Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 111 IV 37 KI-generiert

Former Official's Breach of Secrecy Requires Post-Resignation Prosecution Authorization

Geschäftsnummer BGE 111 IV 37
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Former Official's Breach of Secrecy Requires Post-Resignation Prosecution Authorization A former member of the Federal Consultative Commission for Motor Vehicle Liability Insurance (KKMHV), who had served from 1975 to 1980, published an article after his resignation, disclosing information about a technical insurance issue and the position of road traffic association representatives within the Commission—knowledge he acquired during his official function, allegedly violating his duty of secrecy (Art. 320(1)(2) SCC). The cantonal court convicted him of violating official secrecy, but the Federal Court held that criminal prosecution always requires authorization from the Federal Department of Justice and Police (FDJP) under the Federal Liability Act (Art. 15(1) VG) if the alleged offense relates to the individual's official function, even if the act was committed after leaving office. The court reasoned that the purpose of the authorization requirement is not only to protect the smooth functioning of the administration but also to personally shield functionaries from unnecessary criminal proceedings related to their official duties, a protection that does not cease upon resignation, thus the conviction rendered without the requisite authorization was void and the matter had to be remanded to determine whether the proceedings should be dismissed or the authorization procedure initiated posthumously.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 320 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 15 Abs. 1 VG; Verfolgungsermächtigung. Die Strafverfolgung bedarf stets einer Ermächtigung durch das EJPD, wenn sich der Vorwurf der strafbaren Handlung auf die durch das Verantwortlichkeitsgesetz erfasste amtliche Funktion bezieht, unabhängig davon, ob der Betroffene die Verfehlung erst nach Ausscheiden aus dieser Funktion beging (Präzisierung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

KI-generiert
Verletzung des Amtsgeheimnisses Ermächtigung zur Strafverfolgung Haftung der Verwaltung Pflichtverletzung Haftpflichtversicherung Ausstand des Staatsanwalts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 15 VG

The final order implies that the sentence must be quashed because the necessary authorization under Art. 15 VG was not obtained.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs the allocation of costs, as the appeal was successful (the judgment was quashed).

Art. 320 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

The underlying offense for which the appellant was convicted (violation of official secrecy) is mentioned in the reasoning related to the required authorization, but the decision is ultimately based on the lack of authorization, not the merits of this article.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

A-4272/2024 (2025-10-06)
Officers' Report Did Not Constitute False Accusation
«…gen einen Straftatbestand erfüllen und die ge- setzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gegeben sein könnten (BGE 111 IV 37 E. 2b; Urteil 2A.401/2000 E. 2 mit Hinweisen). Dabei sind an den Verdachtsgrad grundsätzlich keine allzu hohen Anforder…»
470.15.253 (2015-12-22) · bl
Former Legislator's Immunity for Defamation Upheld
«…, Erw. 3c). Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht In BGE 111 IV 37, in welchem das Bundesgericht das Verhalten eines Bundesbeamten nach dem Ausscheiden aus seinem Amt zu beurteilen hatte…»
A-2372/2014 (2015-03-09)
Prosecutor Cleared in Fraud Investigation of Applicant
«…und trölerischen Strafanzeigen und (so) gleichzeitig den reibungslosen Gang der Verwaltung (BGE 139 IV 161 E. 2.3; BGE 111 IV 37 E. 2b; Urteil des BGer 1C_633/2013 vom 23. Ap- ril 2014 E. 2.3). Diese Ziele können nur erreicht werden, wenn die Ermäc…»
P/11427/2013 (2014-04-03) · ge
Former Official's Appeal on Prosecution Authorization Rejected as Abuse of Right
«…'étaient pas pertinentes, dès lors que le Tribunal fédéral avait déjà tranché la question dans un arrêt publié aux ATF [111 IV 37](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=111%20IV%2037). La transmission du recours par le Président et…»
GL.2008.6 (2009-06-01)
Former Judge Accused of Misleading Justice Authorized for Prosecution
«…tsbezogenen Handlung straf- rechtlich zur Rechenschaft gezogen werden soll (BGE 106 Ib 273 E. 3c S. 277 und BGE 111 IV 37 E. 2b S. 39); -3- - die Ermächtigung, wenn ein Straftatbestand und die geset…»
VPB 16 (1985-12-31)
Federal Tribunal 1985: Increased Caseload and Judicial Reform Needs
«…rsque le délit (in casu une violation du secret de fonc¬ tion) n'a été commis qu'après la cessation des fonctions (ATF 111 IV 37). VII. CHAMBRE D'ACCUSATION Détention aux fins d'extradition Le délai de recours prévu à l'art. 48 al.2 EIMP est fix…»
Verwaltungs und Ger · ai
State Commission Administrative Law Rulings on Appeals, Property Liability, Building Permits, and Zoning
«…insbesondere trölerischen oder mutwilligen Strafanzeigen den reibungslosen Gang der Verwaltung sicherstellen (BGE 111 IV 37 Erw. 2b S. 39). Andererseits ist aber auch der Schutz der Person im öffentlichen Dienst selbst wichtig (BGE 1…»
Verwaltungs und Ger · ai
Building Permit Appeal: Fire Commission Discussions and Administrative Structure Upheld
«…ondere trölerischen oder mutwilligen Strafanzeigen den reibungslosen Gang der Verwaltung sicher- stellen (BGE 111 IV 37 Erw. 2b S. 39). Wenn diese Funktion des Ermächti- gungsverfahrens bei Ehrverletzungstatbeständen erst nach Einreic…»

