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BGE 111 IV 112 KI-generiert

Art. 270 Abs. 1 BStP. Die Statthalterämter des Kantons Zürich können nicht neben der Staatsanwaltschaft eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde führen.

Geschäftsnummer BGE 111 IV 112
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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District Governor's Office Concurrent Appeal with Public Prosecutor in Federal Nullity Case In a case where a district court acquitted the accused of a regulatory offense, which was confirmed by the Cantonal High Court, the issue arose whether the District Governor's Office (Statthalteramt) of the Canton of Zurich could file a federal appeal in nullity alongside the Cantonal Public Prosecutor's Office. The Federal Supreme Court ruled that while the District Governor's Offices are sometimes allowed to lodge such appeals when functioning as the prosecutor in place of the Public Prosecutor, it is unequivocally inadmissible for them to file an appeal concurrently with the Public Prosecutor's Office. The Court reasoned that Article 270 (1) of the Federal Code of Criminal Procedure legitimizes only the cantonal prosecutor for the appeal in nullity, and despite the Zurich procedural law allowing the administrative authority that rendered the prior decision to appeal in minor offense cases, the simultaneous filing by both bodies at the federal level is impermissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 270 Abs. 1 BStP. Die Statthalterämter des Kantons Zürich können nicht neben der Staatsanwaltschaft eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde führen.

Schlagwörter

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formelle Nichtigkeit Verwaltungsbehörde geringfügige Übertretung Strafprozessordnung Ausstand des Staatsanwalts bürgernahe Justiz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 270 Abs. 1 BStP
Gemäss Art. 270 Abs. 1 BStP ist der Ankläger des Kantons zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert.
Art. 210 StGB
vom Vorwurf der Übertretung des Art. 210 StGB frei.
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Volltext

Urteilskopf

111 IV 112

28. Urteil des Kassationshofes vom 19. April 1985 i.S. Statthalteramt des Bezirkes Zürich gegen F. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 270 Abs. 1 BStP.

Die Statthalterämter des Kantons Zürich können nicht neben der Staatsanwaltschaft eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde führen.

Erwägungen ab Seite 112

BGE 111 IV 112 S. 112

Erwägung:

1. Mit Urteil vom 5. Juli 1985 sprach der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich Frau F. vom Vorwurf der Übertretung des Art. 210 StGB frei. Dieser Entscheid wurde durch die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 11. Januar 1985 bestätigt. Mit heutigem Datum wies der Kassationshof eine dagegen durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich eingereichte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ab.

Dasselbe Rechtsmittel gegen den angefochtenen Freispruch wurde beim Bundesgericht auch durch das Statthalteramt des Bezirkes Zürich erhoben.

2. Gemäss Art. 270 Abs. 1 BStP ist der Ankläger des Kantons zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert. Nach der Praxis des Bundesgerichtes, zu deren Überprüfung heute kein Anlass besteht, werden Beschwerden von Zürcher Statthalterämtern dann zugelassen, wenn diese gewissermassen an Stelle der Staatsanwaltschaft in der Funktion des Anklägers auftreten. Ohne jeden Zweifel unzulässig ist es jedoch, dass ein Statthalteramt neben der Staatsanwaltschaft Beschwerde führt. Daran ändert nichts, dass im zürcherischen Strafverfahren nach § 395 Ziff. 1 StPO/ZH in Übertretungssachen nebst der Staatsanwaltschaft auch die Verwaltungsbehörde, die den vorinstanzlichen Entscheid gefällt hat, zur Ergreifung von Rechtsmitteln befugt ist. Auf die Beschwerde des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich ist mithin nicht einzutreten.