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BGE 112 II 366 KI-generiert

Art. 68 Abs. 1 lit. b OG. 1. Art. 84 SVG enthält eine bundesrechtliche Zuständigkeitsvorschrift; Voraussetzungen, unter denen schon der Entscheid einer untern kantonalen Behörde wegen Verletzung dieser Vorschrift mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden kann (E. 1). 2. Umstände, die einer Umdeutung der Nichtigkeitsbeschwerde in eine staatsrechtliche Beschwerde entgegenstehen (E. 2).

Geschäftsnummer BGE 112 II 366
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Zurich Insurance Co. v. Claimant (Jurisdiction under Art. 84 SVG) A claimant sought material damages from an insurance company in Zurich for an accident that occurred in St. Gallen, but the District Court dismissed the case due to lack of local jurisdiction, citing Article 84 of the Road Traffic Law (SVG), which generally requires claims to be filed at the accident location unless the defendant vehicle driver agrees otherwise. The Cantonal Supreme Court upheld this decision, finding no violation of clear law regarding the interpretation of Article 84 SVG, which is a federal jurisdiction rule. The Federal Supreme Court dismissed the subsequent federal appeal (Nichtigkeitsbeschwerde) because Article 84 SVG's violation could have been challenged via appeal only against the District Court's decision, which was the final instance with full review power under the stated interpretation of cantonal procedural law, making the appeal against the Supreme Court's decision belated; the court also ruled out converting the appeal into a constitutional complaint due to lack of proper constitutional arguments and a missed deadline.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 68 Abs. 1 lit. b OG. 1. Art. 84 SVG enthält eine bundesrechtliche Zuständigkeitsvorschrift; Voraussetzungen, unter denen schon der Entscheid einer untern kantonalen Behörde wegen Verletzung dieser Vorschrift mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden kann (E. 1). 2. Umstände, die einer Umdeutung der Nichtigkeitsbeschwerde in eine staatsrechtliche Beschwerde entgegenstehen (E. 2).

Schlagwörter

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Verkehrsunfallschadensersatz Verfassungsgerichtsbarkeit Versicherungsgesellschaften Forderungseingabe Recht der Staaten Auslegung des Rechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 68 Abs. 1 lit. b OG
Art. 68 Abs. 1 lit. b OG.
Art. 84 SVG
Art. 84 SVG enthält eine bundesrechtliche Zuständigkeitsvorschrift; Voraussetzungen, unter denen schon der Entscheid einer untern kantonalen Behörde wegen Verletzung dieser Vorschrift mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden kann (E.
Art. 68 OG
B.- Mit Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 68 OG beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Art. 49 OG
Der Vorbehalt gilt für Fälle, in denen ein selbständiger Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 49 OG über die Zuständigkeitsfrage vorliegt (BGE 98 II 90 E.
Art. 48 OG
Die Nichtigkeitsbeschwerde setzt im Unterschied zur Berufung dagegen weder einen Endentscheid noch einen Entscheid einer obern kantonalen Behörde im Sinne von Art. 48 OG voraus.
Art. 68 Abs. 1 OG
In nicht berufungsfähigen Zivilsachen ist sie gemäss Art. 68 Abs. 1 OG vielmehr auch gegen Entscheide anderer Art und einer untern kantonalen Behörde zulässig, wenn diese Behörde als letzte Instanz mit freier Prüfungsbefugnis über die Streitfrage befunden hat (BGE 96 II 269, BGE 95 II 71 E.
Art. 84 Abs. 2 OG
Das stände bezüglich des genannten Beschlusses auch einer Umdeutung der Nichtigkeitsbeschwerde in eine staatsrechtliche Beschwerde entgegen; diese hätte gegenüber jener zudem bloss subsidiären Charakter (Art. 84 Abs. 2 OG).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 105 II 310
b OG unter Vorbehalt der Berufung mit der Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden kann (BGE 105 II 310 E.
BGE 93 II 217
BGE 98 II 90
49 OG über die Zuständigkeitsfrage vorliegt (BGE 98 II 90 E.
BGE 97 II 407
1 mit Hinweisen) oder die letzte kantonale Instanz diese Frage zusammen mit einer berufungsfähigen Hauptsache beurteilt hat (BGE 97 II 407 E.
BGE 96 II 269
1 OG vielmehr auch gegen Entscheide anderer Art und einer untern kantonalen Behörde zulässig, wenn diese Behörde als letzte Instanz mit freier Prüfungsbefugnis über die Streitfrage befunden hat (BGE 96 II 269, BGE 95 II 71 E.
BGE 95 II 71
1 OG vielmehr auch gegen Entscheide anderer Art und einer untern kantonalen Behörde zulässig, wenn diese Behörde als letzte Instanz mit freier Prüfungsbefugnis über die Streitfrage befunden hat (BGE 96 II 269, BGE 95 II 71 E.
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Volltext

Urteilskopf

112 II 366

61. Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. Dezember 1986 i.S. X. gegen Versicherungs-Gesellschaft Z. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 68 Abs. 1 lit. b OG.