Volltext

Urteilskopf

111 IV 37

10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. März 1985 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 320 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 15 Abs. 1 VG; Verfolgungsermächtigung.

Die Strafverfolgung bedarf stets einer Ermächtigung durch das EJPD, wenn sich der Vorwurf der strafbaren Handlung auf die durch das Verantwortlichkeitsgesetz erfasste amtliche Funktion bezieht, unabhängig davon, ob der Betroffene die Verfehlung erst nach Ausscheiden aus dieser Funktion beging (Präzisierung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 37

BGE 111 IV 37 S. 37

A.- B. war in den Jahren 1975-1980 Mitglied der Eidgenössischen Konsultativ-Kommission für die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung (=KKMHV). Nach seinem Ausscheiden aus der Kommission veröffentlichte er in einer Fachzeitschrift einen Artikel, in welchem er sich über ein versicherungstechnisches Problem und die diesbezügliche Haltung der Vertreter der Strassenverkehrsverbände in der Kommission äusserte. In der Folge wurde ihm zur Last gelegt, er habe mit dieser Äusserung sein Wissen um die Stellungnahme der Vertreter der Strassenverkehrsverbände bekanntgegeben; dieses Wissen habe er nur als ehemaliges Mitglied der KKMHV besessen, und er sei zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen.

BGE 111 IV 37 S. 38

B.- Das Amtsgericht Luzern-Land verurteilte B. am 12. April 1983 wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB zu einer Busse von Fr. 80.--.

Eine hiegegen eingereichte Kassationsbeschwerde hat das Obergericht des Kantons Luzern am 15. November 1984 abgewiesen.

C.- B. führt gegen das Urteil des Obergerichtes eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Einstellung, eventuell zur Freisprechung, subeventuell zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

2. a) Mit dem Einwand, es fehle eine nach VG erforderliche Verfolgungsermächtigung, wird ein Mangel des angefochtenen Urteils geltend gemacht, der gemäss Art. 269 Abs. 1 BStP als Verletzung eidgenössischen Rechts zu rügen ist. Zwar unterliegt die Verwaltungsverfügung, mit welcher eine Ermächtigung verweigert wird, gemäss Art. 15 Abs. 5 VG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das ändert aber nichts daran, dass eine Bundesrechtsverletzung durch ein Strafurteil mit der Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen ist, auch wenn der gerügte Mangel in der Missachtung einer Verfahrensvorschrift besteht, nicht in einer unrichtigen Auslegung des materiellen Rechts. Auf die Rüge eines Verstosses gegen Art. 15 VG ist daher in diesem Verfahren einzutreten (s. BGE 110 IV 47).

b) Dass KKMHV-Mitglieder in bezug auf die Strafverfolgung wegen Handlungen, die sich auf die Kommissionstätigkeit beziehen, gemäss Art. 1 und 2 VG den Beamten gleichgestellt sind und dass folglich Art. 15 VG sinngemäss zur Anwendung kommen muss, ist unbestritten.

Die Bundesanwaltschaft und das EJPD haben jedoch in ihrer Stellungnahme gegenüber den kantonalen Behörden die Auffassung vertreten, das Ermächtigungserfordernis gelte nur für "während der Dauer des amtlichen Verhältnisses" begangene Verfehlungen, nicht aber für Handlungen, die nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder der Behörde begangen wurden.

In BGE 106 Ib 273 hat das Bundesgericht gemäss dem der publizierten Entscheidung vorangestellten Leitsatz entschieden, dass das Ermächtigungserfordernis im Sinne von Art. 15 VG auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt gelte. Im konkreten Fall handelte es sich jedoch um eine Verfehlung während der Amtszeit;

BGE 111 IV 37 S. 39

nur die Frage der Strafverfolgung stellte sich erst nach dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst. Es ist jetzt zu prüfen, ob die dort geäusserte Auffassung insofern einschränkend zu präzisieren ist, als die Strafverfolgung wegen Handlungen nach dem Ausscheiden aus der amtlichen oder behördlichen Funktion ohne Ermächtigung möglich sein soll, auch wenn sich der Vorwurf strafbaren Verhaltens auf die amtliche Tätigkeit oder Stellung bezieht.

