Art. 88 OG; Legitimation zur Anfechtung von Nutzungsplänen. Zur Anfechtung eines Nutzungsplanes mit staatsrechtlicher Beschwerde ist sowohl der Eigentümer eines vom Plan erfassten Grundstückes befugt als auch der Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft, der geltend macht, die Planfestsetzung verletze ihn in seinen verfassungsmässigen Rechten, weil dadurch Normen, die auch seinem Schutze dienten, nicht mehr oder in geänderter Form gelten würden oder weil sie die Nutzung seiner Liegenschaft beschränke. In beiden Fällen reicht die Anfechtungsbefugnis nur so weit, als die Auswirkungen des Planes auf das eigene Grundstück in Frage stehen.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertLack of Standing for Constitutional Complaint Against Land-Use Planning Exclusion The canton granted permission for parts of the "Hohe Promenade" core zone to be implemented by the city of Zurich, but excluded certain properties, including those of the complainants, because they were already under administrative appeal concerning the planning decision. The complainants then submitted a constitutional complaint against the cantonal approval, alleging violations of the prohibition of arbitrariness and the guarantee of property; however, the Federal Supreme Court found the complainants lacked standing because their specific properties were administratively exempted from the approval under review and the underlying planning itself was not the immediate subject of the complaint. The court clarified that standing to challenge a land-use plan via constitutional complaint is granted to both the owner of a directly affected parcel and the owner of a neighboring property who can credibly argue that the plan violates their constitutional rights by nullifying or altering rules intended for their protection, or by restricting the use of their property, but standing only extends as far as the direct impact on their own property.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 88 OG; Legitimation zur Anfechtung von Nutzungsplänen. Zur Anfechtung eines Nutzungsplanes mit staatsrechtlicher Beschwerde ist sowohl der Eigentümer eines vom Plan erfassten Grundstückes befugt als auch der Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft, der geltend macht, die Planfestsetzung verletze ihn in seinen verfassungsmässigen Rechten, weil dadurch Normen, die auch seinem Schutze dienten, nicht mehr oder in geänderter Form gelten würden oder weil sie die Nutzung seiner Liegenschaft beschränke. In beiden Fällen reicht die Anfechtungsbefugnis nur so weit, als die Auswirkungen des Planes auf das eigene Grundstück in Frage stehen.
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Volltext
Urteilskopf
112 Ia 90
16. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 5. März 1986 i.S. X. gegen Stadt Zürich und Regierungsrat des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste
Art. 88 OG; Legitimation zur Anfechtung von Nutzungsplänen.
Zur Anfechtung eines Nutzungsplanes mit staatsrechtlicher Beschwerde ist sowohl der Eigentümer eines vom Plan erfassten Grundstückes befugt als auch der Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft, der geltend macht, die Planfestsetzung verletze ihn in seinen verfassungsmässigen Rechten, weil dadurch Normen, die auch seinem Schutze dienten, nicht mehr oder in geänderter Form gelten würden oder weil sie die Nutzung seiner Liegenschaft beschränke. In beiden Fällen reicht die Anfechtungsbefugnis nur so weit, als die Auswirkungen des Planes auf das eigene Grundstück in Frage stehen.
Sachverhalt ab Seite 91
BGE 112 Ia 90 S. 91
Mit Beschluss vom 31. Juli 1985 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Zürich die nicht angefochtenen Teile der Kernzone, welche der Gemeinderat der Stadt Zürich am 23. Mai 1984 für das Gebiet "Hohe Promenade" mit den dazugehörenden Bauvorschriften festgesetzt hatte. Da verschiedene Eigentümer gegen den Beschluss des Gemeinderates Beschwerde bei der Baurekurskommission I eingereicht hatten, nahm der Regierungsrat deren Liegenschaften von der Genehmigung aus, so auch die Liegenschaften der Eigentümer, die nun gegen den Genehmigungsbeschluss staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbotes und der Eigentumsgarantie erheben. Das Bundesgericht tritt auf die staatsrechtliche Beschwerde mangels Legitimation nicht ein.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung über die Befugnis zur Anfechtung von Nutzungsplänen geht vom Grundsatz aus, dass zur Beschwerde nur legitimiert ist, wer Eigentümer eines durch den Plan erfassten Grundstückes ist, und dass die Anfechtungsbefugnis nur so weit reicht, als die Behandlung des eigenen Grundstücks in Frage steht (BGE 105 Ia 109 E. 2 mit Verweisungen).
