Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 112 IB 51 KI-generiert

Landowner Sewage Connection Appeal Denied

Geschäftsnummer BGE 112 IB 51
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Landowner Sewage Connection Appeal Denied A landowner appealed the decision requiring him to connect his renovated farmhouse (including a workshop installation) to the public sewage system, arguing for an exemption under Art. 18 par. 1 sent. 2 of the Water Protection Act (GSchG) based on "important reasons," comparable to nearby farms not yet connected. The Federal Court denied the appeal, confirming that the connection was appropriate and reasonable given the proximity to the sewage line and the communal interest in collective water protection financing. The court reasoned that an exemption is only granted to prevent undue hardship or obvious inexpediency, which was not the case here, and that the principle of equal treatment (Art. 4 BV) was not violated, as the other farms' lack of connection resulted from differing factual circumstances (no recent building changes triggering the connection requirement) and significantly higher connection costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GSchG. Ausnahmsweise Befreiung von der Anschlusspflicht aus wichtigen Gründen. Eine solche Ausnahmebewilligung kann nur erteilt werden, wenn das Beharren auf der Anschlusspflicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Härte führen würde oder offensichtlich unzweckmässig wäre. Dabei kommt dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 4 BV erhebliches Gewicht zu. Im vorliegenden Fall ist dieses durch die Verweigerung der Ausnahmebewilligung nicht verletzt worden.

Schlagwörter

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Wasserbedarf Abwasseranschlussgebühren Wasseraufbereitung nichtverschmutztes Abwasser Durchleitungsrecht Verunreinigung durch die Landwirtschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 107 Ib 119
Das Institut der Ausnahmebewilligung darf nicht so gehandhabt werden, dass damit im Ergebnis das Gesetz selbst geändert wird (BGE 107 Ib 119 E.
BGE 107 Ia 216
BGE 107 Ib 121
Dabei übt es aber Zurückhaltung, da der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzuerkennen ist, soweit vorwiegend technische Fragen der Zweckmässigkeit zu lösen sind (BGE 107 Ib 121 E.
BGE 104 Ib 112
BGE 107 Ib 120
1 Satz 2 GSchG (BGE 107 Ib 120 E.
BGE 107 Ib 118
der einwandfreien Reinigung der Abwässer verfolgt wird, sondern wie schon in anderem Zusammenhang ausgeführt auch eine ausgewogene, gemeinschaftliche und rechtsgleiche Finanzierung der für den Gewässerschutz erforderlichen Kanalisations- und Reinigungsanlagen (BGE 107 Ib 118 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

The principle of equal treatment under the constitution was considered in the analysis of whether denying the exemption violated the complainant's rights.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision governs court costs, which are allocated in the final order dismissing the appeal.

Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GSchG

This provision established the legal framework for exceptional exemptions from the connection obligation, which was the core dispute being reviewed for incorrect application.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