Der Wortlaut des Gesetzes (Art. 15 VG) erfasst jede Strafverfolgung wegen Delikten, die sich auf die amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen. Dass aus der Wendung "Strafverfolgung von Beamten" nicht abgeleitet werden darf, im Zeitpunkt der Verfolgung müsse die Beamteneigenschaft bzw. die das Erfordernis begründende Funktion (als Behördemitglied) noch bestehen, wurde in BGE 106 Ib 273 einlässlich dargetan. Wenn es bei Art. 15 VG nur darum ginge, "durch den Schutz von Beamten und Behördemitgliedern vor unbegründeten, insbesondere trölerischen oder mutwilligen Strafanzeigen den reibungslosen Gang der Verwaltung sicherzustellen" (BGE 106 Ib 277), dann wäre es wohl folgerichtig, diesen Schutz nicht zu gewähren, sobald es sich um eine Verfehlung nach dem Ausscheiden aus der betreffenden Funktion handelt und die in Frage stehende Strafverfolgung den Gang der Verwaltungs- oder Behördenarbeit nicht zu tangieren vermöchte. Schon in BGE 106 Ib 277 hat das Bundesgericht aber festgehalten, das Ermächtigungsverfahren sei, "wenn auch nur in zweiter Linie, im Interesse der mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Personen selber aufgestellt". Von dieser Auffassung abzuweichen besteht kein Grund. Art. 15 VG schützt auch die Funktionsträger (Beamter, Behördemitglied) persönlich vor unnötigen Strafverfahren, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen. Dieser Schutz hört mit dem Ausscheiden aus der öffentlichen Funktion nicht auf. Soweit eine spätere Strafverfolgung sich auf die amtliche Tätigkeit oder Stellung bezieht, gilt das Ermächtigungserfordernis ebenfalls. Geheimnisverletzungen durch Beamte und Behördemitglieder während der Dauer der Funktion nur mit Ermächtigung zu verfolgen, nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses aber bei Verletzung der weiterdauernden Schweigepflicht (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) einen Wegfall des Ermächtigungserfordernisses anzunehmen, lässt sich nicht überzeugend begründen. In der Beschwerdeschrift wird mit Recht darauf hingewiesen, dass es besonders stossend wäre, wenn von zwei Mittätern der nicht mehr im Amt befindliche ohne weiteres

BGE 111 IV 37 S. 40

verfolgt werden könnte, während der noch im Amt befindliche durch das Ermächtigungsverfahren geschützt wäre. Viel naheliegender als eine solche Differenzierung zwischen Verfehlungen während der Amtszeit und späteren Verstössen gegen Nachwirkungen der Amtspflicht ist der Schluss, dass Art. 15 VG das Ermächtigungsverfahren stets verlangt, wenn die Strafverfolgung sich auf die durch das Verantwortlichkeitsgesetz erfasste Funktion (als Beamter oder Behördemitglied) bezieht, unabhängig davon, ob der Betroffene bereits aus dieser Funktion ausgeschieden ist.

Ob der geäusserte Verdacht einer strafbaren Handlung unter Abwägung aller Interessen die Untersuchung der betreffenden amtlichen oder behördlichen Tätigkeit im Rahmen eines Strafverfahrens rechtfertigt, ist im übrigen oft auch eine Frage des Ermessens, die nach der ratio legis von Art. 15 VG - unabhängig vom Zeitpunkt des inkriminierten Verhaltens - in der Hand der Ermächtigungsinstanz bleiben sollte.

c) Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verletzung seiner Geheimhaltungspflicht als KKMHV-Mitglied ist eine Verfehlung, die sich auf seine behördliche Tätigkeit bezieht. Für die Strafverfolgung ist daher die Ermächtigung des EJPD notwendig. Diese wurde nicht eingeholt. Ob sie angesichts der Geringfügigkeit einer eventuellen Geheimnisverletzung zu erteilen wäre, kann hier offen bleiben. Das EJPD beschränkte sich auf die Verneinung des Ermächtigungserfordernisses und zog die allfällige vorsorgliche Erteilung der Ermächtigung gar nicht in Erwägung. Das zeigt, dass die von der Vorinstanz mit einer Busse von Fr. 80.-- geahndete Äusserung nicht etwa einen klaren Anlass zur Bewilligung der Strafverfolgung darstellt.

Das ohne die erforderliche Ermächtigung ergangene Strafurteil verstösst gegen Art. 15 VG und ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung des kantonalen Prozessrechts darüber zu befinden, ob das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung (vgl. O. BEHRINGER, Ermächtigung und Ermächtigungsdelikte, Diss. Zürich 1933, S. 21 ff.) durch Einstellung abzuschliessen oder ob das unterlassene Ermächtigungsverfahren nachträglich noch einzuleiten sei.