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BGE 112 III 23 KI-generiert

Swiss Federal Tribunal on Real Estate Seizure Scope and Auction Payment Terms

Geschäftsnummer BGE 112 III 23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss Federal Tribunal on Real Estate Seizure Scope and Auction Payment Terms The Swiss Federal Tribunal addressed two issues concerning the forced sale of real estate: the scope of real estate seizure and the payment terms for the successful bidder. The court ruled that fixtures and movables annotated as accessories (*Zugehör*) in the land register are considered seized with the property, even if the enforcement office failed to individually list and appraise them in the seizure report as required by art. 11 para. 2 VZG, as a failure to do so would undermine the security interests of mortgage creditors. Regarding the auction terms, the court found the condition that payment of the remaining sale price be due upon registration in the land register inadmissible, holding that art. 136 SchKG requires the auction conditions to specify a precise payment deadline for any deferred amount, even within the six-month statutory maximum, to ensure clarity for potential buyers and proper liquidation proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste 1. Vollzug der Pfändung eines Grundstücks mit Zugehör (Art. 11 VZG). Bewegliche Sachen, die im Grundbuch als Zugehör angemerkt sind, müssen als solche in der Pfändungsurkunde einzeln aufgeführt und geschätzt werden (Art. 11 Abs. 2 VZG); begnügt sich das Betreibungsamt mit dem Hinweis auf die Vor- und Anmerkungen im Grundbuch, hat dies allerdings nicht etwa zur Folge, dass die Zugehör nicht als gepfändet zu gelten hätte (E. 2). 2. Steigerungszuschlag; Zahlungsmodalitäten (Art. 136 SchKG). Soll dem Ersteigerer ein Teil des Zuschlagspreises gestundet werden, so ist bereits in den Steigerungsbedingungen ein genauer Termin für die Bezahlung des Rest-Zuschlagspreises anzugeben; die Anordnung, wonach dieser bei der Grundbuchanmeldung zu leisten sei, ist unzulässig (E. 4a-c).

Schlagwörter

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Zwangsverwertung von Grundstücken Verkaufsmodalitäten Immobilienvermögen Zahlungsfrist Grundpfandverwertung gesetzliche Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 11 VZG
The Tribunal confirmed that even if movable property noted as appurtenances (Zugehör) in the land register is not individually listed in the seizure record as required by Art. 11 Abs. 2 VZG, it is still considered seized.
Art. 11 Abs. 2 VZG
Dagegen sind diejenigen beweglichen Sachen, die im Grundbuch als Zugehör angemerkt sind oder deren Eigenschaft als Zugehör zu Zweifeln Anlass geben könnte, als solche einzeln aufzuführen und zu schätzen (Art. 11 Abs. 2 VZG).
Art. 136 SchKG
The Tribunal ruled on the inadequacy of payment modalities set by the enforcement office, explicitly citing this article regarding the maximum term for payment extension during auctions.
Art. 97 SchKG
Es seien dadurch die Art. 97 SchKG und 25 VZG verletzt worden.
Art. 11 Abs. 1 VZG
a) Gemäss Art. 11 Abs. 1 VZG gelten Gegenstände, die nach der am Orte üblichen Auffassung Bestandteile oder Zugehör sind, ohne weiteres als mit dem Grundstück gepfändet; eine besondere Erwähnung in der Pfändungsurkunde ist hiezu nicht erforderlich.
Art. 11 Abs. 4 VZG
2 VZG liegt einzig darin, die Überprüfung von Bestand und Wert der angemerkten Zugehör zu ermöglichen und eine klare Grundlage für allfällige Streitigkeiten gemäss Art. 11 Abs. 4 VZG über die Zugehöreigenschaft zu schaffen.
Art. 8 VZG
Diesem Vorbringen ist nicht beizupflichten, wird doch gemäss Art. 8 VZG die Pfändung eines Grundstücks ausdrücklich aufgrund der Angaben im Grundbuch vollzogen.
Art. 66 Abs. 2 VZG
Cited in the reasoning concerning the principle that transfer of ownership should generally only be registered after full payment of the winning bid.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 136 SchKG

The Tribunal ruled on the inadequacy of payment modalities set by the enforcement office, explicitly citing this article regarding the maximum term for payment extension during auctions.

Art. 11 VZG

The Tribunal confirmed that even if movable property noted as appurtenances (Zugehör) in the land register is not individually listed in the seizure record as required by Art. 11 Abs. 2 VZG, it is still considered seized.

