Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 112 II 211 KI-generiert

Ricklin v. Estate: Allocation of Agricultural Parcels and Sufficiency of Agricultural Existence

Geschäftsnummer BGE 112 II 211
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Ricklin v. Estate: Allocation of Agricultural Parcels and Sufficiency of Agricultural Existence The case concerned the allocation of two agricultural parcels from an estate to an heir (F. Ricklin) at the earnings value, based on the heir's claim for sufficient agricultural existence under Art. 620 para. 2 of the Civil Code (ZGB), despite the parcels not having been cultivated by the heir before the death of the deceased. The Federal Supreme Court confirmed the standing jurisprudence that for the purpose of assessing whether a sufficient agricultural existence is met, an heir's own or leased land can only be considered if it was cultivated together with the deceased's farm as an economic unit *prior* to the death of the deceased. Since the claimant had never worked the specific parcels together with the deceased's endeavor, the court overturned the cantonal judgment, finding that extending the application of Art. 620 para. 2 ZGB to this situation—even if it aligns with agricultural policy goals—would contradict the legal requirement that the land must have been a single economic unit during the deceased's lifetime to prevent speculative acquisitions after inheritance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Bäuerliches Erbrecht (Art. 620 Abs. 2 ZGB). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz gegeben sei, darf Eigen- oder Pachtland des ansprechenden Erben nur berücksichtigt werden, wenn es schon zu Lebzeiten des Erblassers zusammen mit dessen Gewerbe als wirtschaftliche Einheit bewirtschaftet worden war (Bestätigung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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landwirtschaftliches Grundstück Nachlass des Erblassers Erbe parzellenweise Verpachtung Zivilurteil Wirtschaftlicher Wert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 104 II 257
2 ZGB wurde in erster Linie an den Fall gedacht, da der Erblasser seit langem und noch für lange Zeit ein Grundstück zu seinem Gewerbe hinzugepachtet hatte (BGE 104 II 257).
BGE 107 II 321
BGE 107 II 323
Farmhouse Owners' Right of Way Claim for Residential and Studio Needs
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

VPB 88-066 (1988-11-15)
Federal Law on Rural Land (LDFR) Modernization
«…, pour apprécier si cette condition est remplie, les immeubles affermés ne sont plus comptés (art. 620, 2e al., CC; ATF 112 II 211 ss; 107 II 319 ss) . Cette solution, déjà proposée par la com- mission d'experts dans son avant-projet, s'impose d'abor…»
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«…infatti la regola nel quadro di una divisione ereditaria (Schaufelberger, op. cit., n. 2 ad art. 607, con rimando a DTF 112 II 211). Il principio, tuttavia, non è assoluto e cede il passo di fronte a eventuali norme di divisione poste dall'ereditando…»
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11.2002.41 · ti
Appeal Regarding Inclusion of Partially Divided Real Estate in Inheritance Inventory and Litigation Costs
«…infatti la regola nel quadro di una divisione ereditaria (Schaufelberger, op. cit., n. 2 ad art. 607, con rimando a DTF 112 II 211). Il principio, tuttavia, non è assoluto e cede il passo di fronte a eventuali norme di divisione poste dall'ereditando…»
11.2011.40 · ti
Estate Division Dispute Over Real Property Sale vs. In-Kind Division
«…li diritti sui beni della successione. L'uguaglianza costituisce un principio fondamentale nel diritto successorio (DTF 112 II 211 consid. 2b). Gli eredi formano coi beni ereditari altrettante parti o lotti quanti sono gli eredi stessi o le loro stir…»

Volltext

Urteilskopf

112 II 211

35. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Juni 1986 i.S. Zweifel gegen Ricklin (Berufung)

Regeste

Bäuerliches Erbrecht (Art. 620 Abs. 2 ZGB).

