Art. 6 Ziff. 2 und 3 lit. d EMRK. Beweiswürdigung; Rechtsmittel. Unmittelbare Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention sind ausschliesslich mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Supreme Court Ruling on Improper Appeal Avenue for ECHR Violations The appellant claimed that his fundamental rights under Articles 6(1), 6(2), and 6(3)(d) of the European Convention on Human Rights (ECHR) and Article 4 of the Swiss Federal Constitution were directly violated, asserting that the court's reasoning regarding the applicability of ECHR provisions in federal appeals was unsettled. The Federal Supreme Court ruled that a direct violation of ECHR provisions, which are deemed constitutional in nature, must be challenged through a constitutional complaint (*staatsrechtliche Beschwerde*), not by a federal annulment appeal (*Nichtigkeitsbeschwerde*), as the annulment appeal is limited to breaches of federal statutory law (Art. 269(1) of the Federal Penal Procedure Code); therefore, the court dismissed the appeal for being the wrong avenue for addressing direct breaches of the Convention.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 6 Ziff. 2 und 3 lit. d EMRK. Beweiswürdigung; Rechtsmittel. Unmittelbare Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention sind ausschliesslich mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen.
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Volltext
Urteilskopf
112 IV 138
40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Juli 1986 i.S. M. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 6 Ziff. 2 und 3 lit. d EMRK.
Beweiswürdigung; Rechtsmittel.
Unmittelbare Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention sind ausschliesslich mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen.
Erwägungen ab Seite 138
BGE 112 IV 138 S. 138
Aus den Erwägungen:
1. Was der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Nichtigkeitsbeschwerde vorbringt, erschöpft sich in der Rüge der Verletzung von Art. 6 Ziff. 1, 2 und 3 lit. d EMRK und Art. 4 BV. Dabei
BGE 112 IV 138 S. 139
macht er geltend, es liege keine gesicherte Praxis zur Frage vor, ob die Bestimmungen der EMRK prozessuale Garantien verfassungsmässiger Rechte nach Art. 269 Abs. 2 BStP, Staatsvertragsrecht nach Art. 84 Abs. 1 lit. b OG oder eidgenössisches Recht nach Art. 269 Abs. 1 BStP seien; immerhin sei das Bundesgericht im Rahmen von eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerden in BGE 102 IV 155 und 104 IV 93 auf entsprechende Rügen eingetreten.
Dem ist entgegenzuhalten, dass - soweit in den beiden Entscheidungen in Kürze auf die EMRK Bezug genommen wurde - dies einzig unter dem Gesichtspunkt der konventionskonformen Auslegung bestimmter bundesrechtlicher Bestimmungen und damit einer bloss mittelbaren Verletzung der Konvention geschehen ist. Wo indessen die unmittelbare Verletzung von Konventionsbestimmungen in Frage stand, hat das Bundesgericht durchwegs - vom verfassungsmässigen Inhalt der durch die EMRK garantierten Rechte ausgehend - darauf abzielende Rügen auf den Weg der staatsrechtlichen Beschwerde verwiesen bzw. in diesem Verfahren behandelt (s. BGE 107 IV 193, BGE 106 IV 86 u.a.m.). Das gilt insbesondere auch für die Fälle einer direkten Verletzung von Art. 6 Ziff. 2 und 3 lit. d EMRK (s. BGE 109 Ia 238, BGE 106 IV 89 E. 2, BGE 104 Ia 314, BGE 103 Ia 491 u.a.m.).
2. Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer ausschliesslich eine unmittelbare Verletzung von Konventionsbestimmungen und überdies von Art. 4 BV. Er macht damit nicht eine Missachtung von eidgenössischem Gesetzesrecht, sondern von Verfassungsrecht und von staatsvertraglichen Bestimmungen mit verfassungsmässigem Inhalt geltend. Für solche Vorbringen ist jedoch die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gegeben (Art. 269 Abs. 1 BStP), weshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.