Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 112 II 381 KI-generiert

Custody Dispute Resolved in Favor of Mother Based on Stable Environment

Geschäftsnummer BGE 112 II 381
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Custody Dispute Resolved in Favor of Mother Based on Stable Environment In a divorce proceeding concerning the custody of a four-year-old child who had lived with the father (and his parents) for over two years, the court upheld the lower court's decision to grant parental rights to the mother. The court acknowledged the principle that the child’s welfare is paramount and while stability is favored, the impending changes in the father's life (including a possible remarriage that could alter the child's care arrangement) justified granting custody to the mother, whose circumstances had stabilized through her own remarriage, enabling her to provide full-time personal care. The court reasoned that in such a close case, the mother’s stable situation and ability to provide direct care outweighed the importance of maintaining the current living arrangement, particularly since the father's future arrangements were uncertain, and further decided that mandatory expert psychological consultation was unwarranted as the factual circumstances were sufficiently clear to the decision-maker.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Gestaltung der Elternrechte bei der Ehescheidung (Art. 156 Abs. 1 ZGB). Obwohl ein vierjähriges Kind während etwas mehr als zwei Jahren beim Vater (und dessen Eltern) gelebt hat, lässt es sich unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls rechtfertigen, dass das Kind - falls auf seiten des Vaters einschneidende und allenfalls weniger vorteilhafte Veränderungen bevorstehen - der Mutter zugesprochen wird, deren Lebensverhältnisse sich durch Wiederverheiratung stabilisiert haben. Voraussetzungen für die Einholung eines Gutachtens.

Schlagwörter

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elterlicher Konflikt vorsorgliche Zuteilung der Obhut veränderte Verhältnisse Wiederverheiratung Einelternfamilie Scheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 111 II 227
Daher stehen für den Entscheid die persönlichen Beziehungen der Eltern zum Kind, ihre erzieherischen Fähigkeiten, aber auch ihre Fähigkeit und Bereitschaft, das Kind in eigener Obhut zu haben und es weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, im Vordergrund (BGE 111 II 227 E.
BGE 108 II 370
Gleichzeitig hat es aber auch darauf hingewiesen, dass dem Bedürfnis des Kindes nach stabilen Lebensverhältnissen Rechnung zu tragen sei (BGE 108 II 370, BGE 109 II 194, BGE 111 II 227).
BGE 109 II 194
Gleichzeitig hat es aber auch darauf hingewiesen, dass dem Bedürfnis des Kindes nach stabilen Lebensverhältnissen Rechnung zu tragen sei (BGE 108 II 370, BGE 109 II 194, BGE 111 II 227).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 156 Abs. 1 ZGB

This article governs the regulation of parental rights in the event of divorce and was cited as the basis for the custody decision, which was upheld by the Federal Tribunal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (51)

