Financing Drug Trafficking Through Loan Provision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFinancing Drug Trafficking Through Loan Provision The case concerns an individual who provided a loan of CHF 30,000–40,000 to an acquaintance, knowing or accepting the possibility that the funds would be used to finance the import and sale of cocaine from Panama. The defendant argued that "financing" under Art. 19 para. 1 no. 7 of the Narcotics Act (BetmG) should be limited to situations where the financier is precisely informed about the purpose and directly involved in the risk (e.g., as a partner). The Court rejected this narrow interpretation, reasoning that "financing" includes merely providing the necessary financial means for the procurement, transport, or sale of narcotics, which is fulfilled even by granting a loan if the use for drug procurement is at least accepted (eventual intent), concluding that such a restrictive reading contradicts the purpose of the BetmG, which aims to cover all preparatory acts, including the provision of money, necessary for drug trafficking.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 BetmG. Begriff der "Finanzierung". Unter diese Bestimmung fällt auch die Gewährung eines Darlehens, wenn dessen Verwendung für Kokainbeschaffung zumindest in Kauf genommen wird.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision governs the imposition of costs for the dismissed appeal.
Mentioned in the reasoning regarding the possibility of culpability through negligence, but not cited in the dispositive order itself (which dismissed the appeal based on the interpretation of Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 BetmG).
This provision establishes the basis for the conviction related to aiding and abetting drug trafficking ('Finanzierung').
This provision was cited alongside Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 BetmG in the lower court ruling that led to the appeal.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)
Volltext
Urteilskopf
111 IV 28
7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Januar 1985 i.S. L. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 BetmG. Begriff der "Finanzierung".
Unter diese Bestimmung fällt auch die Gewährung eines Darlehens, wenn dessen Verwendung für Kokainbeschaffung zumindest in Kauf genommen wird.
Sachverhalt ab Seite 29
BGE 111 IV 28 S. 29
A.- L. und B., die sich seit längerer Zeit als Dienstkameraden kannten, absolvierten im Jahre 1980 gemeinsam den WK. Während dieses Dienstes sprach B. einerseits von finanziellen Schwierigkeiten, anderseits aber auch von vielseitigen geschäftlichen Möglichkeiten, die er in absehbarer Zeit zu realisieren gedachte. Es soll von einem Grundstück, von einer Alleinvertretung für Wohnungseinrichtungsgegenstände, von Medikamenten und Edelsteinen, aber auch von Kokain die Rede gewesen sein. B. äusserte die Absicht, das Kokain im Ausland zu holen, und zwar im Bereich zwischen Nord- und Südamerika. Am 19./20. Juni 1980 schloss L. mit B. einen Darlehensvertrag ab, worin B. für ein Darlehen von Fr. 50'000.-- quittierte, rückzahlbar Ende Juli 1980. B. erhielt effektiv von L. einen nicht mehr genau bezifferbaren Betrag von Fr. 30'000.-- bis höchstens Fr. 40'000.--, womit der innert rund sechs Wochen zu erzielende Gewinn zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 20'000.-- betragen hätte. Der Darlehensbetrag selber sollte nach den getroffenen Abmachungen durch die Begünstigung in einer Todesfallrisikoversicherung und durch Faustpfandrechte gesichert sein. B. führte zusammen mit zwei Komplizen am 6. Juli 1980 aus Panama via Zürich und Genf ein halbes Kilogramm Kokain in die Schweiz ein; sie verkauften diese Ware an verschiedene Personen, wurden dabei allerdings um den Erlös betrogen. Als teilweise Rückzahlung des Darlehens erhielt L. im Laufe des Jahres 1981 total Fr. 14'500.--.
B.- Wegen seiner Mitwirkung beim Kokainhandel (Finanzierung) wurde L. vom Obergericht des Kantons Zürich am 14. März 1984 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig erklärt und zu einer Strafe von 30 Monaten Gefängnis sowie zu einer Busse von Fr. 15'000.-- verurteilt.
Die dagegen erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
4. Der einzige Einwand, der rechtlicher Natur und daher in diesem Verfahren zulässig ist, bezieht sich auf die Auslegung des Begriffes "Finanzierung" bzw. "finanziert" in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 BetmG.
BGE 111 IV 28 S. 30
a) Den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln finanziert, wer die notwendigen finanziellen Mittel für die Beschaffung, den Transport oder den Absatz von Betäubungsmitteln zur Verfügung stellt. Dies wird in der Regel vorsätzlich - in Kenntnis des Verwendungszwecks - oder eventualvorsätzlich - unter Inkaufnahme der als wahrscheinlich erkannten Verwendungsmöglichkeit - erfolgen. Aber auch schon die fahrlässige Begehung vermag gemäss Art. 19 Ziff. 3 BetmG die Strafbarkeit zu begründen.
b) In der Beschwerdeschrift wird eine Einschränkung des Begriffs der Finanzierung auf jene Fälle postuliert, in welchen der Geldgeber über den Verwendungszweck genau informiert und am Risiko direkt beteiligt ist. Strafbare Finanzierung läge nach dieser These nur vor, wenn der Geldgeber nicht nur finanzielle Mittel zur Verfügung stellt, sondern am finanzierten Unternehmen direkt beteiligt ist.
Eine solche Einschränkung des Begriffs der Finanzierung lässt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus der ratio legis ableiten. Damit würden zudem schwierige Abgrenzungs- und Beweisprobleme geschaffen. Der Gesetzgeber will jedoch - gleich wie alle andern Helfer- und Vorbereitungshandlungen - auch die für den Betäubungsmittelhandel besonders wichtige Bereitstellung oder Vermittlung des notwendigen Geldes durch Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 BetmG strafrechtlich erfassen. Eine Einschränkung des Begriffes "Finanzierung", welche die in Kenntnis des Verwendungszwecks erfolgende blosse Darlehensgewährung von der Strafbarkeit ausschliessen und den Nachweis einer intensiveren Beteiligung ("Teilhaberschaft", Risikotragung) voraussetzen würde, stände im Widerspruch zu Sinn und Zweck des Betäubungsmittelgesetzes. Jeder Geldgeber, der weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass er mit seinem Darlehen, seiner Beteiligung oder seinem Geschenk den Betäubungsmittelhandel ermöglicht, macht sich der vorsätzlichen Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 BetmG schuldig. Weder kriminalpolitische noch rechtsstaatliche Überlegungen vermögen eine restriktivere Interpretation der bewusst weitgefassten Strafnorm zu rechtfertigen.