Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 112 II 167 KI-generiert

Basler v. AHV (Family Liability Limitation in Social Insurance Recourse)

Geschäftsnummer BGE 112 II 167
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Basler v. AHV (Family Liability Limitation in Social Insurance Recourse) A man driving his van in Italy with his wife and minor daughter caused an accident after a stabilizing bar broke, resulting in his wife’s death. Criminal proceedings against him were dropped due to lack of fault. The daughter received a motherless orphan's pension from the Swiss Old and Survivors' Insurance (AHV), the capital of which the AHV sought to recover from the man's motor vehicle third-party liability insurer (Basler) based on its right of recourse (Art. 48ter AHVG). The court rejected the claim, holding that Art. 48ter AHVG, which reserves Art. 129(2) KUVG (now Art. 44 UVG), constitutes a liability limitation benefiting family members (spouse, ascendants/descendants, or persons in domestic community) against claims for non-intentional or non-grossly negligent injury, regardless of whether the victim was insured with SUVA or not. This general privilege for family members against recourse by social insurance is based on the system's objective to avoid social insurance taking back with one hand what it provided with the other, thus maintaining the social purpose of AHV within the family unit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Motorfahrzeughaftpflicht. Regressrecht der Sozialversicherung. Art. 48ter Satz 2 AHVG enthält entgegen seinem Wortlaut und Äusserungen zu seiner Entstehung keinen blossen Vorbehalt, sondern eine Haftungsbeschränkung zugunsten der in Art. 129 Abs. 2 KUVG (nun in Art. 44 Abs. 1 UVG) erwähnten Familienangehörigen. Die Beschränkung kann einer Regressforderung der Sozialversicherung entgegengehalten werden, gleichviel ob der vom Unfall Betroffene bei der SUVA versichert gewesen sei oder nicht.

Schlagwörter

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Haftung der versicherten Person Versicherungsleistung der Sozialversicherung Unfallopfer Familienangehöriger Kraftfahrzeugversicherung Hinterlassenenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 48ter Satz
Art. 48ter Satz 2 AHVG enthält entgegen seinem Wortlaut und Äusserungen zu seiner Entstehung keinen blossen Vorbehalt, sondern eine Haftungsbeschränkung zugunsten der in Art.
Art. 129 Abs. 2 KUVG
48ter Satz 2 AHVG enthält entgegen seinem Wortlaut und Äusserungen zu seiner Entstehung keinen blossen Vorbehalt, sondern eine Haftungsbeschränkung zugunsten der in Art. 129 Abs. 2 KUVG (nun in Art.
Art. 44 Abs. 1 UVG
This provision, which replaced Art. 129 KUVG, defines the conditions under which liability is limited for family members, which was central to the court's decision.
Art. 48 AHVV
August 1982 eine "Mutterwaisenrente" (Art. 48 AHVV).
Art. 48ter AHVG
Die Klägerin berief sich in der Sache auf Art. 48ter AHVG.
Art. 129 KUVG
48ter AHVG tritt die Alters- und Hinterlassenenversicherung bis auf die Höhe ihrer gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche ein, die der Versicherte und seine Hinterlassenen gegen den haftpflichtigen Dritten haben (Satz 1); Art. 129 KUVG "bleibt vorbehalten" (Satz 2).
Art. 44 UVG
2 KUVG in Frage, der durch Art. 44 UVG ersetzt worden ist, weshalb nun diese Bestimmung als vorbehalten gilt (SCHAER, Grundzüge des Zusammenwirkens von Schadenausgleichsystemen, Randziffer (Rz.) 967; BOLLER, La limitation de la responsabilité civile des proches et de l'employeur à l'égard du travailleur, Diss.
Art. 80 SVG
129 KUVG ähnlich wie in Art. 80 SVG ausdrücklich zu erwähnen sei.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 103 Ia 290
Die Vorarbeiten sind weder verbindlich noch für die Auslegung unmittelbar entscheidend (BGE 103 Ia 290 E.
BGE 67 II 236
2c mit Hinweisen); denn ein Gesetz entfaltet, wie in BGE 67 II 236 E.
BGE 100 II 57
Das heisst nicht, die Gesetzesmaterialien seien methodisch unbeachtlich; sie können namentlich dann, wenn eine Bestimmung unklar ist oder verschiedene, sich widersprechende Auslegungen zulässt, ein wertvolles Hilfsmittel sein, den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 100 II 57 mit Hinweisen).
BGE 105 II 138
Diesfalls darf auch von einem klaren Text abgewichen werden (BGE 105 II 138 E.
BGE 101 Ia 207
2a und BGE 101 Ia 207 mit Hinweisen).
BGE 67 II 235
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This article imposes the court costs on the losing party (the appellant, the Federal Old Age and Survivors' Insurance).

