State v. [Defendant's Last Name] (Narcotics Act Violation and Sentencing Classification)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertState v. [Defendant's Last Name] (Narcotics Act Violation and Sentencing Classification) The case concerns an appeal against a criminal conviction for repeated and sustained violations of the Narcotics Act (BetmG) due to the sale of approximately 8 kg of hashish. The perpetrator argued that it was not a "serious case" under Article 19 section 2 letter a BetmG because, despite the large quantity, the drugs were only delivered to one buyer, and the perpetrator knew they were intended for onward distribution to a limited circle of only 5 or 6 people, meaning the safety of many people was not endangered. The court rejected the appeal, holding that a serious case under the provision is met if the quantity of narcotics is objectively capable of endangering the health of many people, regardless of the perpetrator's knowledge of the specific, smaller number of end-users; the offense is classified as an abstract danger offense, making proof that the danger materialized or was intended by the perpetrator unnecessary.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. Nach dieser Bestimmung macht sich beim Nachweis einer entsprechenden Menge auch derjenige strafbar, der lediglich einem Abnehmer Betäubungsmittel abgibt und weiss, dass dieser seinerseits wiederum nur einen bestimmten, kleineren Personenkreis beliefert.
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KI-generiertCited in conjunction with Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG as the basis for the conviction upheld by the Federal Tribunal.
This provision defines the qualified offense (schwerer Fall) which was the subject of the appeal and the Tribunal's affirmation of the lower court's decision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (126)
Volltext
Urteilskopf
111 IV 31
8. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Februar 1985 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG.
Nach dieser Bestimmung macht sich beim Nachweis einer entsprechenden Menge auch derjenige strafbar, der lediglich einem Abnehmer Betäubungsmittel abgibt und weiss, dass dieser seinerseits wiederum nur einen bestimmten, kleineren Personenkreis beliefert.
Sachverhalt ab Seite 31
BGE 111 IV 31 S. 31
X. verkaufte insgesamt ca. 8 kg Haschisch an Y. Deswegen wurde er im Berufungsverfahren durch die erste Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 22. November 1983 schuldig erklärt der wiederholten und fortgesetzten Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG und mit 10 Monaten Gefängnis bestraft. Die gegen diesen Entscheid geführte Nichtigkeitsbeschwerde weist der Kassationshof ab u.a. mit folgender
Erwägungen
Erwägung:
2. Nachdem die Vorinstanz mit zutreffender Begründung das Verhalten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts in objektiver (BGE 109 IV 143 E. 3 mit Verweisungen) und subjektiver Hinsicht (BGE 104 IV 212 ff.) als "schweren Fall" im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG qualifiziert hatte, wurde anschliessend in den Urteilserwägungen festgehalten, es sei nicht relevant, "ob der Angeklagte lediglich einem Abnehmer Stoff lieferte und wusste, dass dieser Abnehmer selber wiederum nur einen bestimmten, kleineren Personenkreis belieferte".
Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz mit der eben zitierten Feststellung insoweit Bundesrecht verletzt, als die
BGE 111 IV 31 S. 32
von ihm vermittelten, insgesamt 8 kg Haschisch sich zum vornherein nicht zur Gefährdung vieler Menschen geeignet hätten, weil es nach seinem Wissen nur für einen kleinen Kreis von 5 oder 6 Personen bestimmt war.
Diese Darstellung lässt den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ausser Betracht. Ein schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt schon dann vor, wenn sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht setzt die Bestimmung also nur voraus, dass die Widerhandlung mit einer Menge eines bestimmten Betäubungsmittels begangen wird, die geeignet ist, eine gesundheitliche Gefahr für viele herbeizuführen; in subjektiver Beziehung verlangt das Gesetz, dass der Täter um diese objektiven Umstände weiss oder darauf schliessen muss (BGE 104 IV 213 E. 2). Indem der Beschwerdeführer geltend macht, dass die 8 kg Haschisch nur einem Abnehmer geliefert und damit nur wenige Personen versorgt wurden, übersieht er das Wesen des zu beurteilenden Deliktes als eines abstrakten Gefährdungsdeliktes, bei welchem der Nachweis nicht erforderlich ist, dass die Gefahr eingetreten oder vom Täter gewollt war (BGE 108 IV 65 E. 2 mit Hinweisen; ALFRED SCHÜTZ, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 3. Oktober 1951 in der Fassung vom 20. März 1975, Diss. Zürich, 1980, S. 156).