Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 112 III 6 KI-generiert

Creditor Cooperation in Debt Enforcement Service of Process Against Foreign Debtor

Geschäftsnummer BGE 112 III 6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Creditor Cooperation in Debt Enforcement Service of Process Against Foreign Debtor After an arrest was executed against a debtor's assets held at a Swiss bank, the creditor initiated collection proceedings, and the debt enforcement office attempted to serve the payment order to the debtor's address in Ireland via diplomatic channels, which failed. When the creditor failed to provide an alternative address, the office proceeded with public notice (edictal service) of the payment order. The debtor, subsequently providing an address in the United States, challenged the public notice. The court upheld the invalidation of the public notice because edictal service is a last resort, requiring the creditor and the debt enforcement office to undertake all appropriate investigations to find a possible service address. Specifically, the court affirmed that banks are obliged to provide debt enforcement authorities with information regarding the residence or service domicile of debtors who have attachable assets deposited with them, and cannot refuse such necessary cooperation by invoking banking secrecy.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Zustellung des Zahlungsbefehls durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 66 Abs. 4 SchKG). Die Zustellung des Zahlungsbefehls durch öffentliche Bekanntmachung ist letztes Mittel; zu ihr darf nicht Zuflucht genommen werden, bevor vom Gläubiger und vom Betreibungsamt alle der Sachlage entsprechenden Nachforschungen unternommen wurden, um eine mögliche Zustelladresse des Schuldners herauszufinden. Die Banken sind gegenüber den Betreibungsbehörden zur Auskunft über Wohnort oder Zustelldomizil eines Schuldners, der verarrestierbare Vermögenswerte bei ihnen hinterlegt hat, verpflichtet und können die Auskunft nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern.

Schlagwörter

KI-generiert
Schuldbetreibung Bankgeheimnis Zahlungsauftrag öffentlich-rechtliche Bank Zustellung von Akten öffentliche Schulden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 109 III 7
BGE 64 III 43
Der Verweis der kantonalen Aufsichtsbehörde auf BGE 64 III 43 E.
BGE 108 II 217
BGE 101 III 63
Allerdings zieht die Verweigerung keine strafrechtlichen Folgen nach sich, wenn der Bestand der Forderung im Zeitpunkt, wo der Arrest vollzogen wird, noch ungewiss ist (BGE 101 III 63 E.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 4 SchKG

Cited in the preamble/Regeste as the subject matter concerning service by public announcement, although the main finding confirms the invalidity of the service done under this article.

Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG

Cited to establish the creditor's primary duty to provide the debtor's address.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (109)

