Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 111 IV 167 KI-generiert

Art. 90 Ziff. 2 SVG; organisierte "Bummelfahrt" auf der Autobahn zu Protestzwecken. Wer auf der Autobahn bewusst und zusammen mit anderen durch langsames Fahren auf allen Spuren den normalen Verkehr verunmöglicht und Staus verursacht, macht sich der groben Verletzung von Verkehrsregeln i.S. von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V. mit Art. 4 Abs. 5 VRV schuldig.

Geschäftsnummer BGE 111 IV 167
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Upholds Felony Conviction for Organized Motorway Slow Drive Protest Causing Gross Traffic Violation Participants in an unauthorized protest "slow drive" on a motorway, including the appellant who often led the group, deliberately obstructed traffic across all lanes at low speeds (50-60 km/h) to cause traffic jams and disrupt normal flow as a form of protest against new government traffic regulations, which resulted in significant congestion and traffic incidents. The Federal Supreme Court upheld the conviction under **Art. 90 fig. 2 SVG** (Traffic Act), reasoning that the appellant's intentional and organized slow driving to deliberately impede smooth traffic flow (**Art. 4 para. 5 VRV**) constituted a **gross violation of traffic rules** because the **conscious, protracted, and planned breach** of regulations surpassed a simple misdemeanor, and by intentionally causing motorway traffic jams, the participants **accepted a serious risk to the safety of others**, justifying the classification as a felony due to the qualitative severity of the conduct.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 90 Ziff. 2 SVG; organisierte "Bummelfahrt" auf der Autobahn zu Protestzwecken. Wer auf der Autobahn bewusst und zusammen mit anderen durch langsames Fahren auf allen Spuren den normalen Verkehr verunmöglicht und Staus verursacht, macht sich der groben Verletzung von Verkehrsregeln i.S. von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V. mit Art. 4 Abs. 5 VRV schuldig.

Schlagwörter

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grobe Verkehrsregelverletzung Fahrverbot als Massnahme Verbrechen Strassenverkehrsunfälle Autobahnvignette Straftaten gegen den öffentlichen Verkehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 106 IV 49
Voraussetzung der höhern Strafdrohung ist einerseits, dass es sich um eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln handeln muss, und anderseits, dass eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen wird (BGE 106 IV 49 ff.).
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

6B_385/2011 (2011-09-23)
«…erer Verkehrsteilnehmer dienen (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 9. Aufl. 2008, S. 414 f. mit Hinweis auf das dem BGE 111 IV 167 zugrunde liegende Urteil des Berner Obergerichts; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 20…»
BGE 137 IV 326
«…erer Verkehrsteilnehmer dienen (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 9. Aufl. 2008, S. 414 f. mit Hinweis auf das dem BGE 111 IV 167 zugrunde liegende Urteil des Berner Obergerichts; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Bd. I, 3. Aufl. 201…»
SK.2007.23 (2009-06-01)
«…nte de la circu- lation, une violation qui sort du cadre de celles que l'on rencontre habituel- lement (ATF 111 IV 167 consid. 2a p. 169). L’auteur doit ainsi avoir créé un danger sérieux pour la sécurité d’autrui ou en avoir pris l…»
6B_498/2007 (2008-04-03)
«…tanzlichen kantonalen Entscheide) auch schon als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ( BGE 111 IV 167 ; 120 Ib 285 ) beziehungsweise als (fahrlässige) Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 StGB (Urteil 6S.3…»
BGE 134 IV 216
«…tanzlichen kantonalen Entscheide) auch schon als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ( BGE 111 IV 167 ; BGE 120 Ib 285 ) beziehungsweise als (fahrlässige) Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 StGB (Urteil…»
6S.312/2003 (2003-10-01)
«…er Autobahn, um Staus zu verursachen, eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer hervorruft ( BGE 111 IV 167 E. 2b). Die Vorinstanz weist deshalb zu Recht auf die erheblichen Gefahren hin, die von unerwarteten Staus auf der Aut…»
BGE 129 IV 6
«…ts gegen rechtswidrige Handlungen der Kernkraftwerkbetreiber gerichtet hätten. Die Bussen seien auch im Lichte von BGE 111 IV 167 "erheblich zu hoch", weshalb ein Verstoss gegen Art. 63 ff. StGB vorliege. 6.1 Nach der Praxis des Bundesgerichtes…»
6S.118/2002 (2002-09-25)
«…ts gegen rechtswidrige Handlungen der Kernkraftwerkbetreiber gerichtet hätten. Die Bussen seien auch im Lichte von BGE 111 IV 167 "erheblich zu hoch", weshalb ein Verstoss gegen Art. 63 ff. StGB vorliege. 6.1 Nach der Praxis des Bundesgerichtes b…»

Volltext

Urteilskopf

111 IV 167

41. Urteil des Kassationshofes vom 13. Dezember 1985 i.S. L. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 90 Ziff. 2 SVG; organisierte "Bummelfahrt" auf der Autobahn zu Protestzwecken.

Wer auf der Autobahn bewusst und zusammen mit anderen durch langsames Fahren auf allen Spuren den normalen Verkehr verunmöglicht und Staus verursacht, macht sich der groben Verletzung von Verkehrsregeln i.S. von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V. mit Art. 4 Abs. 5 VRV schuldig.

