Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 112 II 286 KI-generiert

Swiss federal appeal against a cantonal cassation decision that partially reformed the merits: joint treatment of parallel appeals and mootness limited to the reformed point.

Geschäftsnummer BGE 112 II 286
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Court held that an appeal is admissible against a cantonal cassation decision that partially modified the merits of a lower appellate court's judgment, and it ordered that the two appeals—one against the cassation decision and one against the appellate judgment—be treated jointly. The cassation instance had upheld the appellate court in all respects except one: it recalculated the value of household furnishings and reduced the amount the defendants owed the claimants from 49,335.90 francs each to 45,121.20 francs each. The Federal Court ruled that, to the extent the cassation instance made a substantive (reformatory) decision on a question it had authority to decide, that decision replaced the appellate judgment and is the proper subject of appeal; in all other respects, particularly where the cassation instance reviewed only cantonal law and excluded federal law, the appellate judgment remains the final decision subject to appeal. Procedurally, the appeal against the cassation decision is only open regarding the point substantively altered, while the appeal against the appellate judgment becomes moot as to that point and continues for the rest.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 48 Abs. 1 OG. Gegen das Urteil der kantonalen Kassationsinstanz, welches jenes des Sachrichters teilweise materiell abgeändert hat, steht die Berufung an das Bundesgericht offen. Insoweit wird die Berufung gegen das Urteil des Sachrichters gegenstandslos, während sie in den übrigen Punkten aufrechterhalten bleibt. Beide Berufungen sind gemeinsam zu behandeln.

Schlagwörter

KI-generiert
Art. 48 Abs. 1 OG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 48 Abs. 1 OG
Soweit das Gesamtobergericht als Kassationsinstanz materiell entschieden hat, tritt dessen Urteil zweifellos an die Stelle des Appellationsurteils und bildet einen kantonalen Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG, gegen welchen die Berufung zulässig ist (BGE 93 II 284 E.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 93 II 284
1 OG, gegen welchen die Berufung zulässig ist (BGE 93 II 284 E.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Urteilskopf

112 II 286

47. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. April 1986 i.S. A. und Mitbeteiligter gegen A. und Mitbeteiligte (Berufung)

Regeste

Art. 48 Abs. 1 OG.

Gegen das Urteil der kantonalen Kassationsinstanz, welches jenes des Sachrichters teilweise materiell abgeändert hat, steht die Berufung an das Bundesgericht offen. Insoweit wird die Berufung gegen das Urteil des Sachrichters gegenstandslos, während sie in den übrigen Punkten aufrechterhalten bleibt. Beide Berufungen sind gemeinsam zu behandeln.

Erwägungen ab Seite 286

BGE 112 II 286 S. 286

Aus den Erwägungen:

2. a) Das als Kassationsinstanz entscheidende Gesamtobergericht des Kantons Luzern hat am 18. Dezember 1985 die Beschwerde der Kläger in allen Punkten abgewiesen, diejenige der Beklagten aber hinsichtlich des Wertes des Mobiliars, der im Appellationsverfahren mit Fr. 45'217.50 festgesetzt worden war, als begründet erklärt. Das der Appellationsbehörde formrichtig und rechtzeitig gestellte Begehren der Beklagten, auf die im Erbteilungsvertrag vom 23./24./26. Dezember 1954 enthaltene Schätzung abzustellen, war unbeachtet geblieben, womit für das Gesamtobergericht

BGE 112 II 286 S. 287

der Kassationsgrund der Nichtbeurteilung eines rechtsgenüglich gestellten Begehrens gegeben war.

Mit der Gutheissung der Beschwerde der Beklagten bezüglich des Mobiliarwertes mussten die Erbschaftsaktiven und damit auch die Pflichtteile neu berechnet werden. Von der Überlegung ausgehend, dass mit der neuen Berechnung das von der Appellationsinstanz neu zu fällende Urteil bereits verbindlich feststand und dieser kein Spielraum freier Entscheidung mehr blieb, und unter Berücksichtigung des Interesses der Parteien an einer ungesäumten Streiterledigung fällte deshalb die Kassationsinstanz ausnahmsweise einen reformatorischen Entscheid, indem sie - unter Aufhebung von Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsspruchs - den von den Beklagten den Klägern zu bezahlenden Betrag auf je Fr. 45 121.20 festsetzte.

b) Damit stellt sich die Frage, ob der Entscheid des Gesamtobergerichts als Kassationsinstanz an die Stelle des vom Obergericht als Appellationsinstanz am 13. März 1984 gefällten Urteils getreten und deshalb die Berufung gegen das letztere Urteil gegenstandslos geworden sei.

Formell wurde Ziffer 2 des Urteilsdispositivs der Appellationsbehörde, mit welcher die Beklagten zur Bezahlung von je Fr. 49 335.90 an die Kläger verpflichtet wurden, durch den Entscheid der Kassationsinstanz vom 18. Dezember 1985 aufgehoben und neu formuliert. Materiell aber wurde das vorinstanzliche Urteil lediglich dahingehend geändert, dass der von den Beklagten den Klägern zu bezahlende Betrag neu mit Fr. 45'121.20 festgesetzt wurde.

Soweit das Gesamtobergericht als Kassationsinstanz materiell entschieden hat, tritt dessen Urteil zweifellos an die Stelle des Appellationsurteils und bildet einen kantonalen Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG, gegen welchen die Berufung zulässig ist (BGE 93 II 284 E. 1). Es ist aber nicht so, dass der Entscheid der Kassationsinstanz jenen des Appellationsgerichts voll ersetzen würde. In allen Punkten - auch dort, wo es materiell neu geurteilt hat - hat das Gesamtobergericht nämlich gemäss den für die kantonale Kassationsbeschwerde geltenden Vorschriften ausschliesslich die Anwendung kantonalen Rechts überprüft, das Bundesrecht aber konsequent ausgeklammert und diesbezüglich auch nicht auf das Urteil der Appellationsinstanz verwiesen. Von dem Punkt abgesehen, in welchem materiell entschieden wurde, wäre daher eine Auseinandersetzung mit dem Entscheid der Kassationsinstanz

BGE 112 II 286 S. 288

soweit die Anwendung von Bundesrecht gerügt wird, gar nicht möglich. Der Rückgriff auf das Urteil des Obergerichts vom 19. März 1984 ist unumgänglich.

Es ist deshalb trotz der Aufhebung von Ziffer 2 des von der Appellationsinstanz angeordneten Dispositivs davon auszugehen, dass die Berufung gegen den Entscheid der Kassationsinstanz vom 18. Dezember 1985 nur insoweit offensteht, als diese materiell entschieden hat. In den übrigen Punkten bleibt die Berufung gegen das Urteil vom 19. März 1984 aufrechterhalten. Das bedeutet, dass beide Berufungen gemeinsam zu behandeln sind, wobei diejenige gegen das Urteil der Appellationsinstanz insoweit gegenstandslos wird, als dieses durch den Entscheid der Kassationsinstanz materiell abgeändert wurde. In den Punkten, zu denen - weil das Bundesrecht betreffend - sich die Kassationsinstanz nicht zu äussern hatte, sich denn auch nicht geäussert und das Urteil der Appellationsinstanz nicht übernommen und nicht bestätigt hat, bildet das Urteil vom 19. März 1984 den anzufechtenden Endentscheid.