Art. 44 Abs. 1 UVG

This provision, which replaced Art. 129 KUVG, defines the conditions under which liability is limited for family members, which was central to the court's decision.

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BGE 152 III 154
Refund of Court Cost Advance to Prevailing Creditor in Summary Debt Collection Proceedings: Revised Code of Civil Procedure Governs Over Debt Collection Act
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«…nterpretieren ist, dass andere Normen nicht obsolet werden (vgl. dazu KRAMER/ARNET, a.a.O., S. 122 mit Hinweis auf [BGE 112 II 167](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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Student Dismissal Upheld for Exam Misconduct Involving Mobile Phone
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BGE 146 III 362
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Volltext

Urteilskopf

112 II 167

29. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 29. April 1986 i.S. Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung gegen Basler Versicherungs-Gesellschaft (Direktprozess)

Regeste

Motorfahrzeughaftpflicht. Regressrecht der Sozialversicherung.

Art. 48ter Satz 2 AHVG enthält entgegen seinem Wortlaut und Äusserungen zu seiner Entstehung keinen blossen Vorbehalt, sondern eine Haftungsbeschränkung zugunsten der in Art. 129 Abs. 2 KUVG (nun in Art. 44 Abs. 1 UVG) erwähnten Familienangehörigen.

Die Beschränkung kann einer Regressforderung der Sozialversicherung entgegengehalten werden, gleichviel ob der vom Unfall Betroffene bei der SUVA versichert gewesen sei oder nicht.

Sachverhalt ab Seite 167

BGE 112 II 167 S. 167

A.- Antonio Carrieri wohnte 1982 in Neuenstadt (BE) und war Halter eines VW-Lieferwagens, der mit schweizerischen Kontrollschildern versehen war. Für seine Halterhaftpflicht war er bei der "Basler" versichert.

BGE 112 II 167 S. 168

Am 10. Juli 1982 fuhr er in Begleitung seiner Ehefrau sowie der Tochter Orietta mit dem Wagen durch das Aostatal. Im Gebiet von Gignod brach am Wagen eine Stabilisierungsstange. Carrieri verlor daraufhin die Herrschaft über das Fahrzeug, das über die Strasse hinaus geriet und sich überschlug. Seine Frau kam beim Unfall ums Leben. Ein Strafverfahren gegen Carrieri wurde vom "Tribunale di Aosta" am 21. Dezember 1982 mangels Verschuldens eingestellt.

Orietta Carrieri, die am 28. November 1971 geboren ist, bezieht von der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung seit dem 1. August 1982 eine "Mutterwaisenrente" (Art. 48 AHVV). Das Deckungskapital der Rente beträgt Fr. 28'249.--.

B.- Am 20. September 1985 klagte die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung, vertreten durch das Bundesamt für Sozialversicherung, beim Bundesgericht gegen die "Basler" auf Zahlung von Fr. 28'249.-- nebst 5% Zins seit 1. August 1982. Die Klägerin berief sich in der Sache auf Art. 48ter AHVG.

Das Bundesgericht weist die Klage gemäss Antrag der Beklagten ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 48ter AHVG tritt die Alters- und Hinterlassenenversicherung bis auf die Höhe ihrer gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche ein, die der Versicherte und seine Hinterlassenen gegen den haftpflichtigen Dritten haben (Satz 1); Art. 129 KUVG "bleibt vorbehalten" (Satz 2). Hier kommt einzig Art. 129 Abs. 2 KUVG in Frage, der durch Art. 44 UVG ersetzt worden ist, weshalb nun diese Bestimmung als vorbehalten gilt (SCHAER, Grundzüge des Zusammenwirkens von Schadenausgleichsystemen, Randziffer (Rz.) 967; BOLLER, La limitation de la responsabilité civile des proches et de l'employeur à l'égard du travailleur, Diss. Freiburg 1984, S. 70). Nach Art. 44 Abs. 1 UVG steht dem obligatorisch Versicherten und seinen Hinterlassenen ein Haftpflichtanspruch gegen den Ehegatten, einen Verwandten in auf- und absteigender Linie oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person nur zu, wenn der Belangte den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. Streitig ist vorliegend, ob diese Einschränkung der Haftpflicht auch einer Regressforderung der Sozialversicherung gemäss Art. 48ter AHVG entgegengehalten werden kann, wenn es um Ansprüche unter Familienangehörigen