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz gegeben sei, darf Eigen- oder Pachtland des ansprechenden Erben nur berücksichtigt werden, wenn es schon zu Lebzeiten des Erblassers zusammen mit dessen Gewerbe als wirtschaftliche Einheit bewirtschaftet worden war (Bestätigung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 211

BGE 112 II 211 S. 211

Zum Nachlass des am 6. Februar 1975 verstorbenen Magnus Zahner gehören die beiden Parzellen Nrn. 268 und 448 des Grundbuches Gommiswald. Mit einer Teilungsklage beantragte der Erbe Franz Ricklin, die beiden Grundstücke seien ihm zum Ertragswert

BGE 112 II 211 S. 212

zuzuweisen. Das Bezirksgericht See und das Kantonsgericht St. Gallen (I. Zivilkammer) haben diesem Begehren durch Entscheide vom 18. September 1984 bzw. vom 1. Oktober 1985 stattgegeben.

Der Beklagte Franz Zweifel hat das kantonsgerichtliche Urteil mit Berufung beim Bundesgericht angefochten. Er stellt den Antrag, die Liegenschaften des Erblassers in Gommiswald seien öffentlich, allenfalls unter den Erben, zu versteigern und es sei der Nettoerlös gemäss den gesetzlichen Quoten unter den Erben zu teilen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Gemäss der am 15. Februar 1973 in Kraft getretenen Neufassung des Art. 620 Abs. 2 ZGB können zur Beurteilung, ob eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz (im Sinne von Art. 620 Abs. 1 ZGB) gegeben sei, Anteile an Liegenschaften und für längere Dauer mitbewirtschaftete Liegenschaften berücksichtigt werden. Entgegen der früheren Praxis muss sich das erwähnte Erfordernis für eine Integralzuweisung damit nicht mehr allein aus dem in der Erbschaft befindlichen landwirtschaftlichen Gewerbe ergeben. Bei der Neufassung von Art. 620 Abs. 2 ZGB wurde in erster Linie an den Fall gedacht, da der Erblasser seit langem und noch für lange Zeit ein Grundstück zu seinem Gewerbe hinzugepachtet hatte (BGE 104 II 257). In Übereinstimmung mit neueren Lehrmeinungen hat das Bundesgericht entschieden, dass auch Grundstücke, die im Eigentum des Ansprechers stünden oder die dieser gepachtet habe, zu berücksichtigen seien. Es wurde jedoch festgehalten, dass das Land schon vor dem Tod des Erblassers nicht nur erworben bzw. in Pacht genommen, sondern auch zusammen mit dem Gewerbe des Erblassers bewirtschaftet worden sein müsse (vgl. BGE 107 II 321 ff. E. 4). Diese Betrachtungsweise wird im Schrifttum allgemein geteilt (vgl. ESCHER, Ergänzungslieferung zum landwirtschaftlichen Erbrecht, N. 6 zu Art. 620 ZGB; NEUKOMM/CZETTLER, Das bäuerliche Erbrecht, 5. A., S. 63; SCHNYDER, in: ZBJV 119/1983, S. 89; STUDER, Die Integralzuweisung landwirtschaftlicher Gewerbe nach der Revision des bäuerlichen Zivilrechts von 1972, 2. A., S. 112 f.; TUOR/SCHNYDER, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 9. A., S. 476).

4. Eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der dargelegten Rechtsprechung ist hier nicht gegeben, zumal der Kläger die beiden