1C_3/2026 (2026-09-09)
Authorization to Prosecute Police and Psychiatric Staff: Defective Service of Prior Decision by Official Publication Without Designated Swiss Address Violates Right to Be Heard and Legal Remedy Guarantee
«…t/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-136-III-571#page571) E. 5; [112 III 6](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-112-III-6#page6) E. 4;…»
2C_87/2025 (2025-08-20)
«…_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-III-571%3Ade&number_of_ranks=0#page571) E. 5; [112 III 6](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
A/1236/2025 (2025-06-26) · ge
Debt Enforcement Serviceability Dispute
«…id. 4, JdT 2004 II 26; [119 III 60](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=119%20III%2060) consid. 2a; [112 III 6](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=112%20III%206)). Lorsque ni le débiteur ni l'une des personnes…»
EDÖB 2024-12-16 (2024-12-16)
FDPIC Annual Report 2011-2012
«…mögliche Zustelladresse des Schuldners herauszufinden (BGE 112 III 6 E. 4). Die Ediktalzustellung darf nicht schon dann erfolge…»
A/1034/2024 (2024-10-03) · ge
Bankruptcy Estate v. Enforcement Office: Refusal of Debt Collection Notice by Public Notice
«…query=136%20III%20571) consid. 5; [119 III 60](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=119%20III%2060); [112 III 6](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=112%20III%206); arrêts du Tribunal fédéral [5A\_41/2019](https:…»
KSK 2024 56 (2024-07-24) · gr
Bankruptcy Order Voided Due to Defective Service of Summons
«…O). Die öffentliche Bekanntmachung ist mithin das letzte Mittel (vgl. im SchKG: BGE 136 III 571 E. 5; 119 III 60 E. 2a; 112 III 6 E. 4), zu dem das Ge- richt einzig dann Zuflucht nehmen darf, wenn einer von drei "pathologischen Fäl- len" erfüllt ist…»
A/1625/2024 (2024-05-24) · ge
Challenge to Attachment and Debt Enforcement Proceedings Rejected Due to Lack of Supervisory Jurisdiction
«…id. 4, JdT 2004 II 26; [119 III 60](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=119%20III%2060) consid. 2a; [112 III 6](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=112%20III%206)). **4.1.2** En l'espèce, on ne voit pas en quoi…»
PS230135 (2024-01-18) · zh
Debtor's Challenge to Debt Enforcement Dismissed Due to Abuse of Process in Concealing Residence
«…machung erfolgen (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG), sofern auch sonst keine Zustelladresse herausgefunden werden kann (BGE 112 III 6 E. 4). Bei Wegzug ohne Angabe des neuen Wohnortes kann je- doch nicht per se davon ausgegangen werden, dass der aktuell…»
A/133/2023 (2023-04-27) · ge
Creditor Complaint Regarding Enforcement Office Fees for Unsuccessful Debtor Search
«…à la voie édictale (ATF [119 III 60](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=119%20III%2060) consid. 2; [112 III 6](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=112%20III%206) consid. 4). Même des tiers peuvent être tenus de…»
15.2022.108 (2023-01-11) · ti
Appellant v. Execution Office: Validity of Bankruptcy Order Following Faulty Service
«…esentante (art. 64 o 65 e 72 cpv. 2 LEF). La notificazione edittale è la soluzione estre­ma (DTF 136 III 573 consid. 5; 112 III 6 consid. 4; sentenze della CEF 15.2016.112 del 12 gennaio 2017 consid. 2 e 15.2015.6 del 13 aprile 2015, consid. 2.1). È…»
A/1990/2022 (2022-10-20) · ge
Creditor v. Debtor: Dismissal of Debt Enforcement Proceedings Due to Debtor's Relocation to UAE
«…nal fédéral 5A_305/2009 du 10 juillet 2009 consid. 3; ATF 129 III 556 consid. 4, JdT 2004 II 26; 119 III 60 consid. 2a; 112 III 6). A/1990/2022-CS - 6/7 - 2.2 En l…»
12.2022.109 (2022-10-06) · ti
Appellate Court Overturns Dissolution Due to Insufficient Notice Efforts
«…odalità di notifica, a un nuovo domicilio o all’esistenza di indirizzi alternativi, v. anche DTF 136 III 571 consid. 5, 112 III 6 consid. 4 e Trezzini in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, IIa ed., Vol. 1, n. 8 se…»
ZK1 2022 44 (2022-08-24) · gr
Association Dissolution Appeal: Procedural Error Voids Lower Court Decision
«…te ot- temperato va determinato secondo le circostanze del caso concreto (TF 4A_646/2020 del 12.4.2021 consid. 3.2; DTF 112 III 6 consid. 4). Di principio l'im- possibilità di una notificazione ordinaria può essere ritenuta solamente quando i relati…»
C/29500/2018 (2022-06-28) · ge
Improper Service Renders Judgment Void
«…%20Ia%20332)). Le tribunal ne devra pas admettre trop facilement que le domicile du défendeur est inconnu (ATF [112 III 6](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=112%20III%206) consid. 4). Il devra vérifier les indications fo…»
KSK 2021 89 (2022-04-01) · gr
Appeal Upheld: Void Provisional Judicial Authorization Due to Insufficient Service Due Diligence
«…1 ZPO). Wann diesem Rechercheauftrag rechtsgenügend nachgekommen wurde, bestimmt sich nach der jeweiligen Sachlage (BGE 112 III 6 E. 4; BGer 4A_646/2020 v. 12.4.2021 E. 3.2). Von der Unmöglichkeit einer or- dentlichen Zustellung darf i.d.R. erst aus…»

