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BGE 112 II 191 KI-generiert

Art. 42 OG; Zuständigkeit des Bundesgerichts. Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit und Auflösung von juristischen Personen gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. b BewG und Art. 57 Abs. 3 ZGB gelten nicht als vermögensrechtlich und können deshalb nicht gestützt auf Art. 42 OG direkt beim Bundesgericht angehoben werden (E. 2).

Geschäftsnummer BGE 112 II 191
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Canton v. Corporation: Jurisdiction over Nullity and Dissolution Action A Swiss Canton brought a direct action before the Federal Supreme Court against a corporation, seeking a declaration of nullity and dissolution of the legal entity based on the Federal Act on the Acquisition of Real Estate by Foreign Persons (BewG) Art. 27(1)(b) and the Civil Code (ZGB) Art. 57(3), also demanding the net proceeds of the liquidation be handed over to the Canton, asserting jurisdiction under the Federal Judiciary Act (OG) Art. 42. The Federal Supreme Court ruled that the claim for declaration of nullity and dissolution is fundamentally personal rights-related, not a claim concerning property rights, and although the claim includes the financial consequence of receiving liquidation proceeds, this is merely a result of the requested dissolution; therefore, such actions do not meet the minimum value requirement and are not deemed "pecuniary disputes" required for the Federal Supreme Court’s direct jurisdiction under OG Art. 42.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 42 OG; Zuständigkeit des Bundesgerichts. Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit und Auflösung von juristischen Personen gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. b BewG und Art. 57 Abs. 3 ZGB gelten nicht als vermögensrechtlich und können deshalb nicht gestützt auf Art. 42 OG direkt beim Bundesgericht angehoben werden (E. 2).

Schlagwörter

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Nichtigerklärung zivilrechtlicher Direktprozess Ertrag Erbschaftsliquidation juristische Person Mobiliarvermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 92 II 213
direkten Prozesses gemäss dieser Bestimmung bilden (BGE 92 II 213 E.
BGE 107 Ib 157
direkten Prozesses gemäss dieser Bestimmung bilden (BGE 92 II 213 E. 3b; vgl. auch BGE 107 Ib 157 E. 1).
BGE 108 II 78
Es kann daher nicht gesagt werden, mit der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit und Auflösung der Beklagten werde letztlich ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt (BGE 108 II 78; BGE 112 II 3 E.
BGE 112 II 3
Es kann daher nicht gesagt werden, mit der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit und Auflösung der Beklagten werde letztlich ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt (BGE 108 II 78; BGE 112 II 3 E.
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Volltext

Urteilskopf

112 II 191

31. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Mai 1986 i.S. Kanton Graubünden gegen Gordona S.A. (Direktklage gemäss Art. 42 OG)

Regeste

Art. 42 OG; Zuständigkeit des Bundesgerichts.

Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit und Auflösung von juristischen Personen gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. b BewG und Art. 57 Abs. 3 ZGB gelten nicht als vermögensrechtlich und können deshalb nicht gestützt auf Art. 42 OG direkt beim Bundesgericht angehoben werden (E. 2).

Erwägungen ab Seite 191

BGE 112 II 191 S. 191

Erwägungen:

1. Mit Klageschrift vom 22. Januar 1986 hat der Kanton Graubünden beim Bundesgericht gestützt auf Art. 27 Abs. 1 lit. b BewG und Art. 57 Abs. 3 ZGB eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit und Auflösung der Gordona SA, Roveredo, eingereicht. Der Nettoerlös aus der Liquidation sei dem Kanton Graubünden auszuhändigen. Die Zuständigkeit des Bundesgerichts soll sich aus Art. 42 OG ergeben.

2. a) Art. 42 OG weist dem Bundesgericht als einziger Instanz zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen einem Kanton einerseits und Privaten oder Korporationen anderseits zu, wenn eine Partei es rechtzeitig verlangt und der Streitwert wenigstens Fr. 8'000.-- beträgt. Art. 42 OG verlangt somit einen Mindeststreitwert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können daher nur vermögensrechtliche Streitigkeiten Gegenstand eines

BGE 112 II 191 S. 192

direkten Prozesses gemäss dieser Bestimmung bilden (BGE 92 II 213 E. 3b; vgl. auch BGE 107 Ib 157 E. 1).

b) Das Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit und Auflösung betrifft den Rechtsbestand der Beklagten und ist daher persönlichkeitsrechtlicher Natur. Wohl beantragt der Kläger auch die Zusprechung des Liquidationserlöses. Der Vermögensanfall an das berechtigte Gemeinwesen gemäss Art. 57 Abs. 1 und 3 ZGB bildet jedoch die blosse Folge der Aufhebung der juristischen Person. Es kann daher nicht gesagt werden, mit der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit und Auflösung der Beklagten werde letztlich ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt (BGE 108 II 78; BGE 112 II 3 E. 2). Infolgedessen ist das Bundesgericht zur Behandlung des vorliegenden Direktprozesses nicht zuständig. Eine andere Gesetzesvorschrift, welche die Zuständigkeit des Bundesgerichts begründen könnte, kommt nicht in Betracht.