Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 112 II 95 KI-generiert

Appealability of Cantonal Decision After Nullity Review Deciding Anew on Merits

Geschäftsnummer BGE 112 II 95
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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Appealability of Cantonal Decision After Nullity Review Deciding Anew on Merits The court addressed whether a cantonal court decision, issued after granting an extraordinary remedy (a writ of nullity complaint) and ruling anew on the merits, constitutes a final appealable judgment under Art. 48(1) of the Federal Judiciary Act (OG). The situation involved a cantonal superior court partially accepting a writ of nullity against a lower court's "moderation decision" in a civil dispute exceeding the appeal threshold. The court reasoned that, while decisions based on extraordinary remedies generally are not appealable final judgments, they become such if the higher cantonal instance decides anew on the merits of the case (Art. 345(1) ZPO/GL), thereby possessing the same full legal review competence as the Federal Court in an ordinary appeal. Although the superior court's full competence appeared overlooked in its reasoning, the appeal became moot because the Federal Court simultaneously annulled the challenged superior court judgment in connected constitutional complaints.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Berufungsfähiger Endentscheid, Überprüfungsbefugnis (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 63 Abs. 1 und 3 OG; Art. 336 ff. ZPO/GL). Entscheidet die kantonale Behörde aufgrund eines ausserordentlichen Rechtsmittels neu in der Sache selbst, so fällt sie einen berufungsfähigen Endentscheid. Sie hat dabei in rechtlicher Hinsicht die nämliche volle Kognition wie das Bundesgericht auf Berufung hin (E. 2).

Schlagwörter

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materielle Überprüfung Zivilurteil anfechtbarer Zwischenentscheid Kognitionsbeschränkung Vorabentscheidungsverfahren Auslegungsurteile

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 112 Ia 25
Lawyer Fee Moderation: Scope of Review and Arbitrariness under Cantonal Procedural Law
BGE 93 II 284
Nach ständiger Rechtsprechung gelten Entscheide, die aufgrund eines ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittels ergangen sind, nicht als berufungsfähige Endurteile, es sei denn, die Rechtsmittelinstanz entscheide neu in der Sache selbst (BGE 93 II 284 E.
BGE 84 II 139
1, BGE 84 II 139 f.; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.
BGE 107 II 122
Fällt die Kassationsinstanz einen neuen Sachentscheid anstelle des aufgehobenen Urteils, steht ihr insoweit von Bundesrechts wegen in rechtlicher Hinsicht die nämliche volle Kognition wie dem Bundesgericht zu (BGE 107 II 122 E.
BGE 92 II 312
2a und namentlich hinsichtlich Zuständigkeitsschranken BGE 92 II 312 E.
BGE 91 II 65
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

The decision implies that the appeal is moot, which necessitates a ruling on costs or a specific procedural disposition consistent with the established rules, even if not explicitly detailed in a standard final order block, given the context of the appeal becoming obsolete.

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Volltext

Urteilskopf

112 II 95

17. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. April 1986 i.S. G. AG gegen S. (Berufung)

Regeste

Berufungsfähiger Endentscheid, Überprüfungsbefugnis (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 63 Abs. 1 und 3 OG; Art. 336 ff. ZPO/GL).

Entscheidet die kantonale Behörde aufgrund eines ausserordentlichen Rechtsmittels neu in der Sache selbst, so fällt sie einen berufungsfähigen Endentscheid. Sie hat dabei in rechtlicher Hinsicht die nämliche volle Kognition wie das Bundesgericht auf Berufung hin (E. 2).

Erwägungen ab Seite 95

BGE 112 II 95 S. 95

Aus den Erwägungen:

1. Am 29. April 1985 hat das Obergericht des Kantons Glarus die Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gutgeheissen, die von der beklagten G. Aktiengesellschaft gegen den Moderationsentscheid des Zivilgerichts des Kantons Glarus vom 20. Oktober 1983 eingelegt worden ist.

Dieses Urteil des Obergerichts ist von der Beklagten mit Berufung angefochten worden. Zudem haben der Kläger S. und die Beklagte dagegen staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV geführt (vgl. BGE 112 Ia 25 ff.).

2. Das Urteil des Obergerichts ist nach Ansicht der Beklagten ein Endentscheid im Sinn von Art. 48 Abs. 1 OG, weil er in einer vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Fr. 8'000.-- übersteigenden

BGE 112 II 95 S. 96

Streitwert ergangen sei. Der Kläger bestreitet dies und wendet ein, das Obergericht könne nicht durch Verletzung der ihm auferlegten beschränkten Kognition einen Endentscheid im Sinn von Art. 48 Abs. 1 OG herbeiführen.

Nach ständiger Rechtsprechung gelten Entscheide, die aufgrund eines ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittels ergangen sind, nicht als berufungsfähige Endurteile, es sei denn, die Rechtsmittelinstanz entscheide neu in der Sache selbst (BGE 93 II 284 E. 1, BGE 84 II 139 f.; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage 1979, S. 543 A. 15, WURZBURGER, Les conditions objectives du recours en réforme au Tribunal fédéral, Thèse, Lausanne 1964, S. 188, BIRCHMEIER, Organisation der Bundesrechtspflege, S. 170). Der angefochtene Entscheid ist auf eine Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 336 ff. ZPO/GL ergangen, also auf ein ausserordentliches Rechtsmittel mit beschränkter Kognition im Sinn der zitierten Rechtsprechung. Das Obergericht ist bei Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde befugt, anstelle des aufgehobenen ein neues Urteil zu fällen, wenn die Akten vollständig sind und der Fall spruchreif ist (Art. 345 Abs. 1 ZPO/GL).

Fällt die Kassationsinstanz einen neuen Sachentscheid anstelle des aufgehobenen Urteils, steht ihr insoweit von Bundesrechts wegen in rechtlicher Hinsicht die nämliche volle Kognition wie dem Bundesgericht zu (BGE 107 II 122 E. 2a und namentlich hinsichtlich Zuständigkeitsschranken BGE 92 II 312 E. 5, BGE 91 II 65 E. 2). Es fragt sich, ob das Obergericht dies übersehen hat, da es den angefochtenen Entscheid durchwegs nur auf Verletzung klaren Rechts prüft und gewisse Rügen ausdrücklich für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren ausschliesst, die in einem Appellationsverfahren allenfalls zulässig wären. Das könnte, wenn über die Berufung zu entscheiden wäre, eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinn von Art. 52 OG rechtfertigen.

3. Die I. Zivilabteilung hat indes in ihrer heutigen Sitzung die staatsrechtliche Beschwerde der Beklagten teilweise, diejenige des Klägers gänzlich gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben (BGE 112 Ia 25 ff.). Dadurch ist die vorliegende Berufung gegenstandslos geworden.