Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 112 IB 133 KI-generiert

Verlängerung einer befristeten Rodungsbewilligung

Geschäftsnummer BGE 112 IB 133
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Nature Conservation Organization v. Permit Extension Re-evaluation A nature conservation organization challenged the third extension of a temporary permit for forest clearing, originally granted in 1976. The court reasoned that while federal law does not mandate a full renewal procedure for permit extensions, the purpose of a time limit is to allow a re-evaluation of the situation upon expiry. Although the permit holder has no absolute right to continuation, the licensing authority cannot exercise unfettered discretion; it must balance the public interest in modifying or denying the extension against the permit holder's interest or legitimate expectation. A full repetition of the initial permit process is unnecessary; rather, the authority must specifically assess whether factual or legal circumstances have changed significantly since the initial grant or last renewal, warranting an adjustment or denial, ensuring that the extension is not merely a routine rubber-stamping.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Verlängerung einer befristeten Rodungsbewilligung. Sinn der Befristung von Bewilligungen; Interessenabwägung und Prüfungsrahmen bei ihrer Verlängerung (E. 1).

Schlagwörter

KI-generiert
naturschutzrechtliche Bewilligung Fristerstreckung Bewilligungsverfahren Ausübung des Ermessens Wiederherstellung der Natur Fällung von Bäumen

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 102 Ia 448
Auch eine mehrfache Erneuerung gibt dem Bewilligungsinhaber grundsätzlich keinen Anspruch auf unveränderte Fortsetzung des Bewilligungsverhältnisses bei Ablauf der Bewilligungsdauer (BGE 102 Ia 448 E.
BGE 102 Ia 438
Swiss Taxi Stand Permit Allocation and Seniority Principle
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

1C_655/2022 (2024-02-23)
«…utorisation à la fin du délai et de l'adapter éventuellement aux circonstances nouvelles ( ATF 119 Ib 397 consid. 5c; 112 Ib 133 consid. 1). Selon la jurisprudence, l'aire forestière ne peut être diminuée que par des défrichements licites, c'est-à…»
1C_348/2019 (2020-04-27)
«…nen, dass die Bewilligung wegen neuer rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse nicht mehr verlängert wird (vgl. BGE 112 Ib 133 E. 1 S. 133 f.). Läuft eine behördlich festgesetzte Frist während des Rechtsmittelverfahrens ab, ist grundsätzlich ein…»
1C_362/2008 (2009-04-27)
«…willigung wegen neuer rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse angepasst oder sogar nicht mehr verlängert wird ( BGE 112 Ib 133 E. 1 S. 133). Dies muss von der zuständigen Behörde sorgfältig geprüft werden; eine routinemässige Verlängerung genügt…»
2C_170/2007 (2008-01-21)
«…igerweise das ursprüngliche Verfahren vollumfänglich wiederholt und alle Aspekte neu beurteilt werden müssen (vgl. BGE 112 Ib 133 E. 1). Nach Art. 19 KEG ist für die Erteilung von Betriebsbewilligungen nunmehr das beschwerdeführende Departement u…»
1A.146/2006 (2007-01-25)
«…exclu, à condition que l'autorité procède à la pesée des intérêts en présence ( ATF 119 Ib 397 consid. 5c p. 401 s.; 112 Ib 133 consid. 1 p. 133 s.). En l'espèce, la municipalité a expliqué qu'il y avait actuellement lieu de restreindre le nombre…»
2P.37/1999 (2000-03-09)
«…(ZBl 99/1998 p. 395 consid. 4 p. 400; ZBl 87/1986 p. 368 consid. 5c/bb p. 374; ZBl 78/1977 p. 30 consid. 5 p. 37; ATF 112 Ib 133 consid. 1; 108 Ia 135 consid. 5a p. 139; cf. Tomas Poledna, Staatliche Bewilligungen und Konzessionen, Berne 1994, n…»
BGE 119 IB 397
«…kten Bewilligung, die ursprünglich am 9. August 1971 erteilt worden war. Wie schon das bisherige Bundesrecht (vgl. [BGE 112 Ib 133](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

112 Ib 133

21. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 25. Juli 1986 i.S. World Wildlife Fund Schweiz gegen AG Davos-Parsenn-Bahnen und Eidgenössisches Departement des Innern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Verlängerung einer befristeten Rodungsbewilligung.

Sinn der Befristung von Bewilligungen; Interessenabwägung und Prüfungsrahmen bei ihrer Verlängerung (E. 1).

Erwägungen ab Seite 133

BGE 112 Ib 133 S. 133

Auszug aus den Erwägungen:

1. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen eine erstmals erteilte Rodungsbewilligung, sondern gegen die dritte Verlängerung der in der Rodungsbewilligung vom 21. Dezember 1976 ausgesprochenen Befristung. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, dass Fristverlängerungsgesuche stets zu einer neuerlichen Durchführung des ganzen Bewilligungsverfahrens zu führen hätten. Auch eine Höchstzahl der zulässigen Verlängerungen oder der Gesamtdauer der Bewilligung ist nicht vorgeschrieben. Der Sinn der Befristung liegt freilich darin, dass am Ende der Frist der Fall neu überprüft wird. Auch eine mehrfache Erneuerung gibt dem Bewilligungsinhaber grundsätzlich keinen Anspruch auf unveränderte Fortsetzung des Bewilligungsverhältnisses bei Ablauf der Bewilligungsdauer (BGE 102 Ia 448 E. 7a). Je nach den Umständen hat er damit zu rechnen, dass die Bewilligung möglicherweise wegen neuer rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse angepasst oder sogar nicht mehr verlängert wird (vgl. dazu z.B. ZBl 62/1961, S. 341 ff.; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 191 ff.). Andererseits kann auch der Bewilligungsbehörde nach Ablauf der Frist nicht ein von jeder Interessenabwägung freies Ermessen eingeräumt

BGE 112 Ib 133 S. 134

werden. Sie hat vielmehr zu prüfen, ob auf seiten des Bewilligungsinhabers ein Interesse oder Vertrauen besteht, welches das öffentliche Interesse an einer Abänderung oder Nichtverlängerung der Bewilligung überwiegt (vgl. dazu BGE 102 Ia 438 ff.; ZBl 79/1978, S. 275 ff.; VPB 40/1976, Nr. 38, S. 48 ff.). Eine solche Abklärung braucht aber nicht notwendigerweise in einer vollen Wiederholung des ursprünglichen Verfahrens und einer gesamthaften Neubeurteilung zu bestehen. Es genügt, wenn geprüft wird, ob sich seit der Erstbewilligung bzw. seit der letzten Verlängerung, bei der die betreffende Frage neu abgeklärt wurde, die Verhältnisse in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht derart verändert haben, dass eine Verweigerung der Bewilligung oder Anpassung der Bedingungen bzw. Auflagen angezeigt wäre. Dabei hat die Bewilligungsbehörde sorgfältig zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; eine routinemässige Verlängerung ohne jeglichen Hinweis darauf, dass Überlegungen in dieser Richtung erfolgten, genügt nicht und entspricht auch nicht dem Sinn und Zweck einer Befristung von Verwaltungsakten.