BGE 112 II 167 S. 169

wie hier geht. Die Beklagte bejaht die Frage, zumal ein Fall reiner Kausalhaftung vorliege; die Klägerin verneint sie dagegen, weil die Verstorbene nicht bei der SUVA versichert gewesen sei.

a) Satz 2 von Art. 48ter AHVG war im Entwurf des Bundesrates nicht enthalten. Er geht auf einen Antrag Hefti in der ständerätlichen Kommission zurück, die Haftung des Dritten fallenzulasen, soweit eine Institution, der er Prämien zahle, die Haftung übernehme. Der Antrag wurde in der Folge dahin abgeändert, dass Art. 129 KUVG vorbehalten bleibe. Damit sollte laut Protokoll der Subkommission für Regressfragen (S. 3) sichergestellt werden, dass die Haftungsbeschränkung des Arbeitgebers und der Familienglieder nach KUVG grundsätzlich auch für den Rückgriff der Sozialversicherungen gelte, weshalb Art. 129 KUVG ähnlich wie in Art. 80 SVG ausdrücklich zu erwähnen sei. Zusammenfassend stellte die Subkommission fest, dass die gleiche Beschränkung "in jedem Fall auch für AHV/IV gilt", auf Art. 129 KUVG "daher an sich nicht besonders verwiesen" werden müsste, es aber nicht schaden könne, diese Bestimmung zu erwähnen. Der Vorschlag der Subkommission ist sodann ohne weitere Begründung nicht nur von der ständerätlichen Kommission (Prot. vom 26. April 1977 S. 6/7) und vom Ständerat selber (Sten.Bull. StR 1977 S. 263), sondern im Differenzbereinigungsverfahren auch vom Nationalrat (Sten.Bull. NR 1977 S. 748) angenommen worden.

Die Äusserungen der Entstehungsgeschichte zu Satz 2 von Art. 48ter AHVG sind unklar, ja widersprüchlich und ergeben daher keine schlüssigen Anhaltspunkte für die Frage, wie der Vorbehalt in Fällen wie hier zu verstehen ist. Die vermeintliche Ähnlichkeit zur Fassung des Art. 80 SVG vor Inkrafttreten des UVG besteht nicht, weil darin ausdrücklich jenen Geschädigten, die bei der SUVA versichert sind, die Ansprüche aus dem SVG unter Vorbehalt von Art. 129 KUVG gewahrt blieben. Gilt die Haftungsbeschränkung gemäss Art. 129 Abs. 2 KUVG "in jedem Fall auch" für die Sozialversicherungen, wie die Subkommission angenommen hat, so kommt nichts darauf an, ob der Verletzte oder Getötete bei der SUVA versichert gewesen ist, wie dies Art. 80 aSVG verlangte. Wird die Haftungsbeschränkung dagegen nicht von einer bestehenden Versicherung bei der SUVA abhängig gemacht, so musste auf Art. 129 KUVG verwiesen, konnte folglich entgegen der Annahme der Subkommission auf den Hinweis nicht verzichtet werden. Ein besonderer Hinweis erübrigte sich nur,

BGE 112 II 167 S. 170

wenn die Vorschrift des Art. 129 Abs. 2 KUVG im Bereich der Sozialversicherungen bloss unter den in ihr genannten Voraussetzungen anwendbar sein sollte; dazu gehörte insbesondere, dass der Unfall einen bei der SUVA Versicherten traf.

b) Eine Gesetzesbestimmung ist in erster Linie aus sich selbst, d.h. nach ihrem Wortlaut, Sinn und Zweck sowie nach den ihr zugrunde liegenden Wertungen auszulegen. Die Vorarbeiten sind weder verbindlich noch für die Auslegung unmittelbar entscheidend (BGE 103 Ia 290 E. 2c mit Hinweisen); denn ein Gesetz entfaltet, wie in BGE 67 II 236 E. 2d gerade zu Art. 129 Abs. 2 KUVG ausgeführt worden ist, ein eigenständiges, vom Willen des Gesetzgebers unabhängigen Dasein, sobald es in Kraft getreten ist. Das heisst nicht, die Gesetzesmaterialien seien methodisch unbeachtlich; sie können namentlich dann, wenn eine Bestimmung unklar ist oder verschiedene, sich widersprechende Auslegungen zulässt, ein wertvolles Hilfsmittel sein, den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 100 II 57 mit Hinweisen). Das ist hier allerdings nicht der Fall, da die Äusserungen der Subkommission zu Satz 2 von Art. 48ter AHVG die Schwierigkeit, wie der streitige Vorbehalt zu verstehen ist, nicht beseitigen, sondern erhöhen. Fragen kann sich daher bloss, ob der an sich klare Wortlaut den Sinn, den Satz 2 von Art. 48ter AHVG in Verbindung mit Satz 1 vernünftigerweise haben muss, wirklich wiedergibt oder ob er ihm gar zuwiderläuft. Diesfalls darf auch von einem klaren Text abgewichen werden (BGE 105 II 138 E. 2a und BGE 101 Ia 207 mit Hinweisen).

