Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 111 V 307 KI-generiert

Disability Pension Calculation Basis: Full Contribution Year Definition

Geschäftsnummer BGE 111 V 307
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Disability Pension Calculation Basis: Full Contribution Year Definition The situation concerns the calculation basis for an ordinary disability pension for an insured person born in October 1960, whose entitlement arose on July 1, 1982, specifically whether the average annual income should be determined according to Art. 30 para. 2 or Art. 30 para. 2bis AHVG, depending on whether the insured provided contributions for a "full year" between January 1 after turning 20 and December 31 before the claim arose (the period being January 1 to December 31, 1981); the lower instance incorrectly applied Art. 30 para. 2bis AHVG, arguing that the insured only contributed for about three months during 1981, necessitating the inclusion of 1978-1980 earnings. The Federal Insurance Court ruled that the insured was subject to general contribution obligations from January 1, 1981, and had paid the minimum required contribution as an employed person, thus fulfilling the minimum one-year contribution period. The court reasoned that, consistent with Art. 50 AHVV and established administrative practice, a "full contribution year" under Art. 30 para. 2bis AHVG is a calendar year during which the insured was subject to contribution obligations for at least eleven months and paid the minimum contribution; interpreting the term based on effective contribution duration (as the lower court did) would contradict the purpose of Art. 30 para. 2bis AHVG (which is to prevent unwarranted overcompensation for young insureds) and would lead to significant administrative burden and negatively affect many insured persons' pension entitlements. Therefore, the court determined that the entire year 1981 counted as a full contribution year, meaning the provisions of Art. 30 para. 2 AHVG should be applied.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 30 Abs. 2bis AHVG: Berechnungsgrundlagen einer ordentlichen Invalidenrente. Als volles Beitragsjahr im Sinne dieser Bestimmung gilt ein Kalenderjahr, in welchem der Versicherte gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG während mindestens elf Monaten der Beitragspflicht unterstellt war und den Mindestbeitrag entrichtet hat.

Schlagwörter

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Invalidenrentenberechnung Beitragsjahr Bemessung des versicherten Verdienstes Anspruchsdauer bei Versicherungsleistungen Berechnungsgrundlage Verpflichtungsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 99 V 26
Nach dieser konstanten Rechtsprechung liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn der Versicherte insgesamt länger als 11 Monate der Beitragspflicht unterstellt war und jedenfalls den Mindestbeitrag entrichtet hat (BGE 99 V 26 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 1 AHVG

The interpretation of the qualifying period under Art. 30 Abs. 2bis AHVG references the requirement for submission to compulsory insurance mentioned in this article.

Art. 30 Abs. 2bis AHVG

The decision interprets and applies this provision regarding the calculation basis for an ordinary invalidity pension.

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«…entsprechende Zeitdauer insgesamt mehr als elf Monate umfasst (vgl. EVGE 1967 S. 159 f. mit Hinweisen; siehe auch [BGE 111 V 307](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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«…ion pendant cette période, si elles ont été assurées pendant plus de onze mois et ont versé la cotisation minimale (ATF 111 V 307 consid. 2c, in : RCC 1986, p. 489 ; arrêt du TF I 834/02 du 13 août 2003 consid. 2.2 et 2.3). De l’avis du Tribunal féd…»
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Volltext

Urteilskopf

111 V 307

57. Auszug aus dem Urteil vom 17. Dezember 1985 i.S. Ausgleichskasse des Kantons Schwyz gegen Schmid und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz

Regeste

Art. 30 Abs. 2bis AHVG: Berechnungsgrundlagen einer ordentlichen Invalidenrente.

Als volles Beitragsjahr im Sinne dieser Bestimmung gilt ein Kalenderjahr, in welchem der Versicherte gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG während mindestens elf Monaten der Beitragspflicht unterstellt war und den Mindestbeitrag entrichtet hat.

