Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 112 III 100 KI-generiert

Guarantor's Extinguished Ownership Claim in Seized Partnership Share Post-Repayment

Geschäftsnummer BGE 112 III 100
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Guarantor's Extinguished Ownership Claim in Seized Partnership Share Post-Repayment A debt guarantor claimed ownership rights to a liquidated share of a simple partnership that was seized by a bank to recover a debt from the principal obligor, asserting his right based on a prior assignment intended as security against his guarantee obligation. The ownership claim was initially dismissed, but before the appellate judgment, the underlying loan was repaid, the guarantee was released, and the guarantor ceded his claim to a third party. The Swiss Federal Court reasoned that when deciding a third-party objection claim (Widerspruchsklage) under Art. 109 LPDA (Execution and Bankruptcy Act), and where cantonal procedural law dictates that the judgment must be based on the facts existing at the time of the judicial decision, the court must consider the ownership conditions at the time of judgment, meaning the extinction of the third-party claim between the execution of the seizure and the delivery of the judgment must be taken into account; since the guarantor had ceded his claim and was released from the guarantee before the appellate judgment, his proprietary right had ceased to exist, justifying the court's decision to reject his objection claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Widerspruchsklage; Art. 109 SchKG. Bei Beurteilung einer Widerspruchsklage ist - wenn nach dem kantonalen Recht dem Urteil der Sachverhalt zur Zeit der Urteilsfällung zugrunde gelegt wird - auf die Eigentumsverhältnisse zur Zeit der Urteilsfällung in dem Sinne abzustellen, dass ein Untergang des Drittanspruchs zwischen Pfändungsvollzug und Urteilsfällung zu berücksichtigen ist.

Schlagwörter

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Garant im Schuldverhältnis Miteigentum Rückzahlung des Darlehens Konkursforderung Drittansprache Bankenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 107 III 120
Pfändung, welche Anlass dazu gegeben hat, sieht und deshalb entschieden hat, dass der Widerspruchsprozess Rechtskraftwirkung nur für die Betreibung entfalte, in deren Laufe er durchgeführt worden ist (BGE 107 III 120 f., BGE 92 III 18 E.
BGE 92 III 18
Pfändung, welche Anlass dazu gegeben hat, sieht und deshalb entschieden hat, dass der Widerspruchsprozess Rechtskraftwirkung nur für die Betreibung entfalte, in deren Laufe er durchgeführt worden ist (BGE 107 III 120 f., BGE 92 III 18 E.
BGE 86 III 142
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

The provision governs the allocation of court costs which are imposed in the final order.

Art. 109 SchKG

The decision is fundamentally based on the interpretation and application of the provision concerning the right to object to an attachment (Widerspruchsklage).

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Volltext

Urteilskopf

112 III 100

24. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Mai 1986 i.S. A. und S. gegen B. (Berufung)

Regeste

Widerspruchsklage; Art. 109 SchKG.

Bei Beurteilung einer Widerspruchsklage ist - wenn nach dem kantonalen Recht dem Urteil der Sachverhalt zur Zeit der Urteilsfällung zugrunde gelegt wird - auf die Eigentumsverhältnisse zur Zeit der Urteilsfällung in dem Sinne abzustellen, dass ein Untergang des Drittanspruchs zwischen Pfändungsvollzug und Urteilsfällung zu berücksichtigen ist.

Sachverhalt ab Seite 100

BGE 112 III 100 S. 100

A.- Zur Sicherung eines Frau Y. von dritter Seite gewährten Darlehens hatte sich A. als Bürge für einen Höchstbetrag von Fr. 110'000.-- verpflichtet. Der Bürge liess sich seinerseits am 1. Juni 1984 von Frau Y. ihren vorgepfändeten Liquidationsanteil an einer einfachen Gesellschaft in der Höhe von Fr. 549'343.65 abtreten.

Am 17. Juli 1984 pfändete das Betreibungsamt M. in einer von der Bank B. gegen Frau Y. eingeleiteten Betreibung ebenfalls den erwähnten Liquidationsanteil. A. meldete Eigentumsansprache daran an, was die Bank zur Widerspruchsklage nach Massgabe von Art. 109 SchKG veranlasste. Die Widerspruchsklage wurde mit Urteil vom 27. November 1984 des Bezirksgerichts M. gutgeheissen, während die von A. erhobene Eigentumsansprache abgewiesen wurde.

