Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 112 IB 350 KI-generiert

Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundesbeamte

Geschäftsnummer BGE 112 IB 350
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Standing for Administrative Appeal Against Refusal of Criminal Prosecution Authorization The case concerns the standing for an administrative appeal against the refusal of authorization for criminal prosecution of a federal employee, which is required under the Federal Act on the Liability of the Confederation and its Employees if the alleged crime relates to official duties. The prior jurisprudence limited standing to the victim, defined narrowly as the direct possessor of the infringed legal interest, consistent with the definition in criminal law and the language of Article 15 (5) of the Liability Act. The Federal Court revised this position, ruling that following the 1968 revision of the Federal Judicature Act, the standing for an administrative appeal against a refusal of authorization (expressly allowed by Article 100 lit. f OG) is solely determined by the general criteria of Article 103 OG, which grants standing to anyone affected by the decision and having a legitimate interest in its annulment or modification, including a mere factual interest, overriding the narrower specific provisions of the Liability Act as contradictory to the revised Judicature Act.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundesbeamte. Auch im Ermächtigungsverfahren nach Verantwortlichkeitsgesetz richtet sich die Beschwerdelegitimation nach Art. 103 OG (Änderung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Strafverfolgung Beschwerdelegitimation Stellung des Opfers Verwaltungsvergehen Einrede der Verfassungswidrigkeit fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 103 OG
Auch im Ermächtigungsverfahren nach Verantwortlichkeitsgesetz richtet sich die Beschwerdelegitimation nach Art. 103 OG (Änderung der Rechtsprechung).
Art. 15 Abs. 5 VG
Gegen die Verweigerung der Ermächtigung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig (Art. 15 Abs. 5 VG; Art.
Art. 100 lit. f OG
5 VG; Art. 100 lit. f OG); die Beschwerde steht nur dem Verletzten, der die Bestrafung des Beamten verlangt, sowie dem öffentlichen Ankläger des Begehungskantons zu (Art.
Art. 15 VG
ausgeführt, der Begriff des Verletzten im Sinne von Art. 15 VG stimme nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit dem entsprechenden Begriff im Strafrecht überein.
Art. 103 lit. a OG
Auch im Ermächtigungsverfahren nach Verantwortlichkeitsgesetz richtet sich die Beschwerdelegitimation nach Art. 103 OG (Änderung der Rechtsprechung).
Art. 15 Abs. 3 VG
Gegen die Verweigerung der Ermächtigung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig (Art. 15 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 106 Ib 174
b) Das Bundesgericht hat in BGE 106 Ib 174 f.
BGE 106 Ib 173
Das Bundesgericht hat dies in BGE 106 Ib 173 ff.
BGE 106 Ib 175
Der Sinn und Zweck des Ermächtigungsverfahrens, Amtsträger des Bundes vor unbegründeten, insbesondere trölerischen oder mutwilligen Strafanzeigen zu schützen und dadurch den reibungslosen Gang der Verwaltung sicherzustellen (BGE 106 Ib 175 f.
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