BGE 112 II 211 S. 213

Nachlass-Parzellen Nrn. 268 und 448 nach den Feststellungen des Kantonsgerichts nie bewirtschaftet hat. Die Vorinstanz verkennt diese Tatsache nicht; sie ist jedoch der Ansicht, dass es sich rechtfertige, Art. 620 Abs. 2 ZGB (in Ausdehnung der bisherigen Rechtsprechung) trotzdem anzuwenden und die klägerischen Grundstücke bei der Beurteilung der Frage, ob die strittigen Parzellen eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz zu bieten vermöchten, zu berücksichtigen. Ihre Annahme, die von ihr angeführten Autoren würden den gleichen Standpunkt vertreten, ist indessen unzutreffend. HOTZ (Bäuerliches Grundeigentum, in: ZSR 98/1979 II S. 195) geht davon aus, dass die Berechnungsgrundlage für die Frage der ausreichenden Existenz auf Pacht- und Eigenland des möglichen Übernehmers ausgedehnt werden dürfe, soweit solches zusammen mit dem Erbschaftskomplex eine Einheit bilde. Aus dem Zusammenhang heraus kann diese Äusserung vernünftigerweise nur dahin ausgelegt werden, dass auch nach diesem Autor die (wirtschaftliche) Einheit bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestanden haben muss. Eindeutig dieser Ansicht sind andererseits auch NEUKOMM/CZETTLER (a.a.O. S. 63), wenn sie von Liegenschaften des Bewerbers sprechen, die seit längerer Zeit und für längere Dauer mitbewirtschaftet würden. Diese beiden Autoren verwerfen zudem ausdrücklich die von KELLER (in: Blätter für Agrarrecht 1973, S. 38 f., und 1976, S. 8 f.) vertretene Auffassung, wonach auch Grundstücke in Betracht fielen, die nicht zusammen mit dem Gewerbe des Erblassers bewirtschaftet worden seien und die der Bewerber erst nach dem Tod des Erblassers zugepachtet habe (vgl. NEUKOMM/CZETTLER, a.a.O. S. 62 Anm. 88).

Eine Ausweitung der Anwendung von Art. 620 Abs. 2 ZGB auf einen Fall wie den vorliegenden findet sodann auch in den Materialien keine Stütze. Den parlamentarischen Beratungen ist vielmehr zu entnehmen, dass man einhellig davon ausging, dass Pachtverhältnisse ausser Betracht zu bleiben hätten, wenn sie im Zeitpunkt des Erbgangs noch gar nicht abgeschlossen waren. Damit sollten spekulative Geschäfte - die durch (unter Umständen rein gefälligkeitshalber ermöglichte) Zupachten nach Eröffnung des Erbganges verwirklicht werden könnten - verhindert werden. Ausserdem war im Parlament darauf hingewiesen worden, dass man bei der Formulierung des Gesetzestextes bestrebt gewesen sei, die (im erwähnten Sinn) beschränkte Berücksichtigung von mitbewirtschafteten Liegenschaften zum Ausdruck zu bringen (vgl. Amtl.Bull. StR 1971, S. 403; Amtl.Bull. NR 1972 I, S. 1171).

BGE 112 II 211 S. 214

Ein Missbrauch dürfte hier freilich auszuschliessen sein, zumal der Kläger immerhin über gut 6,5 ha Eigenland verfügt und von dem rund 4 ha umfassenden Pachtland nicht gesagt werden kann, es sei nur im Hinblick auf die Teilung des Nachlasses von Magnus Zahner gepachtet worden. Dies vermag am Gesagten indessen nichts zu ändern, da aufgrund des Gesetzes Land eines Ansprechers, das mit dem Gewerbe des Erblassers keine wirtschaftliche Einheit gebildet hatte, auch dann nicht berücksichtigt werden kann, wenn jener dartut, dass kein Missbrauch vorliege. Es ist durchaus einzuräumen, dass die vorinstanzliche Betrachtungsweise der in Art. 1 EGG verankerten agrarpolitischen Zielsetzung entspricht, die Schaffung und Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe zu begünstigen. Indessen kann die erwähnte Gesetzesbestimmung hier nicht uneingeschränkt herangezogen werden, da das bäuerliche Erbrecht Sonderrecht darstellt, bei dessen Anwendung Zurückhaltung geboten ist. Angesichts der oben dargelegten Umstände geht es auf jeden Fall nicht an, im Sinne des kantonsgerichtlichen Urteils, d.h. auf dem Wege der Rechtsprechung, dem agrarpolitischen Zweck, der dem bäuerlichen Erbrecht zugrunde liegt, gegenüber dem im allgemeinen Erbrecht statuierten Anspruch der Gleichbehandlung aller Erben in noch stärkerem Masse den Vorrang zu geben (vgl. BGE 107 II 323 oben).

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