B.- Spätestens einen Tag vor Fällung dieses Urteils wurde das Frau Y. gewährte Darlehen zurückgezahlt. Der Darlehensgeber entliess A. mit Schreiben vom 28. November 1984 aus der Bürgschaftsverpflichtung. A. zedierte seinen Anspruch am Liquidationsanteil am 29. November 1984 an die S.

BGE 112 III 100 S. 101

Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 10. September 1985 eine Berufung von A. gegen das Urteil des Bezirksgerichts ab und bestätigte, mit Ausnahme des Kostenpunktes, das erstinstanzliche Urteil.

A. erklärte gegen das Urteil des Obergerichts Berufung an das Bundesgericht, die abgewiesen wurde.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. a) Die Parteien haben erkannt, dass der vorliegende Widerspruchsprozess in die zentrale Frage mündet, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Eigentumsansprache massgebend ist. Während sich die Klägerin und Berufungsbeklagte der Auffassung des Obergerichts des Kantons Zürich anschliesst, dass nach Massgabe von § 188 Abs. 1 ZH-ZPO auf den Zeitpunkt seines Entscheides (10. September 1985) abzustellen sei, möchte der Beklagte und Berufungskläger den Bestand der Eigentumsrechte am Tag des Pfändungsvollzugs (17. Juli 1984) beurteilt wissen.

Der Berufungskläger hat seine Auffassung bezüglich des massgeblichen Zeitpunkts in seinem mündlichen Vortrag vor dem Bundesgericht nachdrücklich begründet. Dabei hat er u.a. der Meinung Ausdruck gegeben, als Drittansprecher im Sinne von Art. 109 SchKG sei derjenige zu betrachten, der auf das Datum des Pfändungsvollzugs hin Eigentumsrechte an der Pfandsache geltend macht. Es ist ihm zuzugestehen, dass solche Auffassung insofern Rückhalt in der Rechtsprechung findet, als diese eine enge Verbindung zwischen dem Widerspruchsverfahren und der Betreibung bzw. Pfändung, welche Anlass dazu gegeben hat, sieht und deshalb entschieden hat, dass der Widerspruchsprozess Rechtskraftwirkung nur für die Betreibung entfalte, in deren Laufe er durchgeführt worden ist (BGE 107 III 120 f., BGE 92 III 18 E. 3, BGE 86 III 142 E. 2).

b) Das Obergericht des Kantons Zürich hat indessen seinem Urteil vom 10. September 1985 die Eigentumsverhältnisse an jenem Datum zugrunde gelegt. Weder Gesetz noch Rechtsprechung stehen dem entgegen; vielmehr entspricht es einer allgemeinen Praxis, dass auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der Urteilsfällung abgestellt wird (vgl. STRÄULI/MESSMER, N. 2 zu § 188 ZH-ZPO). HUGO SCHÄR (Der als Urteilsgrundlage massgebende Zeitpunkt, insbesondere in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Zürcher Diss. 1955, S. 74 f.), der - soweit ersichtlich - als einziger Autor

BGE 112 III 100 S. 102

Stellung zur Frage bezieht, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Widerspruchsklage massgebend sei, hält dafür, dass ein Untergang des Drittanspruchs zwischen Pfändungsvollzug und Urteilsfällung zu berücksichtigen sei. Es muss nach seiner Meinung auf die Eigentumsverhältnisse zur Zeit der Urteilsfällung abgestellt werden, wenn bis dahin der Drittanspruch untergegangen ist (nicht jedoch, wenn ein solcher neu entstanden ist).

Nach der Feststellung der Vorinstanz, die auch vom Berufungskläger nicht bestritten wird, hatte er am 29. November 1984 das Eigentum an dem von der Bank B. gepfändeten Liquidationsanteil aufgegeben und diesen an die S. weiterzediert. Damit bestand der Eigentumsanspruch am 10. September 1985, dem Tag der Urteilsfällung durch das Obergericht, nicht mehr. Dieses hätte deshalb unrichtig entschieden, wenn es die Widerspruchsklage nicht geschützt hätte.