2C_1156/2016 (2018-06-29)
«…dem entsprechenden strafrechtlichen Begriff (vgl. dort E. 1a S. 174 ff.). Das Bundesgericht hat nun allerdings in BGE 112 Ib 350 diese Rechtsprechung explizit geändert. Es hat ausgeführt, für die Beschwerdeführung bei der Verwaltungsgerichtsbeschw…»
6B_142/2012 (2013-02-28)
«…en vor Belästigung durch ungerechtfertigte Strafanzeigen und gleichzeitig einen reibungslosen Gang der Verwaltung ( BGE 112 Ib 350 E. 2c S. 352; 110 IV 46 E. 3b S. 48; je mit Hinweis; Botschaft vom 29. Juni 1956 zum Entwurf eines neuen Verantwortl…»
BGE 139 IV 161
«…en vor Belästigung durch ungerechtfertigte Strafanzeigen und gleichzeitig einen reibungslosen Gang der Verwaltung ( BGE 112 Ib 350 E. 2c S. 352; BGE 110 IV 46 E. 3b S. 48; je mit Hinweis; Botschaft vom 29. Juni 1956 zum Entwurf eines neuen Verantw…»
1C_158/2012 (2012-06-13)
«…rfahrens zu entscheiden. Eine haltlose oder mutwillige Strafanzeige liegt nicht vor ( BGE 137 IV 269 E. 2.7.2 S. 279; 112 Ib 350 E. 2c S. 352 mit Hinweisen). Indem die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens verweigerte,…»
2A.741/2004 (2005-04-06)
«…eren Aufhebung oder Änderung hat (lit. a); zur Beschwerdeführung genügt dabei auch ein bloss faktisches Interesse ( BGE 112 Ib 350 E. 2c S. 352). Vorausgesetzt wird jedoch sowohl bei Art. 103 lit. a OG als auch beim gleichlautenden Art. 48 lit. a…»
2A.379/2004 (2004-11-09)
«…eren Aufhebung oder Änderung hat (lit. a); zur Beschwerdeführung genügt dabei auch ein bloss faktisches Interesse ( BGE 112 Ib 350 E. 2c S. 352). 3. 3.1 Art. 103 lit. a OG (wie auch der gleichlautende Art. 48 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Deze…»
1P.657/2003 (2004-04-13)
«…chts, dargestellt am Beispiel des Kantons St. Gallen, Bern 1994, S. 208; zum Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes: BGE 112 Ib 350 E. 2c mit Hinweis sowie Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 1956 zum Entwurf über ein neues Verantwortlichkeitsgese…»
6S.490/2002 (2004-01-09)
«…ch den reibungslosen Gang der Verwaltung gegen trölerische Störungen und Behinderungen sicherzustellen (siehe dazu BGE 112 Ib 350 E. 2c mit Hinweisen), würde unterlaufen, wenn im Ehrverletzungsverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der strafbaren Hand…»
2A.497/2000 (2001-12-12)
«…1 lit. f OG ). b) Die Legitimation zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich nach Art. 103 OG ( BGE 112 Ib 350 E. 2c S. 352). Es ist daher gegen die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Bundesbeamten zur Verwaltu…»
2A.78/2001 (2001-07-18)
«…1 lit. f OG ). b) Die Legitimation zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich nach Art. 103 OG ( BGE 112 Ib 350 E. 2c S. 352). Es ist daher gegen die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Bundesbeamten zur Verwaltu…»
2A.79/2001 (2001-07-18)
«…1 lit. f OG ). b) Die Legitimation zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich nach Art. 103 OG ( BGE 112 Ib 350 E. 2c S. 352). Es ist daher gegen die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Bundesbeamten zur Verwaltu…»
2A.401/2000 (2001-02-02)
«…). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer als Verletzter zur Beschwerde legitimiert ( Art. 103 lit. a OG ; BGE 112 Ib 350 E. 2c S. 351 f.). 2.- Gemäss Art. 15 Abs. 3 VG darf die Ermächtigung zur Strafverfolgung eines Beamten nur in leicht…»

Volltext

Urteilskopf

112 Ib 350

57. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 11. Juli 1986 i.S. A.H. gegen Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundesbeamte.

Auch im Ermächtigungsverfahren nach Verantwortlichkeitsgesetz richtet sich die Beschwerdelegitimation nach Art. 103 OG (Änderung der Rechtsprechung).

Erwägungen ab Seite 350

BGE 112 Ib 350 S. 350

Auszug aus den Erwägungen:

2. a) Nach Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) bedarf die Strafverfolgung von Bundesbeamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, einer Ermächtigung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements.

