Insolvency Compensation for Unpaid Wages During Employer's Default of Acceptance Before Bankruptcy
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertInsolvency Compensation for Unpaid Wages During Employer's Default of Acceptance Before Bankruptcy The case concerns an employee's claim for insolvency compensation under **Art. 52 para. 1 of the Unemployment Insurance Act (AVIG)** for unpaid wages in the period immediately preceding the employer's bankruptcy, where the employment relationship was still formally intact (not terminated) but the employee could not perform work due to the employer's default of acceptance (Annahmeverzug). The court ruled in favor of the employee, holding that since the employment relationship was only dissolved by the bankruptcy itself, and the employee was repeatedly promised work, he was not considered unemployed or available for placement during this time—the definitive criterion distinguishing claims for insolvency compensation (covering wages despite non-availability for placement) from unemployment benefits (requiring availability for placement); therefore, the claim for wages for the last three weeks before bankruptcy, not constituting a termination claim but owed under the existing contract, was covered by the insolvency compensation.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 52 Abs. 1 AVIG: Insolvenzentschädigung. Anspruch des Arbeitnehmers, der vor dem Konkurs des Arbeitgebers noch in einem Arbeitsverhältnis stand und nur wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers keine Arbeit mehr leisten konnte.
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KI-generiertThe Tribunal found that the appellant was entitled to insolvency compensation based on this article.
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Volltext
Urteilskopf
111 V 269
52. Auszug aus dem Urteil vom 30. September 1985 i.S. Wiedmer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, Zweigstelle Burgdorf-Emmental, und Versicherungsgericht des Kantons Bern
Regeste
Art. 52 Abs. 1 AVIG: Insolvenzentschädigung.
Anspruch des Arbeitnehmers, der vor dem Konkurs des Arbeitgebers noch in einem Arbeitsverhältnis stand und nur wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers keine Arbeit mehr leisten konnte.
Erwägungen ab Seite 269
BGE 111 V 269 S. 269
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Nach Art. 51 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer u.a. dann Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a).
Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen für die letzten drei Monate vor der Konkurseröffnung (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung soll dem Arbeitnehmer im Konkursfall des Arbeitgebers den Lebensunterhalt garantieren (Botschaft zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III S. 535, 606).
BGE 111 V 269 S. 270
b) Das Eidg. Versicherungsgericht hat entschieden, dass Ansprüche des Arbeitnehmers wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht durch die Insolvenzentschädigung gedeckt werden. Denn im Unterschied zur Insolvenzentschädigung, die den Lohnanspruch für geleistete Arbeitszeit deckt, während welcher der Arbeitnehmer der Vermittlung nicht zur Verfügung steht, handelt es sich im Falle der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung um Ansprüche eines Versicherten für eine Periode, während der er wie jeder andere Arbeitslose der Vermittlung voll zur Verfügung gestanden hat. Er ist daher dem vermittlungsfähigen Arbeitnehmer gleichzustellen, der nach Eröffnung des Konkurses die Arbeit einstellen muss und Anspruch auf den Kündigungslohn hat. Bestehen über die Erfüllung der Ansprüche solcher Versicherter begründete Zweifel, ist daher die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung zwar nach Art. 28 Abs. 2 AlVG bzw. Art. 29 Abs. 1 AVIG möglich, nicht aber als Insolvenzentschädigung gestützt auf Art. 52 Abs. 1 AVIG (BGE 110 V 30).
Das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung eines Anspruchs auf Insolvenzentschädigung von demjenigen auf Arbeitslosenentschädigung ist somit, ob ein Versicherter in der fraglichen Zeit der Vermittlung zur Verfügung stehen und die Kontrollvorschriften erfüllen konnte.
2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit der Firma X einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden abgeschlossen hatte. Fest steht auch, dass das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt, sondern erst durch den Konkurs der Arbeitgeberin aufgelöst wurde. Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 9. Januar 1984 bis zur Konkurseröffnung am 1. Februar 1984 sich bei der Arbeitgeberin mehrfach um Arbeitszuweisung bemüht hat und nur wegen Annahmeverzugs der Arbeitgeberin keine Arbeit mehr leisten konnte. Demnach stand der Beschwerdeführer bis zum Konkurs der Firma X in einem Arbeitsverhältnis. Er war also nicht arbeitslos (Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG) und damit auch nicht vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Folglich scheidet ein Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 AVIG aus, während ein solcher nach Art. 51 ff. AVIG zu bejahen ist.
3. Die Vorinstanz verneint den Anspruch auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung, der Beschwerdeführer wäre aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung (Schadenverhinderungs- und Schadenminderungsprinzip) verpflichtet gewesen, eine neue
BGE 111 V 269 S. 271
Arbeitsstelle zu suchen. Bald nach dem 9. Januar 1984 habe er erkennen müssen, dass der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten sei und ihn offensichtlich nicht mehr beschäftigen wolle.
Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Beschwerdeführers ist er indessen von der Arbeitgeberin ab Montag, dem 9. Januar 1984, mit dem Versprechen auf Arbeitszuweisung hingehalten worden. Weil die Konkurseröffnung bereits am 1. Februar 1984 stattfand, kann von einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Anspruchs nicht die Rede sein.
4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat. Da er bis und mit 6. Januar 1984 entlöhnt wurde, beginnt der Anspruch am 7. Januar 1984; dieser endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 1. Februar 1984. Die Verwaltung, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die Höhe der Entschädigung festzusetzen haben.