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BGE 112 II 510 KI-generiert

Art. 47 Abs. 3 OG. Zulässigkeit der Berufung. Beurteilt das obere kantonale Gericht eine Klage auf Erhöhung und eine Widerklage auf Herabsetzung des Mietzinses in zwei getrennten Urteilen, so sind diese für die Frage der Berufungsfähigkeit wie ein einheitliches Urteil zu behandeln (E. 1b).

Geschäftsnummer BGE 112 II 510
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Landlord v. Tenant: Admissibility of Ancillary Appeal Following Separate Appellate Judgments on Related Claim and Counterclaim A tenant challenged a landlord's proposed rent increase, and the landlord sued to uphold the increase; the tenant counterclaimed for a rent reduction. Although the first instance court issued a single judgment dismissing both the claim and counterclaim, the appellate court issued two separate decisions, one rejecting the tenant's appeal regarding the counterclaim (Urteil I) and one rejecting the landlord's appeal regarding the initial claim (Urteil II). The Federal Supreme Court ruled that where a claim for rent increase and a counterclaim for rent reduction are decided by the cantonal appellate court in two formally separate judgments, these judgments must be treated as a single, unified judgment for the purpose of determining the admissibility of an appeal (Art. 47 para. 3 OG), allowing the landlord to file an ancillary appeal against Urteil II even though the tenant's main appeal was only against Urteil I, because the close material connection between the claim and counterclaim dictates that the appellate outcome should be considered a single final decision, preventing the cantonal court from artificially controlling the possibility of appeal by issuing multiple judgments.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 47 Abs. 3 OG. Zulässigkeit der Berufung. Beurteilt das obere kantonale Gericht eine Klage auf Erhöhung und eine Widerklage auf Herabsetzung des Mietzinses in zwei getrennten Urteilen, so sind diese für die Frage der Berufungsfähigkeit wie ein einheitliches Urteil zu behandeln (E. 1b).

Schlagwörter

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Mietzinserhöhung des Vermieters Widerklage Mitmieter Mietzinsherabsetzung Urteilsvorschlag Vorkaufsrecht des Mieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 47 Abs. 3 OG
Art. 47 Abs. 3 OG. Zulässigkeit der Berufung.
Art. 48 Abs. 1 OG
Dass in diesem Sinn die getrennt ergangenen Urteile zusammen als Endentscheid gemäss Art. 48 Abs. 1 OG behandelt werden, entspricht im übrigen auch der Rechtsprechung in bezug auf die Berufung gegen Teilurteile (BGE 107 II 352 E.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 107 II 352
1 OG behandelt werden, entspricht im übrigen auch der Rechtsprechung in bezug auf die Berufung gegen Teilurteile (BGE 107 II 352 E.
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Volltext

Urteilskopf

112 II 510

87. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Oktober 1986 i.S. S. gegen R. (Berufung)

Regeste

Art. 47 Abs. 3 OG. Zulässigkeit der Berufung.

Beurteilt das obere kantonale Gericht eine Klage auf Erhöhung und eine Widerklage auf Herabsetzung des Mietzinses in zwei getrennten Urteilen, so sind diese für die Frage der Berufungsfähigkeit wie ein einheitliches Urteil zu behandeln (E. 1b).

Sachverhalt ab Seite 510

BGE 112 II 510 S. 510

A.- S. mietete von R. eine 3-Zimmer-Wohnung. Mit Formular vom 2. März 1984 zeigte der Vermieter eine Mietzinsanpassung per 1. Juli 1984 von bisher Fr. 767.-- auf neu Fr. 792.-- an. Die Zinserhöhung begründete er mit "Kaufkraftsicherung des risikotragenden Kapitals ausgeglichen auf 128.0 Punkte".

B.- Diese Mietzinserhöhung focht S. bei der staatlichen Schlichtungsstelle an. Da die Parteien sich nicht einigen konnten, erhob R. am 6. Juni 1984 Klage beim Zivilgerichtspräsidenten in Mietsachen des Kantons Basel-Stadt und verlangte die Feststellung der Zulässigkeit der angezeigten Mietzinserhöhung. S. begehrte widerklageweise, der Mietzins sei per 1. Oktober 1983 um Fr. 52.-- herabzusetzen.

Mit Urteil vom 3. Juni 1985 wies der Zivilgerichtspräsident Klage und Widerklage ab, auferlegte die entsprechenden ordentlichen

BGE 112 II 510 S. 511

Kosten der jeweils unterliegenden Partei und schlug die ausserordentlichen Kosten wett.

Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien beim Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt Beschwerde. Diese Instanz wies die beiden Beschwerden in zwei getrennten Urteilen am 26. September 1985 ab.

C.- S. hat gegen das ihre Beschwerde betreffende Urteil des Appellationsgerichts (S./R.) Berufung eingereicht. R. hat sich der Berufung angeschlossen.

Das Bundesgericht lässt die Anschlussberufung zu.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. b) Während der Zivilgerichtspräsident über Klage und Widerklage in einem einzigen Urteil entschieden hat, hat das Appellationsgericht formal zwei getrennte Entscheide erlassen. Mit Urteil I hat es die Beschwerde bezüglich der Widerklage und mit Urteil II jene bezüglich der Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten richtet sich nur gegen das Urteil I. Es stellt sich somit die Frage, ob der Kläger dennoch mittels Anschlussberufung die durch Urteil II erfolgte Abweisung seiner Beschwerde anfechten kann.

Das ist zu bejahen. Der enge Zusammenhang zwischen Klage und Widerklage ergibt sich bereits daraus, dass der Zivilgerichtspräsident nur ein einziges Urteil gefällt hat. Hätte das Appellationsgericht beide Beschwerden gutgeheissen und gemäss § 244 ZPO/BS selbst ein neues Urteil gesprochen, so hätte es den neuen Mietzins auch in einem einzigen Entscheid festlegen müssen. Schon dieser Umstand zeigt, dass materiell von einem einheitlichen Urteil auszugehen ist, das Klage und Widerklage abweist. Andernfalls hätte es der kantonale Richter in der Hand, durch die Behandlung der Streitsache entweder in einem oder in zwei Urteilen die Anschlussberufung oder sogar die selbständige Berufung zu ermöglichen oder zu verhindern. Dass in diesem Sinn die getrennt ergangenen Urteile zusammen als Endentscheid gemäss Art. 48 Abs. 1 OG behandelt werden, entspricht im übrigen auch der Rechtsprechung in bezug auf die Berufung gegen Teilurteile (BGE 107 II 352 E. 2 mit Hinweisen).