Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 112 II 356 KI-generiert

Bearer Share Voting Rights Versus Company Defenses on Share Acquisition Validity

Geschäftsnummer BGE 112 II 356
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Bearer Share Voting Rights Versus Company Defenses on Share Acquisition Validity The dispute concerned the right of a company (the plaintiff) to exercise voting rights based on its possession of 249 bearer shares, which the defendant company refused to recognize, arguing that the shares had never been fully paid up, and the acquisition violated real estate acquisition laws for foreign entities (Lex Furgler). The situation arose after the defendant company attempted to convert its bearer shares into registered shares at a general meeting where the plaintiff was not represented, following the defendant’s administrative decision to exclude the previous shareholder due to alleged non-liberation, and subsequently reissue those shares to a new party. The Swiss Federal Supreme Court upheld the lower court's decision in favor of the plaintiff, confirming that proof of possession of bearer shares is generally sufficient for exercising membership rights "vis-à-vis the company" (Art. 689 para. 4 CO), making full payment a prerequisite for the stock-market related exercise of rights, which the court deemed upheld by previous valid general meeting resolutions. Crucially, the court reasoned that the company itself cannot exclude the possessor of bearer shares from voting rights based on civil law defects in the acquisition transaction (such as a violation of the Lex Furgler), as this would undermine the orderly process of general meetings and legal certainty, meaning the resolutions made without the plaintiff's participation due to the unlawful rejection of their voting rights were invalid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Stimmberechtigung des Besitzers von Inhaberaktien; Art. 689 Abs. 4 OR. Die Liberierung der Aktien ist Voraussetzung für die wertpapiermässige Ausübung von Mitgliedschaftsrechten (E. 5). Die Gesellschaft selbst kann den Besitzer von Inhaberaktien wegen zivilrechtlicher Mängel des Erwerbsgeschäftes nicht vom Stimmrecht ausschliessen (E. 7). Aktivlegitimation. Der Erfolg einer Klage wegen Verletzung des Stimmrechts hängt wie die Legitimation zur Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen von der Aktionärsstellung ab; in dieser Situation erübrigt sich die selbständige Prüfung der Aktivlegitimation (E. 6).

Schlagwörter

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Stimmrecht der Gesellschaft Inhaberaktie Recht auf Mitgliedschaft Stimmrechtsaktie Erwerb von Grundstücken Zivilrechtsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 86 II 93
Das schlösse eine wertpapiermässige Ausübung der Mitgliedschaftsrechte aufgrund blosser Übergabe der Titel aus (BGE 86 II 93 E.
BGE 106 III 51
Creditor v. Debtor on Expiration of Deadline for Continuation of Debt Enforcement Proceedings Post-Federal Tribunal Decision.
BGE 102 II 10
Allenfalls enthält das angefochtene Urteil die tatsächliche Feststellung der erfolgten Liberierung, die das Bundesgericht auch soweit bindet, als sie sich auf blosse Indizien stützt (BGE 106 III 51 oben, BGE 102 II 10 E.
BGE 53 II 47
Das gilt indes nicht unbedingt und schliesst nicht jeden Gegenbeweis aus, wie das Bundesgericht im Zusammenhang mit Aktienübertragung zur Umgehung von Stimmrechtsbeschränkungen oder Vertretungsverboten angenommen hat (BGE 53 II 47 E.
BGE 81 II 541
4 mit Hinweisen auf BGE 81 II 541 und BGE 72 II 292).
BGE 72 II 292
4 mit Hinweisen auf BGE 81 II 541 und BGE 72 II 292).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 692 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 689 Abs. 4 OR

Basis for ordering the annulment of the resolutions passed at the General Meeting due to the disregard of the appellant's voting rights.

Art. 689 Abs. 4 OR

Cited in the reasoning regarding the qualification of the possessor of bearer shares to exercise voting rights regarding the legitimacy of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