5A_28/2020 (2020-11-13)
«…ung des Sachverhalts bzw. bestimmter Sachfragen ein Sachverständigengutachten ( Art. 183 ff. ZPO ) einzuholen ist ( BGE 112 II 381 E. 4 S. 384). Dies gilt genauso unter der Herrschaft des Untersuchungsgrundsatzes, der dem Gericht in familienrechtlic…»
LZ190028 (2020-09-25) · zh
Custody Modification: Alternating to Sole Custody Based on Parental Conflict and Child's Needs
«…scher und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse ist Rech- nung zu tragen (BGE 114 II 200 E. 3; BGE 112 II 381 E. 3). Unter Umständen kann die Möglichkeit der persönlichen Betreuung auch hinter das letztgenannte Kriterium zurücktr…»
LY190043 (2019-12-11) · zh
Cross-Appeals on Provisional Divorce Measures: Custody, Support, and Visitation Revision
«…scher und geistiger Hin- sicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse ist Rechnung zu tragen (BGE 114 II 200 E. 3; BGE 112 II 381 E. 3). Unter Umständen kann die Möglichkeit der per- sönlichen Betreuung auch hinter das letztgenannte Kriterium zurück…»
VWBES.2018.338 (2018-10-18) · so
Father Granted Sole Custody Based on Child's Stability Preference
«…her, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse Rechnung zu tragen (BGE 114 II 200 E. 3; 112 II 381 E. 3). Bei ungefähr gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit beider Eltern kommt dem letztgenannten Kriterium beson…»
KGVS C3 17 216 (2018-02-06) · vs
Child Protective Services Evaluation Order Upheld Against Parental Liberty Claim
«…s An- ordnung von Kindesschutzmassnahmen als notwendig und sachgerecht erachtet, ein pflichtgemässes Ermessen (vgl. BGE 112 II 381 E. 4; Bundesgerichtsurteil 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009 E. 3.2; Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.],…»
2017.12.13.vv.2 (2017-12-13) · bl
Child Visitation Modification Dispute
«…g bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte, Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil (vgl. BGE 114 II 200 E. 3; BGE 112 II 381 E. 3; SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 10 zu Art. 273 ZGB). 6.2.1 Hinsichtlich des Kindeswohls rügt die Beschwerdeführerin…»
2017.04.05.vv.6 (2017-04-05) · bl
Father Retains Sole Custody Based on Child's Wishes and Stability
«…her und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse Rech- nung zu tragen (BGE 114 II 200 E. 3 S. 201 f.; 112 II 381 E. 3 S. 382 f.). Bei ungefähr gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit beider Eltern kommt dem letztgenannten Krite…»
5A_105/2016 (2016-06-07)
«…t der Verhältnisse abzustellen, welche bei gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit besonderes Gewicht erhält ( BGE 112 II 381 E. 3 S. 382 f.; 114 II 200 E. 3 S. 201 f.); diese Kriterien finden auch bei einer Neuregelung infolge transnationale…»
5A_106/2016 (2016-06-07)
«…t der Verhältnisse abzustellen, welche bei gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit besonderes Gewicht erhält ( BGE 112 II 381 E. 3 S. 382 f.; 114 II 200 E. 3 S. 201 f.); diese Kriterien finden auch bei einer Neuregelung infolge transnationale…»
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Appeal Regarding Provisional Measures in Marital Separation
«…query=114%20II%20200) consid. 5, JT [1991 I 72](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1991%20I%2072); [112 II 381](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=112%20II%20381) consid. 3; arrêt du Tribunal fédéral [5A\_702/2…»
C/17673/2011 (2013-12-13) · ge
Custody and Support Dispute After Separation and Relocation
«…res (ATF 117 II 353 consid. 3, JT 1994 I 183; 115 II 206 consid. 4a, JT 1990 I 342; 114 II 200 consid. 5, JT 1991 I 72; 112 II 381 consid. 3; arrêt du Tribunal fédéral 5A_702/2007 du 28 avril 2008 consid. 2.1). Lorsque le juge, faute de posséder les…»
C/9397/2011 (2013-11-22) · ge
Custody, Property Division, and Spousal Support Appeal
«…20II%20206) consid. 4a; [114 II 200](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=114%20II%20200) consid. 5; [112 II 381](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=112%20II%20381) consid. 3). Le désir d'attribution exprimé par…»
C/4003/2012 (2013-09-20) · ge
Custody Modification Due to Parental Substance Abuse
«…3/2012 - 10/16 - consid. 4a, JT 1990 I 342; 114 II 200 consid. 5, JT 1991 I 72; 112 II 381 consid. 3; arrêt du Tribunal fédéral 5A_702/2007 du 28 avril 2008 consid. 2.1). Lorsque le juge, faute de posséder les…»
5A_310/2013 (2013-06-18)
«…er und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse Rechnung zu tragen ( BGE 114 II 200 E. 3 S. 201 f.; 112 II 381 E. 3 S. 382 f.). Bei ungefähr gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit beider Eltern kommt dem letztgenannten Krit…»
C/6510/2012 (2013-05-24) · ge
Custody, Support, and Violence in Marital Separation Appeal
«…s parents sont similaires (ATF 117 II 353 consid. 3; 115 II 206 consid. 4a; 115 II 317 consid. 2; 114 II 200 consid. 5; 112 II 381 consid. 3; cf. ég. FamPra.ch 4/2008, n. 104, p. 98; FamPra.ch 1/2006, n. 20, p. 193). L'instauration d'une garde alter…»

Volltext

Urteilskopf

112 II 381

63. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Oktober 1986 i.S. G. gegen D. (Berufung)

Regeste

Gestaltung der Elternrechte bei der Ehescheidung (Art. 156 Abs. 1 ZGB).

