Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 112 III 14 KI-generiert

Debtor Absence and Seizure Effectiveness

Geschäftsnummer BGE 112 III 14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Debtor Absence and Seizure Effectiveness When the debtor failed to appear for a properly announced seizure on September 6, 1985, the Office of Debt Enforcement was entitled to execute the seizure in his absence by drawing up a seizure certificate on September 12, 1985, based on prior knowledge of the debtor's real property from previous proceedings. The court reasoned that since a seizure takes effect only upon notification to the debtor of the ban on disposal, the seizure was not executed on the announced date; however, the debtor cannot evade a seizure by simply being absent. Since the seizure certificate's creation was an internal measure that took place during the holiday period, it was not an enforceable act and the seizure only became effective upon the final day of the seven-day period for picking up the document from the post office on October 1, 1985, which was outside the debt enforcement holidays, thus validating the seizure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Vollzug der Pfändung bei Abwesenheit des Schuldners. Findet sich der Schuldner zum ordnungsgemäss angekündigten Pfändungsvollzug nicht ein, ist das Betreibungsamt befugt, die Pfändung in seiner Abwesenheit zu vollziehen, indem es Vermögenswerte, von denen es aus einer früheren Betreibung Kenntnis hat, mit Beschlag belegt. Die Pfändung entfaltet ihre Wirkungen jedoch erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde an den Schuldner. Dass die Pfändungsurkunde während der Betreibungsferien aufgenommen wurde, ist in einem solchen Fall unerheblich, vorausgesetzt, dass sie erst nach dem Betreibungsstillstand zugestellt wurde.

Schlagwörter

KI-generiert
Betreibungshandlung Beginn des Rentenanspruchs Schriftstückbeschlagnahme Vollstreckungsverfahren Reihenfolge der Pfändung Konkursandrohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 110 III 59
BGE 110 III 59 mit Hinweisen; BGE 107 III 69 f.
BGE 107 III 69
BGE 110 III 59 mit Hinweisen; BGE 107 III 69 f.
BGE 79 III 152
Die von den kantonalen Aufsichtsbehörden angeführte Rechtsprechung (BGE 79 III 152 E.
BGE 38 I 189
BGE 100 III 5
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 9 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning regarding the evidentiary value of the record established by the enforcement officer, which the lower supervisory authority disregarded.

Art. 56 Ziff. 3 SchKG

Cited in the reasoning to establish that the creation of the document on September 12 was an internal measure, not a prohibited collection action during the statutory holidays.

Art. 68 Abs. 1 lit. a SchKG

Although not explicitly cited in the final operative part, the decision refers to the conditions under which the entire attachment must be cancelled in the refusal section after establishing that the fundamental requirement of notification was met via subsequent delivery, which implies consideration of the grounds for cancelling the attachment procedure.

Art. 96 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to define the essential element of attachment and the notification requirement to the debtor.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (50)

BGE 150 III 219
Premature realization request in debt collection: ordinance violation as mere procedural rule leaving subsequent official acts valid
«…spider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-130-III-661#page661) E. 1.2; [BGE 112 III 14](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-112-III-14#page14) E. 5…»
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Debtor Fails to Disclose Assets; Attachment Upheld
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Supervisory Authority Decision on Real Estate Seizure Following Veil Piercing and Asset Transfer Challenges
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5A_421/2024 (2025-01-09)
«…nde ( Art. 112 SchKG ) i.S.v. Art. 8 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ZGB qualifizierte Beweiskraft zukommt (vgl. [BGE 112 III 14](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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Debtor's Appeal Against Bank Credit Seizure Dismissed for Untimely Filing and Lack of Merit
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«…ns un tel cas, le procès-verbal de saisie ait été dressé pendant les féries, pourvu qu'il n'ait été remis qu'après (ATF 112 III 14 consid. 5a). Par ailleurs, selon l'art. 99 LP, lorsque la saisie porte sur une créance, le préposé prévient le tiers d…»
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«…ren Vollzug nicht dadurch vereiteln, dass er sich zum festge- setzten Zeitpunkt nicht am angegebenen Ort einfindet (BGE 112 III 14 E. 5a). Mit anderen Worten stellen die Anwesenheit und/oder Vertretung bei der Pfändung keine Gültigkeitsvoraussetzung…»
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«…hrichtigt wird. Die Pfändung gilt dann erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde an den Schuldner als vollzogen (BGE 112 III 14, 16). Ist kein pfändbares Vermögen vorhanden, hat der Gläubiger Anspruch auf Ausstellung eines Verlustscheins, auch wen…»

Volltext

Urteilskopf

112 III 14

5. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 12. Juni 1986 i.S. X. (Rekurs)

Regeste

Vollzug der Pfändung bei Abwesenheit des Schuldners.