Art. 66 Abs. 2 VZG

Cited in the reasoning concerning the principle that transfer of ownership should generally only be registered after full payment of the winning bid.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

AB.2004.29 (2004-12-03) · sg
Minimum Subsistence Level Calculation for Debt Enforcement: Necessary vs. Extracurricular Expenses and Scholarship Exhaustion Requirement
«…r den Schuldner eine Zahlungspflicht besteht und er diese bisher tatsächlich erfüllte (vgl. BGE 121 III 22 Erw. 3a; BGE 112 III 23 Erw. 4). Begründet wird dies damit, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zugestanden würden, die er nicht…»
5A_34/2025 (2025-05-09)
«…accorder un terme de six mois au plus. Les conditions d'enchères doivent en préciser le terme de manière exacte ( [ATF 112 III 23](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
PS180034 (2018-05-18) · zh
Appeal Challenging Property Auction Default Ruling Upheld
«…ament- lich die Anordnung, wonach dieser erst bei der Grundbuchanmeldung zu leisten sei, als unzulässig bezeichnet (BGE 112 III 23 E. 4 a-c; OFK-KREN KOSTIEWICZ, 19. Aufl. 2016, Art. 136 N 4; SK SchKG-SCHLEGEL/ZOPFI, 4. Aufl. 2017, Art. 136 N 6; vgl.…»
15.2016.7 (2016-05-03) · ti
Creditor Appeal on Debtor's Minimum Subsistence Level Calculation
«…in considerazione soltanto gli importi effettivamente pagati (cfr. DTF 121 III 22 consid. 3/a; 120 III 17 consid. 2/c; 112 III 23 consid. 4). A tal uopo, l’ufficio d’esecuzione non può attenersi unicamente alle dichiarazioni dell’escusso, ma deve es…»
15.2016.10 (2016-04-07) · ti
Debtor's Appeal of Subsistence Level Calculation Denied Due to Lack of Proof of Personal Rent Payment
«…no in considerazione soltanto gli importi effettivamente pagati (cfr. DTF 121 III 22 consid. 3a; 120 III 17 consid. 2c; 112 III 23 consid. 4;). A tal uopo, l’ufficio d’esecuzione non può attenersi unicamente alle dichiarazioni dell’escusso, ma deve e…»
15.2014.43 (2014-10-09) · ti
Supervisory Authority Decision on Wage Attachment Subsistence Level Calculation
«…no in considerazione soltanto gli importi effettivamente pagati (cfr. DTF 121 III 22 consid. 3a; 120 III 17 consid. 2c; 112 III 23 consid. 4). A tal uopo, l’ufficio d’esecuzione non può attenersi unicamente alle dichiarazioni dell’escusso, ma deve es…»
15.2014.72 (2014-09-16) · ti
Debtor Wage Garnishment Calculation Appeal Regarding Household Expenses and Support Payments
«…no in considerazione soltanto gli importi effettivamente pagati (cfr. DTF 121 III 22 consid. 3a; 120 III 17 consid. 2c; 112 III 23 consid. 4). A tal uopo, l’ufficio d’esecuzione non può attenersi unicamente alle dichiarazioni dell’escusso, ma deve es…»
AVS.59.07.31.2009 (2009-10-14) · vd
Disability Pension Offset in Bankruptcy Compensation Calculation
«…de manière prépondérante selon une présomption naturelle (TFA, arrêt H 188/05 du 1er février 2007 ibid. consid.3 et ATF 112 III 23 consid. 4). Le loyer, intérêts hypothécaire et charges foncières directes…»
H 188/05 (2007-02-01)
«…ur M.________. Pour le calcul du minimum vital n'entrent en ligne de compte que les montants versés effectivement ( ATF 112 III 23 consid. 4). Par conséquent, des dépenses dont le paiement n'a pas été établi par preuves ou qui n'apparaissent pas vra…»
C1 05 89 (2006-04-12) · vs
Exclusion of Auctioned Assets from Bankruptcy Estate
«…Zugehör im Grundbuch ange- merkt ist, wird trotz Nichtaufnahme in der Pfändungsurkunde von der Pfändung miterfasst (BGE 112 III 23 f.). Aufzunehmen ist die Zugehör auch in das Lastenverzeichnis, welches vor der Verwer- tung erstellt wird (Art. 34 lit…»
AB.2004.29 (2004-12-03) · sg
Minimum Subsistence Calculation: Necessary Expenses and Education Costs in Debt Enforcement
«…r den Schuldner eine Zahlungspflicht besteht und er diese bisher tatsächlich erfüllte (vgl. BGE 121 III 22 Erw. 3a; BGE 112 III 23 Erw. 4). Begründet wird dies damit, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zugestanden würden, die er nicht…»
98.99.32 (1998-12-17) · ur
Income Garnishment Validity and Subsistence Level Calculation
«…bei der Berechnung des Existenzminimums nur tatsächlich bezahlte Beträge berücksichtigt werden können (BGE 121 III 20, 112 III 23), deshalb nicht einmal von Rechtes wegen geschuldete Alimente in die Berechnung des Notbedarfs einzubeziehen sind, wenn…»
15.2014.43 · ti
Debtor's Salary Garnishment Subsistence Minimum Calculation Appeal
«…no in considerazione soltanto gli importi effettivamente pagati (cfr. DTF 121 III 22 consid. 3a; 120 III 17 consid. 2c; 112 III 23 consid. 4). A tal uopo, l’ufficio d’esecuzione non può attenersi unicamente alle dichiarazioni dell’escusso, ma deve es…»
15.2014.72 · ti
Debtor v. Office of Executions and Bankruptcies: Subsistence Level Calculation Appeal
«…no in considerazione soltanto gli importi effettivamente pagati (cfr. DTF 121 III 22 consid. 3a; 120 III 17 consid. 2c; 112 III 23 consid. 4). A tal uopo, l’ufficio d’esecuzione non può attenersi unicamente alle dichiarazioni dell’escusso, ma deve es…»
15.2016.10 · ti
Debtor's Challenge to Subsistence Minimum Calculation Due to Excluded Rent Payments
«…no in considerazione soltanto gli importi effettivamente pagati (cfr. DTF 121 III 22 consid. 3a; 120 III 17 consid. 2c; 112 III 23 consid. 4;). A tal uopo, l’ufficio d’esecuzione non può attenersi unicamente alle dichiarazioni dell’escusso, ma deve e…»