Volltext

Urteilskopf

112 III 6

3. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 10. April 1986 i.S. K. (Rekurs)

Regeste

Zustellung des Zahlungsbefehls durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 66 Abs. 4 SchKG).

Die Zustellung des Zahlungsbefehls durch öffentliche Bekanntmachung ist letztes Mittel; zu ihr darf nicht Zuflucht genommen werden, bevor vom Gläubiger und vom Betreibungsamt alle der Sachlage entsprechenden Nachforschungen unternommen wurden, um eine mögliche Zustelladresse des Schuldners herauszufinden. Die Banken sind gegenüber den Betreibungsbehörden zur Auskunft über Wohnort oder Zustelldomizil eines Schuldners, der verarrestierbare Vermögenswerte bei ihnen hinterlegt hat, verpflichtet und können die Auskunft nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern.

Sachverhalt ab Seite 7

BGE 112 III 6 S. 7

A.- Nachdem in den Geschäftsräumlichkeiten einer schweizerischen Bank der Arrest gegen die Schuldnerin C. vollzogen worden war, prosequierte die Gläubigerin K. den Arrest durch Betreibung. Das Betreibungsamt liess den Zahlungsbefehl und die Arresturkunde durch den schweizerischen diplomatischen Dienst an die von der Gläubigerin genannte Adresse der Schuldnerin in Irland zustellen. Da sich indessen die Zustellung an der angegebenen Adresse als unmöglich erwies, veranlasste das Betreibungsamt - nachdem es noch die Gläubigerin angefragt hatte, ob ihr eine andere Anschrift der Schuldnerin bekannt sei, und die Gläubigerin das verneint hatte - die öffentliche Bekanntmachung des Zahlungsbefehls in einem kantonalen Amtsblatt.

In der Folge liess die Schuldnerin C. durch ihren Rechtsanwalt in der Schweiz Beschwerde gegen das Betreibungsamt einreichen. Sie verlangte, es seien der Zahlungsbefehl sowie sämtliche Fortsetzungshandlungen in der angefochtenen Betreibung aufzuheben und es sei dem Betreibungsamt sofort zu verbieten, irgendwelche Auszahlungen an die Gläubigerin vorzunehmen. Als ihr Domizil nannte die Schuldnerin eine Anschrift in den Vereinigten Staaten.

B.- Die kantonale Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde gut, hob die öffentliche Bekanntmachung des Zahlungsbefehls als ungültig auf und stellte fest, dass sämtliche Fortsetzungshandlungen in der angefochtenen Betreibung nichtig seien. Sie wies das Betreibungsamt an, den Zahlungsbefehl der Schuldnerin an deren derzeitigem Domizil (nach Angabe ihres Rechtsvertreters) zuzustellen.

Die Gläubigerin K. reichte bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Rekurs gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde ein.

BGE 112 III 6 S. 8

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Nach dem Dafürhalten der Rekurrentin hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Mitteilung des Zahlungsbefehls an die Schuldnerin auf dem Ediktalweg zu Unrecht als ungültig bezeichnet. Die Rekurrentin ist der Auffassung, die Aufsichtsbehörde könne vom Betreibungsamt nicht verlangen, dass es mit zusätzlichen Nachforschungen die Anschrift der Schuldnerin zu eruieren versuche; insbesondere sei die Bank wegen des Bankgeheimnisses daran gehindert gewesen, Auskunft über die Adresse der Schuldnerin zu geben.

Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Zu Recht hat die Aufsichtsbehörde erkannt, dass das Betreibungsamt nicht Zuflucht zur öffentlichen Bekanntmachung des Zahlungsbefehls nehmen konnte, bevor es zusätzliche Nachforschungen über die Adresse der Schuldnerin anstellte. Die Zustellung auf dem Ediktalweg ist in der Tat letztes Mittel (AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 3. Aufl. 1983, § 12 N. 15; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht I, § 14 Rz 27; GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, S. 96, B).

Es obliegt in erster Linie dem Gläubiger, dem Betreibungsamt Name und Wohnort des Schuldners bekanntzugeben, welchem der Zahlungsbefehl zuzustellen ist (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; BGE 109 III 7). Im vorliegenden Fall hat sich denn auch das Betreibungsamt an die Gläubigerin gewandt, um von ihr die Adresse der Schuldnerin zu erfahren, nachdem der Zahlungsbefehl an der angegebenen Adresse in Irland nicht hatte zugestellt werden können. Doch hat die Gläubigerin - obwohl sie selber in Irland ansässig ist und somit am besten in der Lage gewesen wäre, das Domizil der dort gesuchten Schuldnerin zu erfahren - umgehend durch ihren Rechtsvertreter in der Schweiz dem Betreibungsamt mitteilen lassen, dass es ihr nicht möglich sei, die neue Anschrift der Schuldnerin bekanntzugeben, und die Mitteilung des Zahlungsbefehls auf dem Ediktalweg verlangt.

Der Verweis der kantonalen Aufsichtsbehörde auf BGE 64 III 43 E. 2, wo das Bundesgericht ausgeführt hat, es müssten vor der Beschreitung des Ediktalweges alle zweckmässigen, der Sachlage entsprechenden Nachforschungen versucht werden, um den Wohnort des Schuldners, d.h. eine mögliche Zustelladresse - sei es auch nicht an seinem allfälligen festen Wohnsitz - herauszufinden,

BGE 112 III 6 S. 9

ist zutreffend. Im Lichte dieser Rechtsprechung hat die Vorinstanz insbesondere weitere Erkundigungen bei der Bank, an deren Geschäftsniederlassung der Arrest zu vollziehen war, über das Domizil der Schuldnerin verlangt. In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz dazu festgestellt, dass die Bank in der Lage gewesen wäre, dem Betreibungsamt Angaben über die Adresse der Schuldnerin zu machen. Die Rekurrentin behauptet nicht, dass diese Feststellung auf offensichtlichem Versehen beruhe oder unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sei (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 108 II 217 f. E. 1a). Sie machte nur geltend, dass die Bank wegen des Bankgeheimnisses zur Verweigerung jeglicher Auskunft verpflichtet gewesen sei und dass sie deshalb schon die Auskunft über von ihr verwahrte Vermögenswerte der Schuldnerin verweigert habe.

Diese Argumentation der Rekurrentin widerspricht der Rechtsprechung.

Richtig ist im Gegenteil, dass die Banken gegenüber dem Betreibungsamt zur Auskunft über Vermögensgegenstände, die sie verwahren und die mit Arrest zu belegen sind, verpflichtet sind und die Auskunft nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern können. Die Banken machen sich gegenüber dem Gläubiger, der durch die Verweigerung der Auskunft einen Schaden erleidet, zivilrechtlich verantwortlich. Allerdings zieht die Verweigerung keine strafrechtlichen Folgen nach sich, wenn der Bestand der Forderung im Zeitpunkt, wo der Arrest vollzogen wird, noch ungewiss ist (BGE 101 III 63 E. 3 mit Hinweisen). Dasselbe gilt bezüglich der Auskunft von Banken über Wohnort bzw. Zustelldomizil eines Schuldners, der verarrestierbare Vermögenswerte bei ihnen hinterlegt hat.

Die Ausführungen der kantonalen Aufsichtsbehörde erweisen sich demnach als bundesrechtskonform.