Findet sich der Schuldner zum ordnungsgemäss angekündigten Pfändungsvollzug nicht ein, ist das Betreibungsamt befugt, die Pfändung in seiner Abwesenheit zu vollziehen, indem es Vermögenswerte, von denen es aus einer früheren Betreibung Kenntnis hat, mit Beschlag belegt. Die Pfändung entfaltet ihre Wirkungen jedoch erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde an den Schuldner. Dass die Pfändungsurkunde während der Betreibungsferien aufgenommen wurde, ist in einem solchen Fall unerheblich, vorausgesetzt, dass sie erst nach dem Betreibungsstillstand zugestellt wurde.

Sachverhalt ab Seite 14

BGE 112 III 14 S. 14

In drei beim Betreibungsamt A. gegen ihn hängigen Betreibungen wurden X. am 2. September 1985 die Pfändungsankündigungen zugestellt, worin die Pfändung auf den 6. September 1985, um 19.00 Uhr, angesetzt worden war. An diesem Tag traf der Betreibungsbeamte den Schuldner in dessen Wohnung jedoch nicht an. Er erstellte die Pfändungsurkunde in der Folge in seinem Büro, wobei er gestützt auf seine Kenntnisse aus einer früheren Betreibung als Pfändungsobjekt die X. gehörende Liegenschaft in A. anführte. Als Datum des Pfändungsvollzuges wurde der 12. September 1985 vermerkt. Die Pfändungsurkunde wurde am 23. September 1985 bei der Post aufgegeben. Der Post-Zustellbeamte konnte sie X. jedoch nicht aushändigen, und dieser liess die ihm bis zum 1. Oktober 1985 angesetzte Abholfrist ungenützt

BGE 112 III 14 S. 15

verstreichen. Der Betreibungsbeamte legte ihm die Urkunde am 2. Oktober 1985 schliesslich in den Briefkasten.

Durch Eingabe vom 5. Oktober 1985 erhob X. bei der unteren Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde mit dem Antrag, die Pfändung sei aufzuheben. Zur Begründung wies er darauf hin, dass der Vollzug der Pfändung in die Bettags-Betreibungsferien gefallen sei und dass die Pfändung ausserdem auch insofern ungültig sei, als sie auf 19.00 Uhr angesetzt gewesen sei.

Am 22. Januar 1986 hiess die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde teilweise gut; sie änderte die Pfändungsurkunde dahin ab, dass die Pfändung nicht am 12., sondern am 7. September 1985 vollzogen worden sei.

X. zog diesen Entscheid an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weiter, welche die Beschwerde am 20. März 1986 abwies.

Unter Erneuerung des im kantonalen Verfahren gestellten Antrages um Aufhebung der Pfändung hat X. gegen diesen Entscheid an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts rekurriert.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Wesentliches Element der Pfändung ist die Erklärung des Betreibungsbeamten an den Schuldner, dass dieser sich bei Straffolge jeder nicht bewilligten Verfügung über den mit Beschlag belegten Vermögenswert zu enthalten habe (vgl. Art. 96 Abs. 1 SchKG). Solange der Betreibungsschuldner nicht ausdrücklich auf diese gesetzliche Unterlassungspflicht hingewiesen wurde, ist die Pfändung nicht wirksam und auch nicht rechtsgültig vollzogen (vgl. BGE 110 III 59 mit Hinweisen; BGE 107 III 69 f. E. 1).

4. Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich Betreibungsbeamter und Rekurrent am 6. September 1985, auf den die Pfändung angekündigt worden war, nicht trafen, und zwar weder um 19.00 Uhr noch zu einem andern Zeitpunkt. Der Betreibungsbeamte konnte den Rekurrenten somit nicht auf die Verfügungsbeschränkung aufmerksam machen, die mit einer Pfändung verbunden ist. Eine solche ist nach dem Gesagten am 6. September 1985 gar nicht vollzogen worden. Die von den kantonalen Aufsichtsbehörden angeführte Rechtsprechung (BGE 79 III 152 E. 1 mit Hinweisen), wonach eine in Missachtung von Art. 56 Ziff. 1 SchKG

BGE 112 III 14 S. 16

nach 19.00 Uhr vollzogene Pfändung ihre Wirkungen am nächstfolgenden Tag entfaltet, kam deshalb von vornherein nicht zum Tragen. Der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde, die Pfändungsurkunde dahin zu berichtigen, dass die Pfändung am 7. September 1985 vollzogen worden sei, war demnach falsch. Da diese Verfügung durch den angefochtenen Entscheid bestätigt wurde, ist dieser - von Amtes wegen - zu berichtigen. Das Gesagte führt indessen nicht ohne weiteres zu der vom Rekurrenten beantragten Aufhebung der Pfändung.