1C_589/2024 (2025-10-02)
Swiss Federal Court on Building Permits for Listed Old Town: Definition of "Lucarne" and Derogation for Roof Openings in Protected Heritage Site
«…permis de construire se substituerait au législateur cantonal ou communal par le biais de sa pratique dérogatoire ([ATF 112 Ib 51](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1C_86/2024 (2024-10-24)
«…permis de construire se substituerait au législateur cantonal ou communal par le biais de sa pratique dérogatoire ( ATF 112 Ib 51 consid. 5). Il implique une pesée entre les intérêts publics et privés au respect des dispositions dont il s'agirait d…»
1C_481/2020 (2021-11-03)
«…chen Gebote der Gesetzmässigkeit der Verwaltung und der rechtsgleichen Behandlung der Bürger verletzen würde (vgl. BGE 112 Ib 51 E. 5; Urteil 1C_147/2019 vom 1. November 2019 E. 6.2; je mit Hinweisen). 5.4. Zusammengefasst erwog das Verwaltungsge…»
1C_452/2020 (2021-03-23)
Building permit for school complex upheld; neighbor’s appeal rejected despite derogation from statutory building distance justified by public-interest project.
«…rchitecturale, ou une utilisation optimale du terrain, ne suffisent pas à elles seules à justifier une dérogation ( ATF 112 Ib 51 consid. 5 p. 53; arrêt 1C_104/2020 du 23 septembre 2020 consid. 3.2 et les arrêts cités). 4.4. La demande de permis d…»
1C_104/2020 (2020-09-23)
«…u 17 décembre 2018 consid. 4.1.3 et les références; 1C_458/2011 du 29 février 2012 consid. 4.4 et la référence à l' ATF 112 Ib 51 consid. 5 p. 53). 3.3. S'agissant des espaces de rangement, quatre appartements ne disposent pas des 6 m² exigés, soi…»
1C_257/2019 (2020-04-24)
«…permis de construire se substituerait au législateur cantonal ou communal par le biais de sa pratique dérogatoire ( ATF 112 Ib 51 consid. 5 p. 53; cf. également THIERRY TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2011, n. 862; MOOR/FLÜCKIGER/MARTENET…»
1C_603/2018 (2020-01-13)
«…chen Gebote der Gesetzmässigkeit der Verwaltung und der rechtsgleichen Behandlung der Bürger verletzen würde (vgl. BGE 112 Ib 51 E. 5 S. 53; Urteil 1C_279/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.1.3; je mit Hinweisen). Ausnahmeregelungen sind nicht von vo…»
1C_147/2019 (2019-11-01)
«…chen Gebote der Gesetzmässigkeit der Verwaltung und der rechtsgleichen Behandlung der Bürger verletzen würde (vgl. BGE 112 Ib 51 E. 5 S. 53; Urteil 1C_279/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.1.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung sind Ausnahm…»
1C_279/2018 (2018-12-17)
«…du 18 novembre 2015 consid. 4.2 et les références; 1C_458/2011 du 29 février 2012 consid. 4.4 et la référence à l' ATF 112 Ib 51 consid. 5 p. 53). 4.2. L'instance précédente a tout d'abord rappelé que l'art. 19 du règlement du PAD exige que chaqu…»
1C_92/2015 (2015-11-18)
«…permis de construire se substituerait au législateur cantonal ou communal par le biais de sa pratique dérogatoire ( ATF 112 Ib 51 consid. 5 p. 53; cf. également THIERRY TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2011, n. 862; MOOR/FLÜCKIGER/MARTENET…»
1C_458/2011 (2012-02-29)
«…permis de construire se substituerait au législateur cantonal ou communal par le biais de sa pratique dérogatoire ( ATF 112 Ib 51 consid. 5 p. 53). Il implique une pesée entre les intérêts publics et privés de tiers au respect des dispositions dont…»
1C_44/2011 (2011-09-27)
«…permis de construire se substituerait au législateur cantonal ou communal par le biais de sa pratique dérogatoire ( ATF 112 Ib 51 consid. 5 p. 53). Il implique une pesée entre les intérêts public et privés de tiers au respect des dispositions dont…»
1C_18/2008 (2008-04-15)
«…permis de construire se substituerait au législateur cantonal ou communal par le biais de sa pratique dérogatoire ( ATF 112 Ib 51 consid. 5 p. 53). Cela étant, les autorisations de construire dans les zones à bâtir sont régies par le droit cantonal…»
1A.22/2004 (2004-07-01)
«…permis de construire se substituerait au législateur cantonal ou communal par le biais de sa pratique dérogatoire ( ATF 112 Ib 51 consid. 5 p. 53). Il implique une pesée entre les intérêts public et privés de tiers au respect des dispositions dont…»

Volltext

Urteilskopf

112 Ib 51

8. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 22. Januar 1986 i.S. St. gegen Regierungsrat des Kantons Schaffhausen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GSchG. Ausnahmsweise Befreiung von der Anschlusspflicht aus wichtigen Gründen.

Eine solche Ausnahmebewilligung kann nur erteilt werden, wenn das Beharren auf der Anschlusspflicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Härte führen würde oder offensichtlich unzweckmässig wäre. Dabei kommt dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 4 BV erhebliches Gewicht zu. Im vorliegenden Fall ist dieses durch die Verweigerung der Ausnahmebewilligung nicht verletzt worden.