Erwägungen ab Seite 307

BGE 111 V 307 S. 307

Aus den Erwägungen:

2. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob der Berechnung der ordentlichen Invalidenrente des Beschwerdegegners das nach Massgabe des Art. 30 Abs. 2 AHVG oder das gemäss Art. 30 Abs. 2bis AHVG ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen zugrundezulegen ist. Dies ist davon abhängig, ob der Beschwerdegegner vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor Entstehung des Rentenanspruchs im Sinne von Art. 30 Abs. 2bis AHVG während eines vollen Jahres Beiträge geleistet hat. Massgebend ist dabei für den am 24. Oktober 1960 geborenen und seit dem 1. Juli 1982 rentenberechtigten Beschwerdegegner der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1981.

a) Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen sei gestützt auf Art. 30 Abs. 2bis AHVG zu ermitteln. Sie begründet ihren Standpunkt

BGE 111 V 307 S. 308

damit, dass gemäss Art. 50 AHVV ein volles Beitragsjahr vorliege, wenn der Versicherte insgesamt länger als 11 Monate der Beitragspflicht unterstellt gewesen sei und die entsprechenden Beiträge entrichtet worden seien. Der Beschwerdegegner habe in der massgeblichen Zeitspanne von Januar bis Dezember 1981 aber nur während rund drei Monaten Beiträge geleistet, weshalb in Anwendung von Art. 30 Abs. 2bis AHVG auch die Erwerbseinkommen der Jahre 1978 bis 1980 zu erfassen seien.

Die beschwerdeführende Ausgleichskasse macht demgegenüber geltend, dass der Beschwerdegegner ab 1. Januar 1981 der allgemeinen Beitragspflicht unterstellt gewesen sei. Dabei spiele es keine Rolle, dass er nur während eines Teils des Jahres 1981 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Eine Erfassung als Nichterwerbstätiger sei nicht notwendig gewesen, weil er den Mindestbeitrag als Erwerbstätiger entrichtet und damit die einjährige Mindestbeitragsdauer erfüllt habe. Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst sich dieser Auffassung an und führt zusätzlich aus, dass - entgegen der Meinung des kantonalen Gerichts - die effektive Beitragsdauer nur bei denjenigen Versicherten massgebend sei, welche als Nichterwerbstätige von der Beitragspflicht befreit seien, was für Jugendliche vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und für Ehefrauen von Versicherten zutreffe.

b) Art. 30 Abs. 2bis AHVG ist im Rahmen der 9. AHV-Revision ins Gesetz aufgenommen worden und steht seit dem 1. Januar 1979 in Kraft. Er regelt die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Versicherten, der vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres Beiträge geleistet hat. Gemäss der Botschaft des Bundesrates über die 9. Revision der AHV vom 7. Juli 1976 handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Anpassungsvorschrift für den Fall, in dem ein jugendlicher Versicherter beim Eintritt des Versicherungsfalles (Tod oder Invalidität) die einjährige Mindestbeitragsdauer für eine ordentliche Rente erfüllt hat, sein Jahrgang aber noch nicht während mindestens eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt war. Zweck der neuen Bestimmung ist es, sachlich nicht gerechtfertigte Überentschädigungen zu vermeiden, die sich dadurch ergaben, dass nach der Rechtsprechung in solchen Fällen Vollrenten zuzusprechen waren, wobei das für die Rentenberechnung massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen ermittelt wurde, indem alle Einkommen, von denen Beiträge geleistet worden waren,

BGE 111 V 307 S. 309

zusammengezählt und durch 1 geteilt wurden. Nach der Neuregelung werden alle Einkommen, von denen ein junger Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalls Beiträge geleistet hat, pauschal aufgewertet, zusammengezählt und durch die entsprechende Beitragsdauer geteilt (BBl 1976 III 56).