Volltext

Urteilskopf

112 III 23

8. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 2. April 1986 i.S. X. (Rekurs)

Regeste

1. Vollzug der Pfändung eines Grundstücks mit Zugehör (Art. 11 VZG).

Bewegliche Sachen, die im Grundbuch als Zugehör angemerkt sind, müssen als solche in der Pfändungsurkunde einzeln aufgeführt und geschätzt werden (Art. 11 Abs. 2 VZG); begnügt sich das Betreibungsamt mit dem Hinweis auf die Vor- und Anmerkungen im Grundbuch, hat dies allerdings nicht etwa zur Folge, dass die Zugehör nicht als gepfändet zu gelten hätte (E. 2).

2. Steigerungszuschlag; Zahlungsmodalitäten (Art. 136 SchKG).

Soll dem Ersteigerer ein Teil des Zuschlagspreises gestundet werden, so ist bereits in den Steigerungsbedingungen ein genauer Termin für die Bezahlung des Rest-Zuschlagspreises anzugeben; die Anordnung, wonach dieser bei der Grundbuchanmeldung zu leisten sei, ist unzulässig (E. 4a-c).

Erwägungen ab Seite 24

BGE 112 III 23 S. 24

Aus den Erwägungen:

2. Vorab beanstandet der Rekurrent, dass in den Steigerungsbedingungen als Pfändungsobjekt nicht nur die Studiowohnung und der Unterstellplatz angeführt worden seien, sondern daneben auch die Zugehör, obschon diese von der Pfändung gar nicht erfasst worden sei. Es seien dadurch die Art. 97 SchKG und 25 VZG verletzt worden.

a) Gemäss Art. 11 Abs. 1 VZG gelten Gegenstände, die nach der am Orte üblichen Auffassung Bestandteile oder Zugehör sind, ohne weiteres als mit dem Grundstück gepfändet; eine besondere Erwähnung in der Pfändungsurkunde ist hiezu nicht erforderlich. Dagegen sind diejenigen beweglichen Sachen, die im Grundbuch als Zugehör angemerkt sind oder deren Eigenschaft als Zugehör zu Zweifeln Anlass geben könnte, als solche einzeln aufzuführen und zu schätzen (Art. 11 Abs. 2 VZG). Daraus darf indessen nicht geschlossen werden, dass Gegenstände, die als Zugehör im Grundbuch angemerkt sind, bei der Pfändung jedoch nicht in die Pfändungsurkunde aufgenommen wurden, vom Pfändungsbeschlag nicht erfasst seien. Eine solche Betrachtungsweise würde in Fällen, da das Grundstück zuvor bereits verpfändet war, zu einer Beeinträchtigung der Interessen der Grundpfandgläubiger führen. Der Wert des Pfandobjektes würde nämlich ohne Einwilligung der Pfandgläubiger geschmälert, und der Schuldner könnte nach der Verwertung des Grundstücks wieder frei über die Zugehör verfügen, die ursprünglich mitverpfändet war. Dies stünde im Widerspruch zum Grundsatz, wonach die Zugehör dem Schicksal des

