Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 111 V 215 KI-generiert

Disability Insurance vs. Need for Home Access Ramp for School Travel

Geschäftsnummer BGE 111 V 215
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Disability Insurance vs. Need for Home Access Ramp for School Travel A young disabled person required a ramp to cover a four-step difference between his house entrance and access path for daily wheelchair use, primarily for school travel after suffering paraplegia, and sought contributions for the ramp under disability insurance. The court determined that the rules effective from January 1, 1983, applied, under which the claimant was only eligible for contributions toward a stair lift, as his schooling did not qualify as "existence-securing gainful employment" required for ramp contributions. While the court affirmed that contributions for one auxiliary aid (stair lift) could, exceptionally, be substituted for another (ramp) if the substituted aid fulfilled the function of the entitled aid in the long term, it denied the ramp contribution because the claimant's transient situation (age, completion of education, living arrangement) made it likely that the ramp's function—serving as a permanent solution for the school route at this specific location—would not be secured in the foreseeable future, unlike a portable stairlift.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 21 Abs. 1 IVG, Ziff. 13.05\* und Ziff. 13.06\* HVI Anhang. - Zeitliche Anwendbarkeit der ab 1. Januar 1983 in Kraft stehenden Ziff. 13.05\* und 13.06\* HVI Anhang (Erw. 1b). - Hat der Versicherte Anrecht auf Beiträge an eine Rampe auf der Grundlage einer Beitragsgewährung an einen Treppenfahrstuhl, wenn er die Anspruchsvoraussetzungen nur für das letztgenannte Hilfsmittel erfüllt? Voraussetzungen einer solchen Leistungszusprechung (Präzisierung der Rechtsprechung); in casu Voraussetzungen verneint (Erw. 2d).

Schlagwörter

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Invaliditätsversicherung behindertes Kind Reiseversicherung Beschäftigungsbeihilfen Hilfsmittelkosten vordienstliche Gesundheitsschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 111 V 211
a) (Vgl. BGE 111 V 211 Erw. 1a)
BGE 107 V 154
Januar 1983 in Kraft setzte (Abschnitt II der Verordnungsänderung), so hat es damit bezüglich der zeitlichen Geltung der revidierten Bestimmungen eine Rechtsregel auf der Stufe einer Departementsverordnung aufgestellt, die nicht einfach durch eine bundesamtliche Weisung abgeändert werden kann (BGE 107 V 154 Erw.
BGE 110 V 267
auch BGE 110 V 267 mit Hinweisen).
BGE 110 V 254
Auszugehen ist vielmehr vom Grundsatz, dass in zeitlicher Hinsicht jene Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 110 V 254 Erw.
BGE 108 V 63
2 IVG; BGE 108 V 63 oben).
BGE 107 V 89
Disabled Person's Purchase of Roadworthy Scooter Versus Entitlement to Indoor Mobility Aid Reimbursement
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 Abs. 2 IVG

Cited in the reasoning when discussing the relevance of the invalidating condition (though not directly tied to the final order, it relates to the core legal assessment of the need for the measure).

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Volltext

Urteilskopf

111 V 215

42. Auszug aus dem Urteil vom 20. August 1985 i.S. Bonomo gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich

Regeste

Art. 21 Abs. 1 IVG, Ziff. 13.05\* und Ziff. 13.06\* HVI Anhang.

- Zeitliche Anwendbarkeit der ab 1. Januar 1983 in Kraft stehenden Ziff. 13.05\* und 13.06\* HVI Anhang (Erw. 1b).

- Hat der Versicherte Anrecht auf Beiträge an eine Rampe auf der Grundlage einer Beitragsgewährung an einen Treppenfahrstuhl, wenn er die Anspruchsvoraussetzungen nur für das letztgenannte Hilfsmittel erfüllt? Voraussetzungen einer solchen Leistungszusprechung (Präzisierung der Rechtsprechung); in casu Voraussetzungen verneint (Erw. 2d).