Die Verwaltungspraxis umschreibt den Begriff der Beitragsdauer allgemein als denjenigen Zeitabschnitt, in dem ein Versicherter der Beitragspflicht unterstellt war und für den die geschuldeten Beiträge ganz oder doch teilweise entrichtet worden sind oder noch entrichtet werden können. War der Rentenansprecher während eines Jahres versichert und der Beitragspflicht unterstellt, so zählt das ganze Jahr als Beitragsdauer, wenn der Versicherte für dieses Jahr den Mindestbeitrag entrichtet hat (vgl. Rz. 354, 355, 361, 363, 382, 410, 410.1, 426 und 430 der Wegleitung über die Renten vom 1. Januar 1980). Das Eidg. Versicherungsgericht hat diese Verwaltungspraxis in einem Anwendungsfall zu Art. 30 Abs. 2 AHVG geschützt und festgestellt, dass dann, wenn ein Versicherter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AHVG während eines ganzen Jahres der Beitragspflicht unterstanden und in diesem Jahr jedenfalls den Mindestbeitrag entrichtet habe, das ganze Jahr als Beitragsjahr zähle. Diese Ordnung entspreche der Verwaltungspraxis (Rz. 363 und 374.6 der Wegleitung über die Renten), in welche einzugreifen kein Anlass bestehe (nicht veröffentlichtes Urteil Favetto vom 12. November 1984). Das Eidg. Versicherungsgericht hat sodann wiederholt entschieden, dass der Rechtsbegriff des Beitragsjahres einheitlich, im Sinne des Art. 50 AHVV, ausgelegt werden müsse. Nach dieser konstanten Rechtsprechung liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn der Versicherte insgesamt länger als 11 Monate der Beitragspflicht unterstellt war und jedenfalls den Mindestbeitrag entrichtet hat (BGE 99 V 26 Erw. 2; EVGE 1960 S. 316 Erw. 1, 1958 S. 197 Erw. 2; in ZAK 1982 S. 222 nicht veröffentlichter Teil der Erw. 2 des Urteils M. vom 9. Oktober 1981).

c) Es besteht kein Grund dafür, den Begriff des vollen Beitragsjahres gemäss Art. 30 Abs. 2bis AHVG nicht ebenfalls im Sinne der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zu Art. 50 AHVV auszulegen. Eine entsprechende Auslegung erscheint umso mehr angebracht, als diese Betrachtungsweise auch in der Botschaft des Bundesrates über die 9. AHV-Revision eine Stütze findet. Die Anwendung der Sonderregelung des Art. 30 Abs. 2bis AHVG auf Fälle wie den vorliegenden würde nämlich dem genannten Zweck dieser Bestimmung, sachlich nicht gerechtfertigte Überentschädigung

BGE 111 V 307 S. 310

u vermeiden, zuwiderlaufen. Als volles Beitragsjahr im Sinne des Art. 30 Abs. 2bis AHVG gilt nach dem Gesagten somit ein Kalenderjahr, in welchem der Versicherte gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG während mehr als 11 Monaten beitragspflichtig war und den Mindestbeitrag entrichtet hat. Wollte man den im Bereiche der AHV-Gesetzgebung zentralen Begriff des Beitragsjahres, welcher verschiedene Funktionen zu erfüllen hat, allgemein im Sinne der Vorinstanz verstehen, hätte dies Auswirkungen auf das ganze Beitrags- und Rentensystem. Versicherte, die während einiger Monate im Jahr wegen Krankheit oder Unfalls ein nicht AHV-pflichtiges Ersatzeinkommen beziehen, sowie Versicherte, die einen unbezahlten Urlaub antreten, müssten für einzelne Monate als Nichterwerbstätige erfasst werden. Eine Praxis, die auf die effektive Beitragsdauer abstellt, hätte für die Verwaltung einen unverhältnismässigen Mehraufwand zur Folge und würde sich zudem auf den Rentenanspruch eines grossen Teils der Versicherten nachteilig auswirken.