Obwohl ein vierjähriges Kind während etwas mehr als zwei Jahren beim Vater (und dessen Eltern) gelebt hat, lässt es sich unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls rechtfertigen, dass das Kind - falls auf seiten des Vaters einschneidende und allenfalls weniger vorteilhafte Veränderungen bevorstehen - der Mutter zugesprochen wird, deren Lebensverhältnisse sich durch Wiederverheiratung stabilisiert haben.

Voraussetzungen für die Einholung eines Gutachtens.

Sachverhalt ab Seite 381

BGE 112 II 381 S. 381

Durch das am 16. Januar 1985 gefällte Urteil in der Scheidung der Eheleute G. wurde die Tochter B. unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt und eine vormundschaftliche Aufsicht angeordnet. Den Ehemann, dem es ein Besuchsrecht einräumte, verpflichtete das erstinstanzliche Gericht zur Bezahlung eines indexierten Unterhaltsbeitrags von Fr. 300.-- an das Kind.

Im kantonalen Rechtsmittelverfahren wurde das Scheidungsurteil im wesentlichen bestätigt; lediglich der Unterhaltsbeitrag wurde neu auf Fr. 350.-- festgesetzt.

BGE 112 II 381 S. 382

Mit Berufung an das Bundesgericht verlangte der Ehemann G. zur Hauptsache die Unterstellung der Tochter B., die während mehr als zwei Jahren bei ihm (und seinen Eltern) gelebt hatte, unter seine elterliche Gewalt. Entsprechend beantragte er auch die Neuregelung des Besuchsrechts sowie die Verpflichtung der Mutter zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags an das Kind. Das Bundesgericht wies die Berufung ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Der Richter hat gemäss Art. 156 Abs. 1 ZGB über die Gestaltung der Elternrechte und die persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern im Falle der Scheidung nach Anhörung der Eltern und nötigenfalls der Vormundschaftsbehörde die nötigen Anordnungen zu treffen. Dabei steht dem Richter ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht hat eine Reihe von Regeln aufgestellt, die dem Richter den Entscheid erleichtern sollen. Oberster Grundsatz hat danach stets das Wohl des Kindes zu sein, während die Interessen der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Die Kinderzuteilung ist in Würdigung der gesamten Umstände in jedem Einzelfall so vorzunehmen, dass den Bedürfnissen des Kindes entsprechend seinem Alter, seinen Neigungen und seinem Anspruch auf elterliche Fürsorglichkeit, Zuwendung und Erziehung bestmöglich entsprochen wird. Daher stehen für den Entscheid die persönlichen Beziehungen der Eltern zum Kind, ihre erzieherischen Fähigkeiten, aber auch ihre Fähigkeit und Bereitschaft, das Kind in eigener Obhut zu haben und es weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, im Vordergrund (BGE 111 II 227 E. 2).

Das Bundesgericht hat auch in jüngsten Entscheiden betont, dass Kleinkinder in besonderer Weise der mütterlichen Fürsorge bedürfen; daher komme der unmittelbaren Betreuung des Kindes durch die Mutter vorrangige Bedeutung zu. Gleichzeitig hat es aber auch darauf hingewiesen, dass dem Bedürfnis des Kindes nach stabilen Lebensverhältnissen Rechnung zu tragen sei (BGE 108 II 370, BGE 109 II 194, BGE 111 II 227). In dem zuletzt zitierten Entscheid ist deshalb die Zuteilung eines Kleinkindes an den Vater als mit dem Bundesrecht vereinbar erklärt worden, wenn der Vater zur Erziehung und zur weitgehenden Selbstbetreuung des Kindes bereit und fähig ist und darüber hinaus die massgebenden Verhältnisse für die Zukunft auf seiner Seite als die stabileren erscheinen.

BGE 112 II 381 S. 383

Dabei hat das Bundesgericht nicht zu betonen unterlassen, dass die Stabilität der Verhältnisse nicht allein an einer in Aussicht stehenden Wiederverheiratung eines Elternteils gemessen werden darf und dass auch nicht einfach darauf abzustellen ist, welcher Elternteil während der oft langen Dauer des Scheidungsverfahrens die Obhut ausübte.

4. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht diese Gesichtspunkte missachtet hätte. Wohl gilt es zu beachten, dass das im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides vierjährige Kind seit etwas mehr als zwei Jahren entweder beim Berufungskläger allein oder bei ihm und seinen Eltern gelebt hat. Indessen kann nicht gesagt werden, dass die Mutter nach der Einleitung des Scheidungsprozesses sich in verantwortungsloser Weise der Betreuung ihrer Tochter entzogen hätte. Inzwischen haben sich auf ihrer Seite die Lebensverhältnisse zudem derart stabilisiert, dass ihr ein neuer Hausstand die Möglichkeit bietet, unbehindert durch Erwerbstätigkeit die Tochter selber zu betreuen und zu erziehen; sie wird dazu als ebenso befähigt betrachtet wie der Berufungskläger. Freilich wird der Wechsel zur Mutter mit tiefgreifenden Umstellungen für das Kind verbunden sein. Auch ist einzuräumen, dass die Tochter schon während so langer Zeit vom Berufungskläger und seiner Mutter klaglos betreut worden ist, dass ein Wechsel der Obhut nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden kann - dies nicht zuletzt deshalb, weil für Kleinkinder Jahre und Monate um so mehr zählen, je tiefer das Kindesalter liegt. Es lässt sich aber in diesem Grenzfall, wo gute Gründe ebenso für die eine wie für die andere Lösung sprechen, nicht behaupten, der Entscheid der Vorinstanz stehe dem Kindeswohl unter allen Umständen entgegen. Es kommt dem Argument, dass der Wechsel zur Mutter eine tiefgreifende Veränderung im Leben des Kindes zur Folge haben werde, hier deshalb kein ausschlaggebendes Gewicht zu, weil auch der Berufungskläger mit einer Wiederverheiratung rechnet; diesfalls würde das Kind aller Voraussicht nach auch von einer anderen Person als bisher (nämlich der Grossmutter) unmittelbar betreut, ohne dass diesbezüglich schon eine Prognose gestellt werden könnte.

Angesichts des fortschreitenden Alters des Kindes ist auf jeden Fall ein abschliessender Entscheid über die Zuteilung dringend erwünscht. Die Lebensverhältnisse sowohl auf seiten des Berufungsklägers als auch auf seiten der Berufungsbeklagten erscheinen als überblickbar, und auch das Kind zeigt keine

BGE 112 II 381 S. 384

aussergewöhnlichen Auffälligkeiten. Über die behördlichen Berichte hinaus, die sowohl das Belassen des Kindes in der bisherigen Umgebung als auch die Umplazierung zur Mutter als verantwortbar bezeichnet haben, könnten deshalb kinderpsychiatrische Abklärungen kaum noch Wesentliches zum anstehenden Entscheid beitragen. Ein solches Gutachten drängt sich insbesondere auch nicht deshalb auf, weil die Tochter nach den Besuchen bei ihrer Mutter - wie der Berufungskläger behauptet - an nervösen Störungen gelitten haben soll; solche Störungen, die im übrigen offensichtlich nicht ernsthafter Natur sind, mögen auf das Verhalten und die innere Einstellung sowohl des einen wie des andern Elternteils zurückzuführen sein.

Es liegt somit nicht unter allen Umständen eine Verletzung von Bundesrecht schon allein im Umstand, dass der kantonale Richter die Einholung eines Gutachtens abgelehnt hat. Dem Richter, der gemäss Art. 156 Abs. 1 ZGB die Eltern und nötigenfalls die Vormundschaftsbehörde anzuhören hat, steht ein gewisses Ermessen zu. Er muss aufgrund der konkreten Umstände prüfen, welche Aufschlüsse von weiteren Abklärungen zu erwarten sind, und dementsprechend eine Expertise anordnen oder dies unterlassen. In aller Regel hat und vermag der Scheidungsrichter die ihm übertragene Aufgabe ohne Beiziehung eines Sachverständigen zu erfüllen (Kommentar BÜHLER/SPÜHLER, N. 68 zu Art. 156 ZGB).