Sachverhalt ab Seite 52

BGE 112 Ib 51 S. 52

St. beabsichtigt, den Ökonomieteil seines Wohnhauses teilweise abzubrechen und anschliessend die Wohnung im Erdgeschoss zu sanieren und eine Werkstatt einzubauen. Das Stallgebäude zu seinem Landwirtschaftsbetrieb befindet sich einige Meter westlich davon auf demselben Grundstück. Eine Kanalisationsleitung führt in ca. 30 Metern Entfernung am Umbauobjekt vorbei.

St. beantragte am 25. August 1983 bei der Gemeinde O., er sei von der Pflicht, sein Wohnhaus an die Kanalisation anzuschliessen, zu befreien. Das Gesuch wurde abgelehnt, und die Bewilligung der Baudirektion des Kantons Schaffhausen vom 11. April 1984 bestätigte, dass sämtliche Abwässer, die aus dem umzubauenden Gebäude anfallen werden, in die öffentliche Kanalisation abzuleiten seien. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen wies den Rekurs, den St. gegen diese Bewilligung erhoben hatte, mit Beschluss vom 29. Mai 1984 vollumfänglich ab. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, die Frage der Anschlusspflicht beurteile sich gemäss Art. 18 der Allgemeinen Gewässerschutzverordnung vom 19. Juni 1972 (AGSchV) unter dem Gesichtswinkel der Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit. Ein Anschluss an die bestehende Kanalisation rechtfertige sich in beiderlei Hinsicht. Näher zu prüfen bleibe lediglich, ob die Durchsetzung des zweckmässigen und zumutbaren Kanalisationsanschlusses der Liegenschaft von St. gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstosse, nachdem anzunehmen sei, die technische Realisierbarkeit eines Anschlusses sei auch im Fall der Nachbarliegenschaften "Wiesental" und "Freihof" gegeben. Dass diese beiden Liegenschaften bisher noch nicht an die Kanalisation hätten angeschlossen werden müssen, sei nicht auf eine schwankende Praxis der zuständigen Behörden zurückzuführen; der Grund liege vielmehr darin, dass die Frage des Kanalisationsanschlusses regelmässig erst im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen an einer Liegenschaft beurteilt und die entsprechende Auflage mit der Baubewilligung verbunden werde. Es liege demnach keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes vor.

Gegen diesen Entscheid erhob St. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt, sein Wohnhaus sei von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation zu befreien.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

BGE 112 Ib 51 S. 53

Erwägungen

Auszug aus den Erwägungen:

4. ... (Der Anschluss an die örtliche Kläranlage ist zweckmässig, da diese noch über unausgeschöpfte Reserven verfügt. Er ist auch zumutbar.)

5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Anschlusspflicht grundsätzlich zu bejahen. Damit stellt sich die Frage, ob eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GSchG erteilt werden könnte. Wie im öffentlichen Baurecht stellt diese Ausnahmeregelung im Gewässerschutzrecht ein allgemeines Rechtsinstitut dar, das bezweckt, im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten zu beseitigen. Derartige Härtefälle können als Folge besonderer Umstände auftreten, mit denen die notwendigerweise generalisierenden und schematisierenden Normen nicht gerechnet haben. Die strikte Anwendung der Norm in diesen Fällen würde zu einem offensichtlich ungewollten Ergebnis führen. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist daher immer, dass solche besondere Umstände vorliegen. Ob dies im konkreten Fall zutrifft, ist sorgfältig zu prüfen, da eine leichtfertige Erteilung von Ausnahmebewilligungen die verfassungsrechtlichen Gebote der Gesetzmässigkeit der Verwaltung und der rechtsgleichen Behandlung der Bürger verletzen würde. Das Institut der Ausnahmebewilligung darf nicht so gehandhabt werden, dass damit im Ergebnis das Gesetz selbst geändert wird (BGE 107 Ib 119 E. 2b; BGE 107 Ia 216 E. 5; je mit Hinweisen). Die Anwendung der in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GSchG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe "wichtige Gründe" und "angezeigt" überprüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei. Dabei übt es aber Zurückhaltung, da der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzuerkennen ist, soweit vorwiegend technische Fragen der Zweckmässigkeit zu lösen sind (BGE 107 Ib 121 E. 4a; BGE 104 Ib 112 E. 3; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall kommt nur die zweite der beiden in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GSchG festgehaltenen Ausnahmemöglichkeiten in Betracht: Es muss sich um Abwässer handeln, für welche die zentrale Reinigung "aus anderen wichtigen Gründen nicht angezeigt ist". Der Umstand, dass eine Baute im Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Kanalisationsleitung bereits besteht, gilt nach der Praxis nicht als Ausnahme-Sachverhalt im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GSchG (BGE 107 Ib 120 E. 3a mit Hinweisen).