Sachverhalt ab Seite 167

BGE 111 IV 167 S. 167

Am Freitagnachmittag, 30. November 1984, führten das Trucker-Team-Schweiz und der westschweizerische Fahrlehrerverband auf den Autobahnen rund um Bern Bummelfahrten durch als Protest gegen die neuen Vorschriften des Bundesrates über Geschwindigkeitsbeschränkungen und Verkehrsabgaben. An dieser nicht bewilligten Demonstration nahm auch L. teil. Er fuhr während der zwei Runden, die er mitmachte, grösstenteils an der Spitze der Gruppe demonstrierender Fahrzeuge, die durch langsames Fahren auf beiden Spuren der Autobahn den normalen Verkehr verunmöglichen und Staus verursachen wollten. Dieses Ziel wurde erreicht. Durch langsames Fahren auf der ganzen Breite der Autobahn (mit einer Geschwindigkeit von höchstens 50-60 km/h an der

BGE 111 IV 167 S. 168

Spitze) kam es zu Staus, Verkehrsunfällen und einer zeitweiligen Blockierung des Autobahnnetzes.

L. wurde vom Obergericht des Kantons Bern (I. Strafkammer) am 19. September 1985 wegen Teilnahme an einer nichtbewilligten Demonstration und wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 4 Abs. 5 VRV/Art. 90 Ziff. 2 SVG) zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Der Gebüsste führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung "im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichtes" an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Schuldspruch wegen Teilnahme an einer nichtbewilligten Demonstration wurde schon im kantonalen Verfahren nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Bestrafung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG. Dass L. durch seine Fahrweise im Rahmen der Protestveranstaltung gegen Art. 4 Abs. 5 VRV verstiess, indem er ohne zwingende Gründe vorsätzlich durch zu langsame Fahrt den gleichmässigen Verkehrsfluss hinderte, ist unbestritten. Die Strafbarkeit der Widerhandlung gegen eine klare Regel der VRV wird in der Beschwerdeschrift nicht in Zweifel gezogen. L. macht jedoch geltend, sein Verhalten sei zu Unrecht unter Ziff. 2 von Art. 90 SVG subsumiert und als Vergehen geahndet worden, obschon die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt seien.

2. Art. 90 SVG erfasst in Ziff. 1 als Übertretung jeden Verstoss gegen Verkehrsregeln des Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften. Ziff. 2 von Art. 90 SVG umschreibt den qualifizierten Fall der Verkehrsregelverletzung, für den auch eine Gefängnisstrafe in Betracht fällt. Voraussetzung der höhern Strafdrohung ist einerseits, dass es sich um eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln handeln muss, und anderseits, dass eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen wird (BGE 106 IV 49 ff.).

a) Eine unbedachte fahrlässige Bummelfahrt, die andere behindert, aber nicht gefährdet, dürfte kaum je als grobe Verkehrsregelverletzung einzustufen sein. Dagegen verstösst das vorsätzliche Langsamfahren einer Gruppe von Automobilisten zwecks

BGE 111 IV 167 S. 169

planmässiger Behinderung des Verkehrsflusses auf einer Autobahn subjektiv und objektiv in grober Weise gegen die Vorschrift von Art. 4 Abs. 5 VRV. Es geht hier um ein bewusst rechtswidriges Verhalten, das sich deutlich abhebt von der grossen Zahl der SVG-Übertretungen, welche auf ein momentanes Versagen, eine kurze Unaufmerksamkeit oder eine ungeschickte Reaktion zurückzuführen sind. Das in Frage stehende Verhalten des Beschwerdeführers beruht auf einem Entschluss, der ruhig überlegt werden konnte. Ungewöhnlich und gravierend ist auch die Dauer der Verfehlung (im Vergleich zur Dauer einer durchschnittlichen SVG-Übertretung). Ein solches auf Behinderung des Verkehrs abzielendes Verletzen von Art. 4 Abs. 5 VRV in planmässigem Zusammenwirken mit andern überschreitet das Mass an Schuld und Rechtswidrigkeit, das üblicherweise bei SVG-Widerhandlungen festzustellen ist, bei weitem und muss in jeder Beziehung als grober Verstoss bezeichnet werden.

b) Die Organisatoren und Teilnehmer der Demonstration wollten durch ihre Langsamfahrt auf Autobahnen Staus verursachen. Sie nahmen damit die Gefahr von Auffahr-Kollisionen in Kauf. Diese Folgen des Unternehmens, an dem er mitwirkte, musste auch der Beschwerdeführer erkennen. Jeder Automobilist weiss zur Genüge, welche unangenehmen Auswirkungen Staus auf Autobahnen haben. Wer durch organisierte Langsamfahrt Stauungen hervorruft, nimmt eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer in Kauf.

Die Vorinstanz hat daher das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht unter Art. 90 Ziff. 2 SVG subsumiert. Ob der Beschwerdeführer vorwiegend 60 km/h fuhr, wie er behauptet, ist für die strafrechtliche Beurteilung nicht massgebend. Auch die planmässige Beschränkung der Geschwindigkeit auf 60 km/h auf allen Spuren der Autobahn hindert den gleichmässigen Verkehrsfluss und verletzt Art. 4 Abs. 5 VRV in grober Weise.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.