BGE 112 III 23 S. 25

betreffenden Grundstücks folgt. Eine getrennte Pfändung und Verwertung der Zugehör ist zwar nicht ausgeschlossen, doch bedarf es hiezu der Zustimmung sämtlicher Beteiligter (vgl. die Art. 12 und 27 VZG). Der Sinn von Art. 11 Abs. 2 VZG liegt einzig darin, die Überprüfung von Bestand und Wert der angemerkten Zugehör zu ermöglichen und eine klare Grundlage für allfällige Streitigkeiten gemäss Art. 11 Abs. 4 VZG über die Zugehöreigenschaft zu schaffen.

b) Dass die den Hypothekargläubigern eingeräumte Pfandsicherheit sich auch auf die im Grundbuch angemerkte Zugehör erstrecke, zieht der Rekurrent ebensowenig in Zweifel wie die Zugehöreigenschaft der betreffenden Vermögenswerte. Dagegen wendet er ein, das Betreibungsamt habe anlässlich der Pfändung keine Kenntnis von den Grundbucheintragungen gehabt und nur von der Existenz der Wohnung als solcher gewusst. Diesem Vorbringen ist nicht beizupflichten, wird doch gemäss Art. 8 VZG die Pfändung eines Grundstücks ausdrücklich aufgrund der Angaben im Grundbuch vollzogen. Dass das Betreibungsamt entgegen der Vorschrift des Art. 11 Abs. 2 VZG sich mit dem Hinweis auf die Vor- und Anmerkungen im Grundbuch begnügte und die Zugehörgegenstände (d.h. die Wohnungseinrichtung) nicht im einzelnen in die Pfändungsurkunde aufnahm und schätzte, stellt nach dem Gesagten zwar einen Mangel dar, hat aber nicht zur Folge, dass diese Vermögenswerte nicht als gepfändet zu gelten hätten und demnach nicht verwertet werden dürften. In diesem Punkt ist der Rekurs mithin unbegründet.

...

4. a) In den Steigerungsbedingungen hatte das Betreibungsamt festgelegt, dass vom Zuschlagspreis Fr. 5'000.-- gleich beim Zuschlag und der Rest bei der Grundbuchanmeldung zu leisten seien oder dass der Ersteigerer eine Bankgarantie über den Gesamtbetrag beizubringen habe. Gemäss Art. 136 SchKG erfolgt die Versteigerung gegen Barzahlung oder unter Gewährung eines Zahlungstermins von höchstens sechs Monaten. Unter Hinweis auf diese Bestimmung hat die Vorinstanz festgehalten, die strittige Anordnung des Betreibungsamtes über die Zahlungsmodalitäten komme nur dann zum Tragen, wenn die Handänderung vor Ablauf der erwähnten Frist von sechs Monaten beim Grundbuchamt angemeldet werde; erfolge die Anmeldung erst später, so habe der Ersteigerer den Rest-Zuschlagspreis ungeachtet dessen innert sechs Monaten seit dem Zuschlag zu bezahlen.

BGE 112 III 23 S. 26

b) Die Ausführungen der kantonalen Aufsichtsbehörde ändern nichts daran, dass es das Betreibungsamt entgegen der Vorschrift des Art. 136 SchKG unterlassen hat, einen genauen Zahlungstermin festzusetzen. Die in den Steigerungsbedingungen getroffene Regelung stellt es in das Belieben des Betreibungsamtes, nachträglich den Zeitpunkt der Anmeldung der Handänderung zur Eintragung in das Grundbuch und damit auch den Zahlungstermin zu bestimmen. Die Steigerungsinteressenten haben indessen schon vor einem allfälligen Erwerb des Steigerungsobjektes Anspruch darauf, genau zu wissen, welche finanziellen Verpflichtungen sie durch ein Mitbieten eingehen. Nur so ist eine ordnungsgemässe Verwertung des Steigerungsobjektes gewährleistet. Abgesehen davon bestimmt Art. 66 Abs. 2 VZG, dass der Eigentumsübergang grundsätzlich erst nach der vollständigen Bezahlung des Zuschlagspreises beim Grundbuchamt angemeldet werden soll.

c) Im Interesse der notwendigen Klarheit ist das Betreibungsamt nach dem Gesagten anzuweisen, in die im Anschluss an die hängige Lastenbereinigung neu festzulegenden Steigerungsbedingungen einen genauen Termin für die Bezahlung des Rest-Zuschlagspreises aufzunehmen. Dabei wird es zu beachten haben, dass eine Ausschöpfung des in Art. 136 SchKG gesteckten Rahmens von sechs Monaten in der Regel nur beim Vorliegen besonderer Umstände in Frage kommt. Hier, wo es um einen Preis in der Grössenordnung von Fr. 100'000.-- gehen wird, ist auf den ersten Blick nicht ersichtlich, was eine Stundung von sechs Monaten zu rechtfertigen vermöchte.

...