1. Art. 84 SVG enthält eine bundesrechtliche Zuständigkeitsvorschrift; Voraussetzungen, unter denen schon der Entscheid einer untern kantonalen Behörde wegen Verletzung dieser Vorschrift mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden kann (E. 1).

2. Umstände, die einer Umdeutung der Nichtigkeitsbeschwerde in eine staatsrechtliche Beschwerde entgegenstehen (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 366

BGE 112 II 366 S. 366

A.- Frau X. klagte am 11. April 1986 beim Bezirksgericht Zürich gegen die Versicherungs-Gesellschaft Z. auf Zahlung von Fr. 3718.85 nebst Zins. Sie verlangte damit Ersatz von Sachschaden, den angeblich ein bei der Beklagten versicherter Fahrzeuglenker in Gams (SG) an ihrem Personenwagen verursacht hatte.

Das Bezirksgericht trat mit Beschluss vom 19. Juni 1986 wegen örtlicher Unzuständigkeit auf die Klage nicht ein; es hielt der Klägerin entgegen, dass sie gemäss Art. 84 SVG nur im Einverständnis mit dem beschuldigten Fahrzeuglenker an einem anderen als dem Unfallort hätte klagen können.

BGE 112 II 366 S. 367

Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin gegen diesen Entscheid wies das Obergericht des Kantons Zürich am 5. September 1986 mit der Begründung ab, der angefochtene Beschluss verletze jedenfalls kein klares Recht.

B.- Mit Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 68 OG beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Klägerin macht geltend, entgegen der Meinung des Obergerichts sei durch die falsche Auslegung von Art. 84 SVG klares materielles Recht verletzt worden.

Bei Art. 84 SVG handelt es sich um eine bundesrechtliche Zuständigkeitsvorschrift, deren Verletzung gemäss Art. 68 Abs. 1 lit. b OG unter Vorbehalt der Berufung mit der Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden kann (BGE 105 II 310 E. 1 und BGE 93 II 217 E. 2 und 3 mit Hinweisen). Der Vorbehalt gilt für Fälle, in denen ein selbständiger Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 49 OG über die Zuständigkeitsfrage vorliegt (BGE 98 II 90 E. 1 mit Hinweisen) oder die letzte kantonale Instanz diese Frage zusammen mit einer berufungsfähigen Hauptsache beurteilt hat (BGE 97 II 407 E. 1a mit Hinweisen). Die Nichtigkeitsbeschwerde setzt im Unterschied zur Berufung dagegen weder einen Endentscheid noch einen Entscheid einer obern kantonalen Behörde im Sinne von Art. 48 OG voraus. In nicht berufungsfähigen Zivilsachen ist sie gemäss Art. 68 Abs. 1 OG vielmehr auch gegen Entscheide anderer Art und einer untern kantonalen Behörde zulässig, wenn diese Behörde als letzte Instanz mit freier Prüfungsbefugnis über die Streitfrage befunden hat (BGE 96 II 269, BGE 95 II 71 E. 1, BGE 93 II 217 E. 3; BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, N. 5 zu Art. 68 OG).

Die Klägerin hat den Beschluss des Bezirksgerichts mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, obwohl sie die Verletzung einer bundesrechtlichen Zuständigkeitsvorschrift gerügt wissen wollte (vgl. STRÄULI/MESSMER, N. 15 zu § 285 ZPO/ZH). Sie geht zudem noch in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde von einer beschränkten Kognitionsbefugnis des Obergerichts in der Streitfrage aus. Bei dieser Auslegung kantonalen Verfahrensrechts, dessen Anwendung das Bundesgericht nicht zu

BGE 112 II 366 S. 368

überprüfen hat (vgl. immerhin STRÄULI/MESSMER, N. 16/17 zu § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH), hätte die Klägerin aber schon den Beschluss des Bezirksgerichts und nicht erst den Kassationsentscheid des Obergerichts mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde anfechten müssen. Gegen jenen Beschluss ist diese Beschwerde verspätet.

2. Das stände bezüglich des genannten Beschlusses auch einer Umdeutung der Nichtigkeitsbeschwerde in eine staatsrechtliche Beschwerde entgegen; diese hätte gegenüber jener zudem bloss subsidiären Charakter (Art. 84 Abs. 2 OG). Gegen den Kassationsentscheid sodann wäre eine staatsrechtliche Beschwerde an sich zulässig; diesfalls würde die Umdeutung aber am Mangel tauglicher Rügen scheitern, da in der Beschwerdebegründung mit keinem Wort gesagt wird, dass durch den Kassationsentscheid verfassungsmässige Rechte der Klägerin verletzt worden seien. Selbst wenn man über diesen Mangel hinwegsehen und den Vorwurf, das Obergericht habe klares Recht verletzt, als ausreichende Willkürrüge gelten lassen wollte, könnte auf das Rechtsmittel wegen Verwirkung der Beschwerdefrist nicht eingetreten werden. Die Beschwerde ist am letzten Tag der 30tägigen Frist, nämlich am 9. Oktober 1986, beim Obergericht eingereicht, von diesem aber erst am 15. Oktober 1986 zuhanden des Bundesgerichts der Post übergeben worden (BGE 103 Ia 53).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.