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BGE 112 II 104 KI-generiert

Art. 397d ZGB, Art. 44 lit. f OG; fürsorgerische Freiheitsentziehung. Der richterlichen Beurteilung sind nur die Freiheit entziehende oder beschränkende Massnahmen zugänglich, nicht aber behördliche Entscheide, die eine solche Massnahme aufheben.

Geschäftsnummer BGE 112 II 104
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Guardian Challenge to Release from Compulsory Psychiatric Placement Not Subject to Judicial Review A guardian challenged the decision of the guardianship authority to release the ward from compulsory placement in a psychiatric clinic after the authority, against the guardian's request, approved the release based on the treating doctors' recommendation. The Federal Supreme Court ruled that the judicial review provided by Art. 397d CC is strictly limited to decisions concerning the deprivation or restriction of liberty and does not extend to governmental decisions that revoke such a measure, as the statutory provision, system, and legislative history indicate that the right to judicial review (necessitated by the ECHR) is solely intended to protect against the initial loss of liberty, not its subsequent restoration. Consequently, the guardian's appeal against the cantonal court's refusal to hear the complaint concerning the release was dismissed, as the decision to lift the compulsory measure is not subject to judicial review under Art. 397d CC and therefore cannot be challenged before the Federal Supreme Court.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 397d ZGB, Art. 44 lit. f OG; fürsorgerische Freiheitsentziehung. Der richterlichen Beurteilung sind nur die Freiheit entziehende oder beschränkende Massnahmen zugänglich, nicht aber behördliche Entscheide, die eine solche Massnahme aufheben.

Schlagwörter

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Vormundschaftsbehörde Vormund Normenkontrolle Freiheitsentzug gesetzlicher Anspruch Haftentlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 397d ZGB
Art. 397d ZGB, Art. 44 lit. f OG; fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Art. 44 lit. f OG
397d ZGB, Art. 44 lit. f OG; fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Art. 5 Ziff. 4 EMRK
Die rechtsstaatliche Garantie der gerichtlichen Überprüfung sei nämlich durch den Beitritt der Schweiz zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) notwendig geworden und könne sich daher - entsprechend dem Sinn von Art. 5 Ziff.
Art. 397d Abs. 1 ZGB
Das folge auch aus der Systematik des Gesetzes einerseits, weil Art. 397d Abs. 1 ZGB Rechtsschutz bezüglich der Art.
Art. 397d Abs. 2 ZGB
Art. 397d ZGB, Art. 44 lit. f OG; fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Art. 397a Abs. 1 ZGB
Art. 397a Abs. 1 ZGB; RIEMER, Grundriss des Vormundschaftsrechts, Bern 1981, § 8 N.
Art. 1 ZGB
251, 274 zu Art. 1 ZGB; HÄFELIN, Zur Lückenfüllung im öffentlichen Recht, in: Festschrift zum 70.
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

WBE.2021.37 (2021-02-08) · ag
Mandatory Placement Revocation Appeal Not Permitted
«…ördlichen Entscheiden, die eine solche Massnahme aufheben und damit die früher entzogene Freiheit wiederherstellen (BGE 112 II 104 E. 3). Entsprechend war gegen Entscheide, die eine die Freiheit entziehende oder beschränkende Massnahme aufheben, wie…»
5A_663/2013 (2013-11-05)
«…etzten Behörde richtet, berechtigt sein soll (Urteil C.143/1986 vom 14. August 1986 E. 2, nicht veröffentlicht in: BGE 112 II 104 ). 4. Der vorliegende Fall zeigt sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht wie folgt: 4.1. Das Verwaltungsgericht…»
A/1420/2010 (2010-05-18) · ge
Parents' Appeal of Unrestricted Patient Release Denied for Lack of Standing
«…te, aucun droit ne leur est reconnu d’appeler d’une décision de l’autorité lorsqu’elle lève une telle mesure (ATF 112 II 104 JT 1989 I 376 ; ATF 122 II 18 JT 1998 I 826). Partant, si un proche d’une personne hospitalisée a…»
Arr.t.2008.17 (2008-12-16) · vd
Relatives' Appeal Inadmissible for Refusal of Elderly Placement
«…sistance valaient de la même manière pour les personnes faisant l'objet d'une mesure tutélaire que pour les autres (ATF 112 II 104, c. 3b, JT 1989 I 376). L'on ne saurait dès lors plus admettre que les voies de recours et leurs bénéficiaires, tels qu…»
5C.188/2000 (2000-10-24)
«…ig. Mit dieser können nur die Freiheit entziehende oder beschränkende Massnahmen angefochten werden ( Art. 48 OG ; BGE 112 II 104 E. 3c S. 106), und dies auch nur wegen Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die fürsorgerische Freiheitsentz…»
BGE 122 I 18
«…en. Wie sich aus der Botschaft des Bundesrates (BBl 1977 III, S. 36 f.) und der Rechtsprechung des Bundesgerichts ([BGE 112 II 104](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

112 II 104

20. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. August 1986 i.S. M. (Berufung)

Regeste

Art. 397d ZGB, Art. 44 lit. f OG; fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Der richterlichen Beurteilung sind nur die Freiheit entziehende oder beschränkende Massnahmen zugänglich, nicht aber behördliche Entscheide, die eine solche Massnahme aufheben.