4A_522/2023 (2024-08-28)
«…société de prouver qu'il n'est pas en droit d'exercer les droits sociaux liés à l'action ( ATF 123 IV 132 consid. 4d; 112 II 356 consid. 7; arrêt 4A_461/2009 du 1er mars 2010 consid. 5.2; BÖCKLI, op. cit., p. 1109 no 238; TRIGO TRINDADE, loc. cit.…»
4A_469/2021 (2022-04-22)
«…des Bewilligungsgesetzes hier nicht im Vordergrund stehe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei deshalb BGE 112 II 356 einschlägig, gemäss welchem in Streitkonstellationen wie hier das aktienrechtliche Stimmrecht zu schützen und eben nic…»
2019.04.02.zr.4 (2019-04-02) · bl
Shareholder Voting Rights Prevail Over Alleged Foreign Law Violations
«…r daher die Aktivlegitimation zur Anfechtung der GV- Beschlüsse. Daran vermöge auch der von der Klägerin angerufene BGE 112 II 356 nichts zu ändern. Die Ausführungen des Bundesgerichts im erwähnten Entscheid seien widersprüchlich: Einerseits halte da…»
12.2012.213 (2014-04-28) · ti
Administrator Appeal Regarding Assembly Annulment and Account Approval Order
«…5 e 6; Peter/Cavadini, CR CO II, art. 706b CO, N. 5; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Aktienrecht, § 25, N. 134 e 135; DTF 112 II 356 consid. 7, 100 II 384, consid. 1; II CCA 11 gennaio 2012, inc. 12.2011.186, consid. 2), come peraltro rettamente sottol…»
12.2011.186 (2012-01-11) · ti
Corporation v. Former Administrator Regarding General Assembly Resolution Validity
«…). La nullità dev’essere rilevata d’ufficio dal giudice (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Aktienrecht, § 25, n. 134; DTF 112 II 356 consid. 7; DTF 100 II 384, consid. 1; DTF 64 II consid. 2). A questo principio si attiene il primo giudice laddove sost…»
4A_461/2009 (2010-03-01)
«…onista. La nozione di azionista - per opposizione a chi si legittima esibendo l'azione - è di per sé chiara. Nella DTF 112 II 356 (citata anche dai ricorrenti, ai quali sfugge verosimilmente la portata) il Tribunale federale ha confermato che, per…»
4C.275/2005 (2005-12-21)
«…Urteilen mit Art. 689a Abs. 2 OR bzw. dem inhaltlich identischen Art. 689 Abs. 4 aOR befasst. Im älteren Urteil ( BGE 112 II 356 E. 7) hat das Bundesgericht festgehalten, der Grundsatz der Legitimation durch den Papierbesitz gelte nicht unbedingt…»
BGE 123 IV 132
«…nhaber formell und materiell nicht berechtigt ist, nicht von vornherein aus (BGE 23 I 913 E. 6; BGE 53 II 42 E. 3; [BGE 112 II 356](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
12.2011.186 · ti
Annulment of General Assembly Resolution Due to Missing Bearer Share Certificate
«…CO). La nullità dev’essere rilevata d’ufficio dal giudice (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Aktienrecht, § 25, n. 134; DTF 112 II 356 consid. 7; DTF 100 II 384, consid. 1; DTF 64 II consid. 2). A questo principio si attiene il primo giudice laddove sost…»
12.2012.213 · ti
Shareholder Action on Void Company Resolutions and Mandated Financial Statement Approval
«…5 e 6; Peter/Cavadini, CR CO II, art. 706b CO, N. 5; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Aktienrecht, § 25, N. 134 e 135; DTF 112 II 356 consid. 7, 100 II 384, consid. 1; II CCA 11 gennaio 2012, inc. 12.2011.186, consid. 2), come peraltro rettamente sottol…»

Volltext

Urteilskopf

112 II 356

59. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. August 1986 i.S. Interwo-Finanz AG gegen Bau und Touristik AG (Berufung)

Regeste

Stimmberechtigung des Besitzers von Inhaberaktien; Art. 689 Abs. 4 OR.

Die Liberierung der Aktien ist Voraussetzung für die wertpapiermässige Ausübung von Mitgliedschaftsrechten (E. 5). Die Gesellschaft selbst kann den Besitzer von Inhaberaktien wegen zivilrechtlicher Mängel des Erwerbsgeschäftes nicht vom Stimmrecht ausschliessen (E. 7).

Aktivlegitimation.

Der Erfolg einer Klage wegen Verletzung des Stimmrechts hängt wie die Legitimation zur Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen von der Aktionärsstellung ab; in dieser Situation erübrigt sich die selbständige Prüfung der Aktivlegitimation (E. 6).

Sachverhalt ab Seite 357

BGE 112 II 356 S. 357

A.- Die Interwo-Finanz AG mit Sitz in Glarus wurde 1971 von

Rechtsanwalt Friedrich Baumgartner mit einem Aktienkapital von Fr. 50'000.-- gegründet. Noch im gleichen Jahr wurde das Aktienkapital auf Fr. 100'000.-- erhöht, wobei Stefan Götz 49 Inhaberaktien zu Fr. 1'000.-- zeichnete und übernahm. Im Jahre 1972 erfolgte eine Kapitalerhöhung um Fr. 400'000.--, diesmal erwarben Götz und Baumgartner je 200 Aktien.