Wortlaut und Einordnung des streitigen Vorbehaltes ermöglichen, wie SCHAER (Rz. 835) und STOESSEL (Das Regressrecht der AHV/IV gegen den Haftpflichtigen, Diss. Zürich 1982, S. 48/49) aufzeigen, verschiedene Auslegungen. Nach den Äusserungen zu ihrer Entstehung könnte angenommen werden, dass die Bestimmung nur das vorbehalte, was bereits in Art. 129 Abs. 2 KUVG gesagt sei. Diese Auslegung hat zwar den Wortlaut für sich, entbehrt aber jeder Rechtfertigung; Satz 2 von Art. 48ter AHVG wäre sinn- und zwecklos, hielte er bloss fest, was auch ohne einen solchen Hinweis bereits aufgrund von Art. 129 Abs. 2 KUVG gilt (STOESSEL, S. 49; SCHAER, Rz. 835). Abzulehnen ist auch die Auffassung, das in Art. 129 Abs. 2 KUVG enthaltene Haftungsprivileg sei anzuwenden, wenn der Verletzte oder Getötete nicht bei der SUVA, sondern nur bei der AHV/IV versichert ist. Die Sozialversicherungen decken den Versorgerschaden in den allerwenigsten Fällen ausreichend; da sie nur das notwendige Mindesteinkommen

BGE 112 II 167 S. 171

sicherstellen wollen, müssen die bei ihnen Versicherten sehr oft sogar zusätzliche Bedingungen erfüllen, um in den Genuss der vollen Leistungen zu kommen. Es kann daher nicht der Sinn des Gesetzes sein, den Geschädigten durch eine weiterreichende Haftungsbeschränkung noch mehr zu benachteiligen; das widerspräche nicht nur dem System, sondern liefe auch den Grundgedanken des Gesetzes stracks zuwider (STOESSEL, S. 49; GEISER, Die Treuepflicht des Arbeitnehmers und ihre Schranken, Diss. Bern 1982, S. 118/19).

Im Schrifttum wird Satz 2 von Art. 48ter AHVG durchwegs dahin ausgelegt, dass Regresse der Sozialversicherung gegenüber den in Art. 129 Abs. 2 KUVG genannten Familienangehörigen auszuschliessen sind, weshalb man diese Bestimmung in jener nicht bloss hätte vorbehalten, sondern für sinngemäss anwendbar erklären müssen (SCHAER, Rz. 967; STOESSEL, S. 49/50; BOLLER, S. 70; GEISER, S. 118). Das eine wie das andere leuchtet ein. Die Einschränkung der Haftpflicht von Familienangehörigen gemäss Art. 129 Abs. 2 KUVG ist Ausfluss der Idee, dass die Sozialversicherung nicht mit der linken Hand zurücknehmen soll, was sie mit der rechten gegeben hat, weil dies als stossend bezeichnet werden müsste. Das ist zu Recht bereits in der bundesrätlichen Botschaft zum Entwurf des KUVG von 1906 hervorgehoben worden (BGE 67 II 235) und heute mehr denn je als allgemein gültige Überlegung zu beachten, wenn der soziale Zweck der AHV gegenüber Familienangehörigen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, nicht in Frage gestellt werden soll (MAURER, Recht und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, S. 355; SCHAER, Rz. 966 ff. mit Hinweisen). Eine harmonisierende Betrachtungsweise in dem Sinne, dass der Familienangehörige unbekümmert um die Herkunft der Leistungen allgemein privilegiert wird, drängt sich um so mehr auf, als Art. 72 Abs. 3 VVG ebenfalls ein solches Privileg für Personen enthält, die mit dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten gelangt, allerdings im Wege der Lückenfüllung, zum gleichen Ergebnis.

c) Aus diesen Gründen ist vorliegend ein Recht der Klägerin, gemäss Art. 48ter AHVG auf haftpflichtige Dritte zurückzugreifen, wegen der allgemeingültigen Privilegierung von Familienangehörigen zu verneinen, gleichviel ob das vom Unfall betroffene Opfer bei der SUVA versichert gewesen sei oder nicht. Damit fehlt der Klage die rechtliche Grundlage.