Federal Tax Administration Fine Appeal Prematurity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Tax Administration Fine Appeal Prematurity A subject of a Fr. 1000 fine and Fr. 26 in procedural costs, issued by the Federal Tax Administration, simultaneously filed an administrative objection against the penalty notice and a complaint with the Indictment Chamber of the Federal Supreme Court against the cost assessment. The court held that a complaint against a cost decision stipulated in an administrative penal order is only admissible before the Federal Supreme Court's Indictment Chamber if the main point of the administrative order has come into legal force, meaning no separate objection or request for judicial review was filed against the penalty itself; since the complainant had already filed an administrative objection, seeking review of the entire penalty notice, including costs, the matter was still subject to administrative review, and thus, the immediate complaint to the Federal Supreme Court was dismissed as premature, lacking a final, appealable subject matter.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 96 Abs. 1 VStrR; Beschwerde gegen Kostenerkenntnis. Nur wenn die Strafverfügung der Verwaltung im Hauptpunkt in Rechtskraft erwachsen, d.h. dagegen kein Rechtsmittel ergriffen worden ist, kann der Kostenentscheid bei der Anklagekammer des Bundesgerichts angefochten werden.
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KI-generiertThis provision defines the conditions under which a decision on costs can be appealed to the Federal Tribunal, which was the subject of the appeal.
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Volltext
Urteilskopf
111 IV 188
47. Urteil der Anklagekammer vom 21. Oktober 1985 i.S. B. gegen Eidgenössische Steuerverwaltung
Regeste
Art. 96 Abs. 1 VStrR; Beschwerde gegen Kostenerkenntnis.
Nur wenn die Strafverfügung der Verwaltung im Hauptpunkt in Rechtskraft erwachsen, d.h. dagegen kein Rechtsmittel ergriffen worden ist, kann der Kostenentscheid bei der Anklagekammer des Bundesgerichts angefochten werden.
Sachverhalt ab Seite 188
BGE 111 IV 188 S. 188
Am 19. September 1985 erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) gegen B. einen Strafbescheid, mit welchem sie ihn gemäss Art. 6 VStrR zu einer Busse von Fr. 1000.-- verurteilte und ihm die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 26.-- auferlegte.
Gegen diesen Strafbescheid erhob B. am 13. Oktober 1985 bei der EStV Einsprache, und gleichzeitig legte er bei der Anklagekammer des Bundesgerichts Beschwerde ein.
Erwägungen
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
1. Gegen den Strafbescheid der Verwaltung gibt es grundsätzlich keine Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts, sondern einzig die Einsprache bei der Verwaltung (Art. 67 Abs. 1 und 68 Abs. 1 VStrR), die auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers als Begehren um gerichtliche Beurteilung behandelt werden kann (Art. 71 VStrR). Eine Ausnahme von der Regel
BGE 111 IV 188 S. 189
besteht nur hinsichtlich des Kostenerkenntnisses, indem dieses auf dem Beschwerdeweg beim Bundesgericht angefochten werden kann, soweit das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wurde oder wenn dieser die gerichtliche Beurteilung nicht verlangt hat (Art. 96 Abs. 1 VStrR), mit anderen Worten, wenn im letzteren Fall die auf Einsprache hin ergangene Strafverfügung der Verwaltung (Art. 70 VStrR) im Hauptpunkt in Rechtskraft erwachsen ist. Solange der Kostenentscheid im Einspracheverfahren von der Verwaltung selber noch geändert werden kann oder wegen des gegen die Strafverfügung gerichteten Begehrens um gerichtliche Beurteilung weggefallen ist, ist die Beschwerde an die Anklagekammer nicht gegeben, bzw. fehlt es am Anfechtungsgegenstand.
2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gegen den Strafbescheid der EStV Einsprache erhoben mit der Folge, dass die genannte Verwaltung ihren Strafbescheid einschliesslich des Kostenpunktes nochmals überprüfen muss (Art. 69 Abs. 1 VStrR). Damit hat er von dem verwaltungsinternen Rechtsbehelf gegen den Strafbescheid Gebrauch gemacht und kann er deshalb nicht gleichzeitig beim Bundesgericht Beschwerde führen. Auf diese ist nicht einzutreten.
Dispositiv
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.