Hammer as Dangerous Weapon in Robbery
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertHammer as Dangerous Weapon in Robbery The Federal Supreme Court addressed whether a hammer carried during a robbery constituted a "dangerous weapon" under Article 139 section 1 paragraph 1bis of the Swiss Penal Code (SPC), which increases the penalty for robbery when committed with a firearm or other dangerous weapon. The Court ruled that a hammer is not a dangerous weapon within the meaning of that provision because, based on common linguistic usage and the law's definition, weapons are objects primarily designated for attack or defense, such as brass knuckles or batons. Although a hammer is a striking tool that can be used for attack, its primary purpose is not functional as a weapon, making its classification as a weapon abstractly defined and independent of its potential dangerous use in a specific case, distinguishing it from the less abstract concept of a "dangerous tool" used in other provisions of the SPC.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 139 Ziff. 1bis StGB. Mitführen einer Schusswaffe oder einer anderen gefährlichen Waffe zum Zwecke des Raubes. Ein Hammer ist nicht eine gefährliche Waffe im Sinne dieser Bestimmung.
Schlagwörter
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Volltext
Urteilskopf
112 IV 13
4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. März 1986 i.S. L. c. Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 139 Ziff. 1bis StGB. Mitführen einer Schusswaffe oder einer anderen gefährlichen Waffe zum Zwecke des Raubes.
Ein Hammer ist nicht eine gefährliche Waffe im Sinne dieser Bestimmung.
Erwägungen ab Seite 13
BGE 112 IV 13 S. 13
Aus den Erwägungen:
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 139 Ziff. 1bis StGB sei nicht anwendbar, da der Hammer, den er bzw. sein Komplize mit sich führte, entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht eine "andere gefährliche Waffe" im Sinne dieser Bestimmung sei. Der Einwand ist begründet. Ein Hammer ist schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine Waffe. Waffen sind Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung dem Angriff oder der Verteidigung dienen (BGE 111 IV 51; BGE 96 IV 18 E. 3 zu Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
BGE 112 IV 13 S. 14
Wohl ist ein Hammer im Unterschied etwa zu einem Ziergegenstand, einer Vase, einem Aschenbecher, einem Bierglas (vgl. dazu BGE 101 IV 285 ff.) zum Schlagen bestimmt; er ist daher ein Schlaginstrument, ein Schlagwerkzeug. Da er aber im Unterschied etwa zu einem Schlagring oder einem Gummiknüppel (siehe dazu BGE 96 IV 18 E. 3) nicht bestimmungsgemäss dem Angriff oder der Verteidigung dient, ist er keine Schlagwaffe. Dass er wie manche andere Werkzeuge und Ziergegenstände zu Angriff und Verteidigung verwendet werden kann und dann wohl nicht weniger gefährlich ist als eine Schlagwaffe (z.B. ein Schlagring oder ein Gummiknüppel), ist unerheblich. Ein Gegenstand wird nicht dadurch zur Schlagwaffe, dass er wie eine solche verwendet werden kann. Der Begriff der Waffe ist im Unterschied zum Begriff des gefährlichen Werkzeugs im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB abstrakt, d.h. unabhängig von der Art der Verwendung im konkreten Fall zu definieren ...