Sachverhalt ab Seite 215

BGE 111 V 215 S. 215

A.- Der 1967 geborene, bei seinen Eltern in Greifensee wohnhafte Reno Bonomo besuchte das Freie Gymnasium in Zürich, als er sich am 24. April 1982 bei einem Sportunfall eine schwere

BGE 111 V 215 S. 216

Kompressions- und Luxationsfraktur BWK 5/6 mit kompletter Paraplegie unterhalb Th 6 zuzog. Er ist seither auf die Benutzung eines Rollstuhles angewiesen, den ihm die Invalidenversicherung in zwei Exemplaren abgab. Auf Anmeldung vom 26. Mai 1982 hin übernahm die Invalidenversicherung ferner nach Abklärung durch den Berufsberater die invaliditätsbedingten Reisekosten für die Fahrten zum Schulbesuch von Greifensee nach Zürich, ebenso die Kosten für vorbereitende Sprachlektionen vom 1. Juli 1982 bis zum Wiedereintritt in das Freie Gymnasium im Oktober 1982.

Am 7. September 1982 teilte der Vater des Versicherten der Regionalstelle mit, bei seiner Liegenschaft in Greifensee bestehe zwischen dem Hauseingang und dem Zugangsweg eine Treppe von vier Stufen, welche mit dem Rollstuhl nicht ohne fremde Hilfe zu überwinden sei; mittels einer Rampe durch den Garten könnte die Höhendifferenz von 74 cm bei einer Steigung von maximal 3,6% bewältigt werden, dies bei einem Kostenaufwand von insgesamt Fr. 11'313.10. Die Invalidenversicherungs-Kommission unterbreitete das von der Regionalstelle befürwortete Leistungsgesuch dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) zur Stellungnahme, welches am 26. November 1982 antwortete, eine Finanzierung der Rampe gemäss Ziff. 13.05\* HVI Anhang falle vorliegend ausser Betracht, da der Versicherte kein existenzsicherndes Erwerbseinkommen habe. Die Ausgleichskasse lehnte deshalb das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 9. Februar 1983 ab.

B.- Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. Februar 1984 ab.

C.- Reno Bonomo lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihm "ein angemessener Beitrag an die Kosten der von ihm angeschafften Rampe zuzusprechen".

Während die Ausgleichskasse, unter Hinweis auf eine ablehnende Stellungnahme der Invalidenversicherungs-Kommission, auf Abweisung der Beschwerde schliesst, beantragt das BSV deren Gutheissung in dem Sinne, dass dem Versicherten ein Kostenbeitrag von Fr. 6000.-- zugesprochen werde.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. a) (Vgl. BGE 111 V 211 Erw. 1a)

b) Wäre in intertemporalrechtlicher Hinsicht, wie die Invalidenversicherungs-Kommission meint, auf die vorliegende Sache

BGE 111 V 215 S. 217

Ziff. 13.05\* HVI Anhang in der bis Ende 1982 gültig gewesenen Fassung anwendbar, würde der streitige Beitragsanspruch sowohl unter dem Titel der Rampe wie unter dem Titel des Treppenfahrstuhles von vornherein dahinfallen; denn als Gymnasiast ist der Beschwerdeführer auf keinen dieser Behelfe angewiesen, um ausser Hause einer existenzsichernden Tätigkeit nachgehen zu können. Anders verhält es sich, was den Treppenfahrstuhl anbelangt, unter der seit anfangs 1983 geltenden Ziff. 13.06\* HVI Anhang. Es ist deshalb vorerst zu prüfen, welches Recht vorliegend zeitlich zur Anwendung gelangt.

Das BSV verweist auf den Nachtrag 3 (gültig ab 1. Januar 1983) zu seiner Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, "in welchem die Anwendung des neuen Rechts geregelt" werde; der Nachtrag enthalte "die Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung", wonach die revidierten bzw. neu eingeführten Ziff. 13.05\* und 13.06\* HVI Anhang "auf alle Leistungsbegehren anwendbar" seien, die bei Inkrafttreten der neuen Verordnungsregelung am 1. Januar 1983 noch nicht rechtskräftig erledigt seien, was im vorliegenden Fall - die angefochtene Verfügung datiert vom 9. Februar 1983 - zutreffe. Der bundesamtlichen Auffassung kann indes in dieser Form nicht beigepflichtet werden. Wenn das Eidgenössische Departement des Innern die Änderungen der HVI vom 21. September 1982 auf den 1. Januar 1983 in Kraft setzte (Abschnitt II der Verordnungsänderung), so hat es damit bezüglich der zeitlichen Geltung der revidierten Bestimmungen eine Rechtsregel auf der Stufe einer Departementsverordnung aufgestellt, die nicht einfach durch eine bundesamtliche Weisung abgeändert werden kann (BGE 107 V 154 Erw. 2b mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; vgl. auch BGE 110 V 267 mit Hinweisen).

