Swiss Criminal Code Robbery Aggravation: Concrete Versus Abstract Danger with Secured Firearm</h1>
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertSwiss Criminal Code Robbery Aggravation: Concrete Versus Abstract Danger with Secured Firearm</h1> The case involves an individual appealing a conviction for robbery under Article 139 Section 3 of the Swiss Criminal Code, arguing that the use of a loaded firearm that was both secured and not chambered did not constitute a concrete, high level of danger to the victim, but merely an abstract one, thus failing to meet the legal requirements for this aggravated offense. The court affirmed the conviction, clarifying its jurisprudence by holding that a concrete danger to life exists even when a firearm is secured and unchambered, provided it can be made ready to fire within seconds and without significant effort; it reasoned that the minimal, rapid movements required to disengage the safety and chamber a round create an immediate and high potential for danger, thereby specifically refuting the appellant's claim of only an abstract threat.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 139 Ziff. 3 StGB. Raub unter Drohung mit scharf geladener Schusswaffe. Eine konkrete Lebensgefahr für das Opfer ist auch dann zu bejahen, wenn die Waffe gesichert und nicht durchgeladen ist (Präzisierung der Rechtsprechung).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
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Volltext
Urteilskopf
112 IV 14
5. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. Januar 1986 i.S. Sch. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 139 Ziff. 3 StGB. Raub unter Drohung mit scharf geladener Schusswaffe.
Eine konkrete Lebensgefahr für das Opfer ist auch dann zu bejahen, wenn die Waffe gesichert und nicht durchgeladen ist (Präzisierung der Rechtsprechung).
Erwägungen ab Seite 14
BGE 112 IV 14 S. 14
Aus den Erwägungen:
4. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, selbst wenn der Beurteilung seines Falles BGE 109 IV 106 uneingeschränkt zugrunde gelegt werde, sei der Tatbestand von Art. 139 Ziff. 3 StGB
BGE 112 IV 14 S. 15
nicht erfüllt; diese Bestimmung setze nämlich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine konkrete Gefährdung voraus, die in seinem Fall zu verneinen sei; beim Einsatz einer gesicherten und nicht durchgeladenen Pistole könne nur von einer mittelbaren, abstrakten Gefahr für das Opfer gesprochen werden, weil "erst durch mehrere gezielte und bewusst vorzunehmende Manipulationen" das Gefährdungspotential der Pistole aktiviert werden könne; die Vorinstanz habe diese abstrakte Gefährdung genügen lassen und dadurch in unzulässiger Weise die Bundesgerichtspraxis verschärft.
Wohl war in dem vom Beschwerdeführer angerufenen BGE 107 IV 110 die Rede von einer "gesicherten oder nicht durchgeladenen Pistole". Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, Entsicherung und Durchladung würden "alternativ als tatbestandsbegründend erachtet" bzw. bei gesicherter und nicht durchgeladener Waffe sei hochgradige Lebensgefahr nicht gegeben. Das Gegenteil ist der Fall. Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer "in Sekundenschnelle und ohne besondere Mühe einen Schuss hätte abgeben können; mit praktisch der gleichen Handbewegung kann der Sicherungshebel umgelegt und die Ladebewegung vollzogen werden. Dass er in der anderen Hand einen Plastiksack trug, vermag daran ebenfalls nichts zu ändern". Die Tatsache aber, dass eine Pistole in der Regel erfahrungsgemäss - so wie in casu auch die "F.N. Browning" des Beschwerdeführers - innert Sekundenschnelle und ohne Mühe entsichert und durchgeladen bzw. schussbereit gemacht werden kann, schafft nicht eine abstrakte, sondern eine konkrete Lebensgefahr für das Opfer. Die vorinstanzliche Auslegung von Art. 139 Ziff. 3 StGB erfolgte somit offensichtlich in zutreffender Anwendung der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgebildeten Kriterien und geht nicht, wie behauptet, weiter als diese. Die Beschwerde erweist sich demzufolge auch in diesem Punkt als unbegründet.