Accident Pension Entitlement Under Old Law for Pre-1984 Accidents
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAccident Pension Entitlement Under Old Law for Pre-1984 Accidents A claim for a staged, limited, or permanent disability pension was granted before the entry into force of the new Accident Insurance Act (UVG) on January 1, 1984, stipulating varying levels of invalidity (15% then 10%) over a period that partly extended after the UVG's commencement. The court ruled that, under transitional law (Art. 118 para. 1 UVG, read *e contrario* to Art. 118 para. 2 lit. c UVG), claims for benefits arising from accidents that occurred before the UVG's start date must continue to be assessed under the old law (KUVG), even regarding future adjustments or limitations of the disability pension, because the initial entitlement arose under the prior legal regime.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 118 UVG, Art. 76-82 KUVG. Unter der Herrschaft des alten Rechts entstandene Ansprüche auf abgestufte, befristete oder dauernde Invalidenrenten sind in revisionsrechtlicher Hinsicht weiterhin nach Massgabe des KUVG zu beurteilen.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning in relation to the application of new versus old law for entitlements arising before the new law came into force.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)
Volltext
Urteilskopf
111 V 36
9. Auszug aus dem Urteil vom 16. Januar 1985 i.S. Mohenski gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
Regeste
Art. 118 UVG, Art. 76-82 KUVG.
Unter der Herrschaft des alten Rechts entstandene Ansprüche auf abgestufte, befristete oder dauernde Invalidenrenten sind in revisionsrechtlicher Hinsicht weiterhin nach Massgabe des KUVG zu beurteilen.
Erwägungen ab Seite 36
BGE 111 V 36 S. 36
Aus den Erwägungen:
1. a) Die vorinstanzlich bestätigte Verfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) datiert vom 18. März 1982. Damit wurde dem Beschwerdeführer eine 15%ige Invalidenrente vom 31. Mai 1981 bis 31. Mai 1984 und für die Zeit vom 1. Juni 1984 bis 31. Mai 1990 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 10% zugesprochen. Dieser Abstufung und Befristung liegen somit Annahmen über Sachverhalte zugrunde, die sich erst nach Inkrafttreten des neuen Unfallversicherungsgesetzes (UVG) am 1. Januar 1984 verwirklichen. Es stellt sich deshalb die Frage, nach welchen Vorschriften die angefochtene Verfügung zu beurteilen ist.
b) Gemäss Art. 118 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht (KUVG) gewährt. Davon abweichend sieht Art. 118 Abs. 2 UVG u.a. in bezug
BGE 111 V 36 S. 37
auf Invalidenrenten vor, dass für Versicherte der SUVA vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen gelten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten des UVG entsteht (lit. c).
Im vorliegenden Fall ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Invalidenrente unbestrittenerweise vor dem 1. Januar 1984 entstanden. Deswegen ist der streitige Rentenanspruch nach altem Recht (Art. 76 bis 82 KUVG) zu beurteilen, was sich aus dem Wortlaut von Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG e contrario ergibt. Für eine hievon abweichende Betrachtungsweise bieten weder der klare Wortlaut von Art. 118 UVG - von welchem bei der Auslegung in erster Linie auszugehen ist (BGE 110 V 39, BGE 109 IV 124 Erw. 2a, je mit Hinweisen) - noch die Materialien (BBl 1976 III 184 und 232 f.) genügende Anhaltspunkte. Bei dieser Rechtslage ist es nicht zu beanstanden, wenn die SUVA in der "Wegleitung durch die Unfallversicherung" (1. Aufl., Ausgabe März 1984, S. 41 und 245) vorschreibt, dass unter dem alten Recht entstandene Rentenansprüche - seien dies abgestufte, befristete oder Dauerrenten - in revisionsrechtlicher Hinsicht weiterhin nach Massgabe des KUVG (Art. 80 Abs. 2) zu beurteilen sind.