Eine ausserordentliche Generalversammlung vom 13. August 1974, an welcher 251 der 500 Inhaberaktien vertreten waren, beschloss deren Umwandlung in Namenaktien und Vinkulierung. Nachdem sich in einem ersten Prozess vor Zivilgericht Glarus ergeben hatte, dass diese Beschlüsse mangels öffentlicher Beurkundung unwirksam waren, wurden sie in einer neuen ausserordentlichen Generalversammlung vom 21. Oktober 1980 in gehöriger Form bestätigt. In der Zwischenzeit hatte Götz seine 249 Inhaberaktien an die Bau und Touristik AG übertragen, für welche Dr. Schech als Treuhänder auftrat. Der Verwaltungsrat der Interwo-Finanz AG verweigerte diesem den Umtausch der Inhaber- in Namenaktien bzw. den Eintrag ins Aktienbuch, weil Götz seine Aktien nie liberiert habe; Dr. Schech wurde Frist zur Liberierung angesetzt und er wurde, als Zahlung ausblieb, aus der Interwo-Finanz AG ausgeschlossen. An seiner Stelle wurde F. Wiederkehr für diese 249 Aktien in die Gesellschaft aufgenommen.

B.- Am 10. Dezember 1980 erhob die Bau und Touristik AG beim Zivilgericht Glarus gegen Interwo-Finanz AG Klage. Zusammengefasst lauteten ihre Rechtsbegehren wie folgt: Es sei festzustellen, dass die Klägerin Eigentümerin oder Besitzerin der Aktien Nrn. 1-249 sei. Es seien die an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 21. Oktober 1980 gefassten Beschlüsse ungültig zu erklären. Eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, die Inhaberaktien der Klägerin in Namenaktien umzuwandeln und die Klägerin als Aktionärin einzutragen. Subeventuell sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen vom Gericht festzusetzenden, mindestens aber Fr. 100'000.-- ausmachenden Betrag zu bezahlen.

BGE 112 II 356 S. 358

Am 21. Februar 1983 hiess das Zivilgericht Glarus die Klage gut und stellte fest, dass die Klägerin Eigentümerin von 249 Inhaberaktien sei; es erklärte die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung vom 21. Oktober 1980, insbesondere hinsichtlich der Umwandlung der Inhaber- in Namenaktien und der Ungültigerklärung der ausgegebenen Inhaberaktien als ungültig. Eine Appellation der Beklagten wurde vom Obergericht des Kantons Glarus am 2. September 1985 abgewiesen.

C.- Die Beklagte hat das Urteil des Obergerichts mit Berufung angefochten und beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin ersucht um Abweisung der Berufung.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. In der Sache selbst haben die Vorinstanzen die Klage im wesentlichen deshalb gutgeheissen, weil die Klägerin die Rechte aus ihren 249 Inhaberaktien geltend machen könne und die Generalversammlung vom 21. Oktober 1980 sich deshalb zu Unrecht als Universalversammlung konstituiert habe. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass letzteres zu bejahen und die Klage daher gutzuheissen ist, wenn auch ersteres zutrifft (Art. 701 Abs. 1 und 706 Abs. 1 OR).

Nach dem angefochtenen Urteil steht fest, dass die Klägerin im massgeblichen Zeitpunkt 249 Inhaberaktien der Beklagten besass. Es handelt sich dabei um eine verbindliche Feststellung, die mit der Berufung zwar beiläufig in Frage gestellt, aber zu Recht nicht angefochten wird. Die Beklagte bestreitet auch nicht, dass im Verhältnis zur Gesellschaft stimmberechtigt ist, wer sich als Besitzer von Inhaberaktien ausweist (Art. 689 Abs. 4 OR). Sie macht indes geltend, die Klägerin könne sich nicht auf dieses Recht berufen, weil einerseits diese Aktien nie liberiert worden seien und anderseits ihr Erwerb durch die Klägerin gegen den Bundesbeschluss über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland verstossen habe.