Sachverhalt ab Seite 104

BGE 112 II 104 S. 104

Die 1960 geborene, auf eigenes Begehren bevormundete Silvia T. war gestützt auf die Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden.

Auf Empfehlung der behandelnden Ärzte und entgegen dem Antrag des Vormundes hiess der Vormundschaftsrat des Kantons Basel-Stadt am 15. Januar 1986 ein Entlassungsgesuch der Silvia T. gut und hob den seinerzeitigen Einweisungsentscheid auf. Hiegegen rekurrierte der Vormund M. an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, welches auf den Rekurs nicht eintrat.

Der Vormund M. erhob gegen diesen Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt Berufung an das Bundesgericht.

BGE 112 II 104 S. 105

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Gemäss Art. 397d ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person "gegen den Entscheid" innert zehn Tagen nach der Mitteilung schriftlich den Richter anrufen.

a) Die Vorinstanz ist zur Auffassung gelangt, dass die hier vorgesehene gerichtliche Beurteilung auf die Freiheit entziehende Massnahmen beschränkt sei und nicht in Anspruch genommen werden könne für Entscheide, welche die früher entzogene Freiheit wiederherstellen. Die rechtsstaatliche Garantie der gerichtlichen Überprüfung sei nämlich durch den Beitritt der Schweiz zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) notwendig geworden und könne sich daher - entsprechend dem Sinn von Art. 5 Ziff. 4 EMRK - nur auf die Freiheit entziehende Massnahmen, nicht aber auf deren Aufhebung erstrecken. Das folge auch aus der Systematik des Gesetzes einerseits, weil Art. 397d Abs. 1 ZGB Rechtsschutz bezüglich der Art. 397a bis 397c ZGB gewähre, die durchweg von der Freiheitsentziehung handeln, anderseits weil Art. 397d Abs. 2 ZGB das Recht auf richterliche Beurteilung ausdrücklich für die Abweisung eines Entlassungsgesuches einräume und damit ebenfalls erkennen lasse, dass der Gesetzgeber nur die Freiheit entziehende Massnahmen ins Auge gefasst habe. Schliesslich weisen nach den Ausführungen des Appellationsgerichts auch die Gesetzesmaterialien, insbesondere die in der Botschaft des Bundesrates genannten Fälle (BBl 1977 III, S. 36 f.), darauf hin, dass der Anspruch auf gerichtliche Beurteilung bloss bei der Freiheitsentziehung, nicht aber bei der Aufhebung einer die Freiheit entziehenden Massnahme bestehe.

b) Gegen diese triftige Begründung des Appellationsgerichts vermögen die Argumente des Berufungsklägers nicht aufzukommen. Die Vorschriften über die fürsorgerische Freiheitsentziehung, vor allem auch Art. 397d Abs. 1 ZGB, gelten in gleicher Weise für nicht bevormundete Personen wie für solche, die unter Vormundschaft stehen (vgl. Art. 397a Abs. 1 ZGB; RIEMER, Grundriss des Vormundschaftsrechts, Bern 1981, § 8 N. 12). Daher kann der Anspruch auf richterliche Beurteilung eines Entscheides nicht davon abhängen, ob der Betroffene bevormundet ist oder nicht, und lässt sich der Geltungsbereich von Art. 397d ZGB nicht durch Überlegungen begründen, die ausschliesslich dem Vormundschaftsrecht entstammen. Das gilt unbeschadet der Tatsache, dass

BGE 112 II 104 S. 106

die fürsorgerische Freiheitsentziehung als Teil des Vormundschaftsrechts aufgefasst werden kann (SCHNYDER, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung als Teil des schweizerischen Vormundschaftsrechtes, ZVW 35/1980, S. 121 ff.).

Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers liegt bezüglich Art. 397d ZGB keine (echte) Lücke in dem Sinne vor, dass das Gesetz eine Frage nicht beantwortet, die sich bei dessen Anwendung unvermeidlicherweise stellt (Kommentar MEIER-HAYOZ, N. 251, 274 zu Art. 1 ZGB; HÄFELIN, Zur Lückenfüllung im öffentlichen Recht, in: Festschrift zum 70. Geburtstag von Hans Nef, Zürich 1981, S. 92, 94). Die historisch-teleologische und systematische Auslegung durch das Appellationsgericht hat ergeben, dass der Gesetzgeber bewusst nur jene Entscheide der richterlichen Beurteilung zugänglich machen wollte, die eine die Freiheit entziehende oder beschränkende Massnahme zum Gegenstand haben. Gegenüber behördlichen Entscheiden, die eine solche Massnahme wiederaufheben, bedarf der Betroffene dieses rechtsstaatlichen Schutzes nicht. Der Gesetzgeber hat somit die sich stellende Frage beantwortet, allerdings negativ (Kommentar MEIER-HAYOZ, N. 255 zu Art. 1 ZGB; HÄFELIN, a.a.O., S. 116).

c) Entzieht sich eine Verfügung, welche die Aufhebung einer Massnahme der fürsorgerischen Freiheitsentziehung anordnet, der Überprüfung durch den Richter, so lässt sich ein diesbezüglicher Rechtsmittelentscheid der kantonalen Instanz auch nicht mit Berufung an das Bundesgericht weiterziehen. Der Rechtsschutz, den Art. 44 lit. f OG gewährt, kann nicht weitergehen als die rechtsstaatliche Garantie des Art. 397d ZGB.