BGE 112 Ia 90 S. 92
Doch hat die Rechtsprechung schon früh erkannt, dass die Änderung von Nutzungsplänen auf benachbarten Grundstücken dazu führen kann, dass auf diesen Liegenschaften Eigentumsbeschränkungen aufgehoben werden, die nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern auch diejenigen der Eigentümer des angrenzenden Gebiets zu schützen bezwecken (BGE 91 I 345 E. 3; BGE 101 Ia 543 E. 2). Das Bundesgericht bezeichnete daher die Eigentümer von Grundstücken, welche ausserhalb des Plangebietes liegen, als berechtigt, einen Quartierplan anzufechten, der zu einer Aufhebung nachbarschützender Bestimmungen führt (BGE BGE 91 I 345 E. 3; BGE 107 Ia 335 f. E. 1d; s. auch BGE 106 Ia 331 E. 2 und 334 E. 1b, wo die Frage der Rekurslegitimation aufgeworfen, jedoch offengelassen wurde, weil nicht die Verletzung nachbarschützender Normen geltend gemacht wurde). Aus dem gleichen Grunde bejahte es die Legitimation eines Eigentümers zur Anfechtung eines Arealüberbauungsplanes, der sich auf benachbartes Gebiet bezog und der in seinen Auswirkungen einer Ausnahmebewilligung für die Abweichung von den ordentlichen Bauvorschriften nahekam (BGE vom 13. Januar 1982 in: ZBl 83/1982, S. 313 E. 1b). Mit diesen Erwägungen übereinstimmend hielt es in Berücksichtigung der baurechtlichen Auswirkungen eines Baulinienplanes fest, es liege nahe, die Legitimation für die Anfechtung des Planes durch den Eigentümer eines von der Linie nicht direkt betroffenen Grundstücks nach den Regeln zu beurteilen, die für die Legitimation eines Nachbarn zur Beschwerde gegen eine Baubewilligung gälten (BGE vom 16. März 1982 in: ZBl 83/1982, S. 311).
Die Anerkennung der Rekursberechtigung eines nicht vom Plan erfassten Eigentümers beruht darauf, dass bei der späteren Anfechtung einer Baubewilligung, die sich auf den neuen Nutzungsplan stützt, der Plan und die ihn ergänzenden Bauvorschriften grundsätzlich nicht mehr angefochten werden können (BGE 106 Ia 386 f. E. 3b und c). Es tritt daher bereits mit der Genehmigung des Planes, mit dem eine Baulinie definitiv festgesetzt wird oder mit dem öffentlichrechtliche Immissionsschutzvorschriften oder sonstige den Nachbarn schützende Normen aufgehoben oder gelockert werden, ein Rechtsnachteil für den von den Auswirkungen des Planes betroffenen Eigentümer ein. Diese Folge gilt bei jedem Nutzungsplan, gleichgültig, ob es sich um einen Rahmennutzungsplan im Sinne des Zonenplanes handelt, oder ob ein Sondernutzungsplan wie ein Baulinienplan oder ein Überbauungs-, Gestaltungs- oder Quartierplan vorliegt. Es drängt sich daher im Sinne
BGE 112 Ia 90 S. 93
der dargestellten Praxis auf, die angeführte Regel für die Anfechtung von Nutzungsplänen wie folgt neu zu fassen:
Zur Anfechtung eines Nutzungsplanes mit staatsrechtlicher Beschwerde ist sowohl der Eigentümer eines vom Plan erfassten Grundstückes befugt als auch der Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft, der geltend macht, die Planfestsetzung verletze ihn in seinen verfassungsmässigen Rechten, weil dadurch Normen, die auch seinem Schutze dienten, nicht mehr oder in geänderter Form gelten würden oder weil sie die Nutzung seiner Liegenschaft beschränke. In beiden Fällen reicht die Anfechtungsbefugnis nur so weit, als die Auswirkungen des Planes auf das eigene Grundstück in Frage stehen.