Auszugehen ist vielmehr vom Grundsatz, dass in zeitlicher Hinsicht jene Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 110 V 254 Erw. 3a mit Hinweis). Im vorliegenden Fall haben die für den streitigen Beitragsanspruch massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse bereits 1982 bestanden, als der Beschwerdeführer ab Oktober 1982 den Schulbesuch im Freien Gymnasium wieder aufnahm. Entscheidend ist indessen, dass diese Verhältnisse sich unter der Herrschaft der bis Ende 1982 geltenden Verordnungsregelung nicht abschliessend verwirklicht haben, vielmehr auch nach dem 1. Januar 1983 fortbestanden und als solche von der Verwaltung erstmals zu beurteilen waren. Daran ändert der Einwand der

BGE 111 V 215 S. 218

Invalidenversicherungs-Kommission, die Rampe sei bereits im Herbst 1982 eingebaut worden, was im übrigen aufgrund der Zuschrift des Vaters des Beschwerdeführers vom 26. Januar 1983 zweifelhaft ist, nichts. Denn nicht der Einbau der Rampe ist für die Beurteilung des Beitragsanspruches wesentlich, sondern der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Gehunfähigkeit und im Hinblick auf die Überwindung des Weges zum Schulbesuch die streitige Eingliederungsmassnahme benötigt (Art. 4 Abs. 2 IVG; BGE 108 V 63 oben). Der in diesem Sinne invalidisierende Zustand hielt auch nach dem 1. Januar 1983 an, weshalb der bisher nie formell rechtskräftig beurteilte Beitragsanspruch nach Massgabe der seit anfangs 1983 geltenden Verordnung zu prüfen ist.

2. a) Einerseits könnte der Beschwerdeführer zur Überwindung des Schulweges gestützt auf Ziff. 13.06\* HVI Anhang Beiträge an einen Treppenfahrstuhl beanspruchen, auf dessen Anschaffung indessen bisher verzichtet wurde.

Anderseits hat er nach Ziff. 13.05\* HVI Anhang kein Anrecht auf Beiträge an die Rampe, weil er diese nicht für die Bewältigung des Arbeitsweges zur Ausübung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit braucht.

Zu prüfende Rechtsfrage ist somit, ob dem Beschwerdeführer an die von seinem Vater geplante (zwischenzeitlich eventuell eingebaute) Rampe Leistungen auf der Grundlage einer Beitragsgewährung für den Treppenfahrstuhl zustehen, was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Hinweis auf BGE 107 V 89 sinngemäss geltend gemacht wird.

b) ...

c) (Vgl. BGE 111 V 213 Erw. b)

d) An der bisherigen Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten; doch ist sie in folgendem Sinne zu präzisieren: Massgeblich für die Bejahung der Austauschbefugnis im Sinne von BGE 107 V 89 ist, dass das vom Versicherten angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Voraussetzungen der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Voraussetzungen, mit denen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des dem Versicherten Rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt.

Unter diesem Gesichtspunkt ist die Gewährung von Leistungen an eine Rampe auf der Grundlage der Beitragszahlung für einen Treppenfahrstuhl nicht schlechtweg ausgeschlossen. Doch muss nach dem Gesagten die Gewähr bestehen, dass der Versicherte die

BGE 111 V 215 S. 219

Rampe auf weitere Sicht tatsächlich zur Überwindung des Schulweges benutzt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Verhältnisse des Beschwerdeführers sind im Hinblick auf sein Alter, den Ausbildungsstand und den Wohnort bei seinen Eltern labil und können kurzfristig ändern. Die Invalidenversicherung kann deshalb nicht zur Zahlung von Beiträgen an die Rampe verpflichtet werden, die einerseits definitiv und auf Dauer angelegt ist und anderseits der Überwindung des Arbeitsweges nur und einzig dann dient, wenn der Beschwerdeführer bei seinen Eltern wohnhaft bleibt - was zweifelhaft ist -, wogegen der Treppenfahrstuhl die Überwindung des Schulweges auch bei geänderten Verhältnissen sichert, indem er andernorts eingesetzt werden kann. Es ist damit vorliegend nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Rampe auf weitere Sicht die Funktion eines Treppenfahrstuhles übernimmt. Damit ist das oben umschriebene Erfordernis für eine Beihilfe an die Rampe auf der Grundlage einer Beitragsleistung an den Treppenfahrstuhl nicht erfüllt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.