BGE 112 Ib 350 S. 351

Gegen die Verweigerung der Ermächtigung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig (Art. 15 Abs. 5 VG; Art. 100 lit. f OG); die Beschwerde steht nur dem Verletzten, der die Bestrafung des Beamten verlangt, sowie dem öffentlichen Ankläger des Begehungskantons zu (Art. 15 Abs. 5 VG).

b) Das Bundesgericht hat in BGE 106 Ib 174 f. ausgeführt, der Begriff des Verletzten im Sinne von Art. 15 VG stimme nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit dem entsprechenden Begriff im Strafrecht überein. Verletzt sei danach nicht jeder, dessen Interessen durch die strafbare Handlung irgendwie, namentlich bloss mittelbar, betroffen würden, sondern nur, wer selber Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes sei. Es sei daher nicht jeder Anzeiger zugleich auch verletzt im Sinne von Art. 15 Abs. 5 VG und damit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, sondern nur derjenige, gegen den sich die strafbare Handlung gerichtet habe, und der durch diese in seinen Rechten verletzt worden sei. Dies entspreche der Formulierung von Art. 103 Abs. 1 des alten OG, gelte aber auch nach der Revision des OG im Jahre 1968 weiter; es begründet diese Auffassung damit, dass mit der OG-Revision zwar die Beschwerdelegitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Art. 103 lit. a OG weiter gefasst worden sei, sich aber die Beschwerdebefugnis bei der Verweigerung einer Ermächtigung zur Strafverfolgung weiterhin nach Art. 15 Abs. 5 VG - als lex specialis - richte. Anders entscheiden hiesse den Sinn und Zweck des Ermächtigungsverfahrens verkennen, das den Beamten einen weitergehenden Rechtsschutz gewähren wolle als den übrigen Rechtsunterworfenen: Stünden die Rechtsmittel im Ermächtigungsverfahren einem weitergehenden Personenkreis offen als im nachfolgenden Strafverfahren, wo nur der Verletzte Parteistellung erlangen und allenfalls Rechtsmittel einlegen könne, so könnten Personen im Rahmen eines Ermächtigungsverfahrens mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gelangen, denen im nachfolgenden Strafverfahren keine Parteistellung zukäme; dadurch würde der Beamte schlechter gestellt als andere Rechtsunterworfene.

c) An dieser Rechtsprechung kann nicht festgehalten werden. Die Schlussbestimmungen der Änderungen des OG vom 20. Dezember 1968 bestimmen in Absatz 2, dass mit dem Inkrafttreten des Gesetzes die Bestimmungen anderer Erlasse - und damit auch des VG - aufgehoben werden, die dem revidierten OG widersprechen. Das Bundesgericht hat dies in BGE 106 Ib 173 ff. offenbar

BGE 112 Ib 350 S. 352

übersehen. Das revidierte OG erklärt in Art. 100 lit. f die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal ausdrücklich als zulässig. Ist aber die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einmal gegeben, so beurteilt sich die Legitimation zu derselben allein nach Art. 103 OG; für allfällige Einschränkungen bleibt kein Raum. Daran ändert auch das Argument nichts, dass bei anderer Auffassung allenfalls im Ermächtigungsverfahren ein weiterer Personenkreis legitimiert sein könnte als im nachfolgenden Strafverfahren. Der Sinn und Zweck des Ermächtigungsverfahrens, Amtsträger des Bundes vor unbegründeten, insbesondere trölerischen oder mutwilligen Strafanzeigen zu schützen und dadurch den reibungslosen Gang der Verwaltung sicherzustellen (BGE 106 Ib 175 f. mit Hinweisen), wird dadurch in keiner Weise in Frage gestellt: Art. 15 Abs. 3 VG umschreibt die Voraussetzungen, unter welchen die Ermächtigung verweigert werden darf; dadurch ist ausreichend Gewähr dafür geboten, dass der Beamte vor ungerechtfertigten Strafuntersuchungen bewahrt, nicht aber die umfassende Abklärung eines möglicherweise strafrechtlich relevanten Sachverhaltes - was Aufgabe des Strafverfahrens ist - verhindert wird.

Es ist daher auch gegen die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Bundesbeamten zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 103 lit. a OG); zur Beschwerdeführung genügt dabei auch ein bloss faktisches Interesse (BGE 106 Ib 175 mit Hinweisen).