5. Im Unterschied zum angefochtenen Urteil ist die Frage der Liberierung der streitigen Inhaberaktien vorweg zu behandeln, weil diese nichtig sind, falls sie vor Einzahlung des vollen Nennwerts ausgegeben wurden (Art. 683 Abs. 1 OR). Das schlösse eine wertpapiermässige Ausübung der Mitgliedschaftsrechte aufgrund blosser Übergabe der Titel aus (BGE 86 II 93 E. 3, BÜRGI, N. 9 zu Art. 683 OR, VON GREYERZ, Schweiz. Privatrecht VIII/2, S. 67).

BGE 112 II 356 S. 359

Davon geht ausdrücklich das Zivilgericht und stillschweigend auch das Obergericht aus. Dieses erklärt freilich, die Frage der Liberierung durch Götz sei nicht Prozessgegenstand. Es fügt indes bei, es bestünden Beschlüsse der verschiedenen Generalversammlungen, welche die Liberierung ausdrücklich als erfolgt bestätigt hätten und bis zu ihrer förmlichen Aufhebung verbindlich blieben.

Demgegenüber beruft sich die Beklagte für die fehlende Liberierung auf die Ergebnisse des Strafverfahrens gegen Götz. Sie setzt sich aber nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, nach welcher sie bei den Beschlüssen ihrer Generalversammlungen zu behaften sei; insoweit ist die Berufung daher unzureichend begründet (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Allenfalls enthält das angefochtene Urteil die tatsächliche Feststellung der erfolgten Liberierung, die das Bundesgericht auch soweit bindet, als sie sich auf blosse Indizien stützt (BGE 106 III 51 oben, BGE 102 II 10 E. 2 mit Hinweisen).

Insoweit ist daher auf die Berufung nicht einzutreten. Damit entfällt das Berufungsargument, welches die Beklagte selbst als entscheidend bezeichnet.

6. Das Obergericht stellt verbindlich fest, dass die Klägerin zur massgeblichen Zeit 249 der 500 Inhaberaktien der Beklagten besessen und sich darüber ausgewiesen hat, weshalb sie zur Ausübung des Stimmrechts legitimiert gewesen sei (Art. 689 Abs. 4 OR). Weiter führt es aus, es stehe einer Gesellschaft nicht zu, einem ausländischen oder vermeintlich ausländisch beherrschten Aktienbesitzer die persönlichen Mitgliedschaftsrechte unter Berufung auf das Bewilligungsgesetz abzuerkennen; solange nicht die zuständige Behörde einen Verstoss festgestellt habe, sei der Aktionär vielmehr in seinem einstweiligen Aktienbesitz zu schützen, da sonst Missbräuchen Tür und Tor geöffnet würde.

Die Beklagte macht geltend, in solchen Fällen habe der Zivilrichter die Frage der Bewilligungspflicht selbst zu prüfen, weil er sonst allenfalls Rechtsgeschäfte wirksam werden lasse, die es nach zwingendem Recht nicht sein sollten. Der Aktienerwerb der Klägerin falle unter die Lex Furgler. Nach Art. 706 OR habe der Aktionär sein Anfechtungsrecht zu beweisen; nur der an der Aktie wirklich Berechtigte sei anfechtungsbefugt.

Es trifft zu, dass schon die Aktivlegitimation der Klägerin zur Erhebung der Anfechtungsklage von ihrer Aktionärsstellung abhängt. Dasselbe gilt indes auch für den Erfolg ihrer Klage wegen Verletzung ihres Stimmrechts. In solchen Situationen erübrigt sich

BGE 112 II 356 S. 360

eine selbständige Prüfung der Aktivlegitimation. Wurde das Stimmrecht der Klägerin anlässlich der angefochtenen Beschlüsse missachtet, so muss sie zur Anfechtung legitimiert sein. Es ist daher auf die materielle Überprüfung des angefochtenen Urteils einzutreten.

7. Wer sich als Besitzer einer Inhaberaktie ausweist, ist im Verhältnis zur Gesellschaft zur Ausübung des Stimmrechts befugt (Art. 689 Abs. 4 OR). Das gilt indes nicht unbedingt und schliesst nicht jeden Gegenbeweis aus, wie das Bundesgericht im Zusammenhang mit Aktienübertragung zur Umgehung von Stimmrechtsbeschränkungen oder Vertretungsverboten angenommen hat (BGE 53 II 47 E. 3; Bundesgericht in SJ 100/1978 S. 520 E. 4 mit Hinweisen auf BGE 81 II 541 und BGE 72 II 292). In derartigen Fällen besteht in der Tat ein Interesse der Gesellschaft und nicht nur anderer Aktionäre an einer Überprüfung. Davon abgesehen rechtfertigt es sich auch, dem wirklichen Aktieneigentümer die Anfechtung von Beschlüssen zu erlauben, die unter Mitwirkung des unbefugten Besitzers zustande gekommen sind (Obergericht Zürich in ZR, 64/1965 Nr. 148). In der Lehre wird ebenfalls die Meinung vertreten, die Gesellschaft könne unter Umständen den Beweis antreten, dass der Inhaber materiell und formell nicht berechtigt sei (BÜRGI, Kommentar, N. 41 zu Art. 689 OR).