5. a) Der Betreibungsschuldner, dem die Pfändung ordnungsgemäss angekündigt worden ist, kann deren Vollzug nicht dadurch vereiteln, dass er sich zum festgesetzten Zeitpunkt nicht am angegebenen Ort einfindet (vgl. AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 3. Aufl., § 22 Rz. 23; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, I. Bd., § 23 Rz. 16; JAEGER, N. 4 zu Art. 89 und N. 4 zu Art. 91 SchKG). Hat der Betreibungsbeamte - etwa von einer früheren Betreibung her - Kenntnis von pfändbaren Vermögenswerten des Betriebenen, so ist er befugt, eine entsprechende Pfändungsurkunde aufzunehmen (vgl. BGE 38 I 189 E. 1 mit Hinweis). Allerdings entfaltet diese Massnahme keine Wirkungen, bevor dem Schuldner mitgeteilt wurde, dass einzelne seiner Vermögenswerte mit Beschlag belegt worden seien und dass er darüber nicht unerlaubtermassen verfügen dürfe. Diesem Erfordernis wird mit der Zustellung der Pfändungsurkunde Genüge geleistet (vgl. FAVRE, SJK Nr. 763, S. 6 Ziff. 5).

b) Die Pfändungsurkunde vom 12. September 1985, worin als Pfändungsobjekt die Liegenschaft des Rekurrenten angeführt wurde (von welcher der Betreibungsbeamte aus einer früheren Betreibung Kenntnis hatte), verstösst aus der Sicht des Gesagten nicht gegen Bundesrecht. Dass die Urkunde nicht am erwähnten Tag, sondern schon am 6. September 1985 (d.h. gleich im Anschluss an den Pfändungsversuch in der Wohnung des Rekurrenten) aufgenommen worden wäre, ist in keiner Weise dargetan. Indem die untere kantonale Aufsichtsbehörde das Pfändungsdatum unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Art. 56 Ziff. 1 SchKG (Pfändungsvollzug nach 19.00 Uhr) auf den 7. September 1985 festlegte, hat sie deshalb Art. 9 Abs. 1 ZGB missachtet, wonach eine öffentliche Urkunde für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringt, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist.

BGE 112 III 14 S. 17

Es trifft zu, dass der 12. September 1985 in die Bettags-Betreibungsferien fiel, in denen grundsätzlich keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden durften (Art. 56 Ziff. 3 SchKG). Die Errichtung der Pfändungsurkunde war unter den Umständen, wie sie hier vorlagen, indessen eine rein interne Massnahme, und nicht eine Betreibungshandlung im Sinne der erwähnten Bestimmung. Die weiteren Vorkehren traf das Betreibungsamt erst am 23. September 1985, dem ersten Tag nach den Betreibungsferien. An jenem Tag wurde die Pfändungsurkunde an den Rekurrenten versandt und die Verfügungsbeschränkung zur Vormerkung im Grundbuch erlassen. Für die hier in Frage stehenden Betreibungen ... trat die Anweisung an den Mieter bzw. Pächter der gepfändeten Liegenschaft, den Zins an das Betreibungsamt zu zahlen, gemäss der strittigen Pfändungsurkunde im übrigen erst auf den 30. Januar 1986 in Kraft.

Der Post-Zustellbeamte konnte die am 23. September 1985 aufgegebene Pfändungsurkunde dem Rekurrenten nicht aushändigen, weshalb diesem im Sinne von Art. 169 Abs. 1 lit. d der Verordnung (1) vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz eine - bis zum 1. Oktober 1985 laufende - Frist von sieben Tagen zur Abholung auf dem Postamt angesetzt wurde. Der Rekurrent liess die Frist ungenützt verstreichen, was nach ständiger Rechtsprechung zur Folge hatte, dass die Pfändungsurkunde als am letzten Tag zugestellt galt (vgl. BGE 100 III 5 E. 2 mit Hinweisen). Der 1. Oktober 1985 lag ebenso wie das Versand-Datum ausserhalb der Betreibungsferien. Eine Aufhebung der Pfändung kommt somit nicht in Frage.