe örtliche oder zeitliche Zusammenhang, von dem in BGE 87 IV 162 die Rede ist, gegeben mit der Folge, dass der Führer unter solchen Umständen verpflichtet ist, den Kontrollorganen auf Verlangen den Fahrzeug- und den Führerausweis vorzuweisen. Anders könnte es nur sein, wenn sich aus den Umständen ergeben würde, dass die zur Vorweisung der Ausweise aufgeforderte Person nicht als für das Parkieren verantwortlicher Führer im Fahrzeug sass.

2. Im vorliegenden Fall sass der Beschwerdeführer mitten im Winter, um 02.30 Uhr, bei eingeschalteter Fahrzeugbeleuchtung in seinem auf dem Trottoir parkierten Wagen. Da nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz das Trottoir einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, befand sich der Wagen ohne Zweifel auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, auch wenn der betreffende Platz - wie das der Beschwerdeführer vorgibt - privates Eigentum des unmittelbaren Anliegers gewesen sein sollte. Dass dieser Teil des Trottoirs als privater Vorplatz gekennzeichnet (s. BGE 101 IV 175) und er selber Eigentümer oder Benutzungsberechtigter desselben gewesen wäre (s. BGE 109 IV 133 f.), behauptet er nicht, und er stellt auch nicht in Abrede, dass er damals einem Führer gleich im Fahrzeug gesessen hatte. Bei dem Sachverhalt aber, wie er sich der die Verkehrskontrolle durchführenden Polizeistreife darbot, konnte die Vorinstanz mit Fug zum Schluss gelangen, es habe bei objektiver Betrachtung Grund zur Annahme bestanden, der Beschwerdeführer habe den Wagen an die besagte Stelle gelenkt und beabsichtigt, wieder wegzufahren. Seine Anwesenheit wies unter den gegebenen Umständen auf seine gegenwärtige Teilnahme am Verkehr hin, und als Verkehrsteilnehmer unterstand er der Kontrolle der hierfür zuständigen Organe, zumal er

BGE 112 IV 38 S. 41

sein Fahrzeug auf einem Trottoir parkiert hatte, was nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des Art. 41 VRV zulässig ist.

Der Beschwerdeführer hätte deshalb der Polizei auf Verlangen auch den Führerausweis vorweisen müssen. Indem er bloss den Fahrzeugausweis und eine Identitätskarte vorzeigte und sich sodann davonmachte, genügte er seiner Pflicht nach Art. 10 Abs. 4 SVG nicht. Seinem Einwand aber, der polizeiliche Eingriff sei unverhältnismässig gewesen, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der fraglichen Polizeikontrolle nicht um eine blosse Personenkontrolle, sondern um eine Verkehrskontrolle gehandelt hat, die u.a. die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Führung des Fahrzeugs beschlug. Hierfür aber war das Vorweisen der Identitätskarte untauglich. Schliesslich hilft dem Beschwerdeführer auch nicht, dass der Polizist nach erfolgloser Aufforderung zum Vorweisen des Führerausweises sich zum Streifenwagen begab, um sich über Funk zu erkundigen, ob K. überhaupt einen Führerausweis besass. So oder anders hatte sich der Beschwerdeführer geweigert, den Führerausweis vorzuweisen, und er war nach dem Polizeirapport vom 23. Februar 1984 bereits in dem Moment verschwunden, als sich der Polizist zum Streifenwagen begab.