Das Gesetz lässt ausdrücklich den Besitz von Inhaberaktien als Legitimation "im Verhältnis zur Gesellschaft" genügen (Art. 689 Abs. 4 OR). Das bestätigt, dass der wirklich Berechtigte in seinem Vorgehen gegen den Besitzer dadurch nicht beschränkt wird. Es lässt sich im Sinn der zitierten Rechtsprechung auch vertreten, der Gesellschaft selbst eine Überprüfung des Aktienbesitzes auf seine Hintergründe zuzubilligen, soweit ihre Interessen unmittelbar betroffen sind. Dagegen wäre es mit Art. 689 Abs. 4 OR nicht mehr vereinbar, dass die Gesellschaft den Besitzer von Inhaberaktien wegen zivilrechtlicher Mängel des Erwerbsgeschäftes vom Stimmrecht ausschliessen könnte. Es wird Sache des besser Berechtigten sein, einen unter Mitwirkung des Besitzers gefassten Beschluss gerichtlich anzufechten. Denkbar ist allerdings, dass die Auseinandersetzung zwischen dem angeblich besser Berechtigten und dem Besitzer bereits in der Generalversammlung ausbricht und dann von dieser vorläufig entschieden werden muss. Darum handelt es sich vorliegend nicht, weil die Klägerin nach Aberkennung ihres Aktienrechts an der Generalversammlung gar nicht mehr teilnehmen konnte. Es steht der Beklagten nicht zu, diesen Vorgang

BGE 112 II 356 S. 361

nachträglich mit einer angeblichen Nichtigkeit des Aktienerwerbs der Klägerin wegen Umgehung der Bewilligungspflicht zu rechtfertigen. Dass der Richter eine solche Nichtigkeit von Amtes wegen zu berücksichtigen hat (BGE 105 II 311 E. 2), schliesst eine Beschränkung der Prüfungsbefugnis der Gesellschaft im genannten Sinn keineswegs aus. Eine andere Betrachtungsweise würde unerfreuliche Manipulationen erlauben und damit den geordneten Ablauf von Generalversammlungen wie auch die Rechtssicherheit gefährden.

Der vorliegende Fall bestätigt diese Befürchtung durchaus. In der ersten ausserordentlichen Generalversammlung vom 13. August 1974 wurde in Anwesenheit von 251 der 500 Inhaberaktien, ohne die 249 Aktien von Götz, die Umwandlung der Inhaberaktien beschlossen. In der Folge übertrug Götz seine Aktien der Klägerin, die aber von der Beklagten nicht als Aktionärin anerkannt wurde, weil Götz seine Aktien nicht liberiert habe. Als dieser einer entsprechenden Zahlungsaufforderung keine Folge leistete, wurde er durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 24. September 1975 aus der Gesellschaft ausgeschlossen; seine Aktien wurden an Wiederkehr begeben. In der ausserordentlichen Generalversammlung vom 21. Oktober 1980 wurden sodann unter Vertretung aller Aktionäre - darunter Wiederkehr für 249 Aktien - die Beschlüsse vom 13. August 1974 bestätigt. Das heisst, dass die Inhaberaktien von Götz oder der Klägerin umgewandelt und ungültig erklärt wurden, ohne dass sie an der Generalversammlung vertreten waren. Das wäre nur angängig, wenn sie zuvor wegen Nichtliberierung zu Recht verlustig erklärt worden wären (Art. 681 Abs. 2 OR). Mit dem angefochtenen Urteil steht nun aber wie dargelegt fest, dass diese Kaduzierung unberechtigt gewesen ist. Die Generalversammlungsbeschlüsse vom 21. Oktober 1980 sind deshalb wegen Missachtung des Stimmrechts der Klägerin gemäss Art. 692 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 689 Abs. 4 OR aufzuheben und demgemäss die Berufung abzuweisen, ohne dass geprüft werden muss, ob der Aktienerwerb der Klägerin gegen Grundsätze des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (oder einen der vorangegangenen Bundesbeschlüsse) verstossen hat.