Bei der Auslegung von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GSchG ist zu beachten, dass mit der Anschlusspflicht nicht nur der technische Zweck

BGE 112 Ib 51 S. 54

der einwandfreien Reinigung der Abwässer verfolgt wird, sondern wie schon in anderem Zusammenhang ausgeführt auch eine ausgewogene, gemeinschaftliche und rechtsgleiche Finanzierung der für den Gewässerschutz erforderlichen Kanalisations- und Reinigungsanlagen (BGE 107 Ib 118 E. 2a). Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen an alle Landwirte, welche die in der "Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft" (herausgegeben von den Bundesämtern für Landwirtschaft und Umweltschutz) genannten Voraussetzungen erfüllen, würde gerade in kleinen Bauerndörfern die Finanzierung der vom Gesetz verlangten Anlagen verunmöglichen oder doch stark beeinträchtigen.

Die Ausnahme würde zur Regel; es entstünde ein Sonderrecht zugunsten eines Zweiges der Landwirtschaft, was der Gesetzgeber gerade nicht wollte. Eine Ausnahmebewilligung kann deshalb nur dann erteilt werden, wenn das Beharren auf der Anschlusspflicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Härte führen würde oder offensichtlich unzweckmässig wäre, d.h. wenn besondere Umstände vorliegen, die ein Abweichen von der Regel verlangen (BGE 107 Ib 122 E. 4b mit Hinweisen). Dass unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeit kein Härtefall vorliegt, ergibt sich aus den vorstehenden Erörterungen.

Im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage einer Ausnahmebewilligung kommt sodann dem Gleichbehandlungsgebot von Art. 4 BV erhebliches Gewicht zu (BGE 107 Ib 123 E. 4b, insbesondere im Vergleich zu den übrigen landwirtschaftlichen Betrieben in derselben Gemeinde. Am Augenschein wurde festgestellt, dass neben dem "Freihof" und dem Hof "Wiesental" nur noch zwei Betriebe in der Gemeinde O. ausserhalb der Bauzone und ausserhalb des GKP liegen. Der eine Betrieb ist an die Kanalisation angeschlossen und der andere liegt höhenmässig derart tief, dass er nur beim Einbau einer Pumpe angeschlossen werden könnte.

Mit Bezug auf den Hof "Wiesental" und den "Freihof" hat die Vorinstanz keine rechtlichen Unterschiedungen getroffen, die nicht auf wichtige tatsächliche Verschiedenheit zurückzuführen sind (BGE 107 Ia 228 E. 3, BGE 96 I 16 E. 3; je mit Hinweisen). Die Frage der Anschlusspflicht wird in der Gemeinde O. nämlich generell nur dann geprüft, wenn bei einem landwirtschaftlichen Betrieb ausserhalb von Bauzone und GKP bauliche Massnahmen vorgenommen werden. Dies ist bei den beiden genannten Höfen im Gegensatz zum Betrieb des Beschwerdeführers nicht der Fall.

Ein nicht unwesentlicher Unterschied liegt sodann darin, dass in Folge der grösseren Entfernung der Betriebe "Freihof" und "Wiesental" vom Kanalisationsstrang ein Anschluss

BGE 112 Ib 51 S. 55

zwei- bis dreimal mehr kosten würde als beim Wohnhaus des Beschwerdeführers, sodass allenfalls die Prüfung der Zumutbarkeit im Sinne von Art. 18 AGSchV zu einem anderen Ergebnis führen würde. Damit liegt auch keine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit vor.