Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 111 IV 1 KI-generiert

Continuous DUI Offense: German Conviction and Swiss Double Jeopardy Defense

Geschäftsnummer BGE 111 IV 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Continuous DUI Offense: German Conviction and Swiss Double Jeopardy Defense A driver who committed a continuous offense of driving while intoxicated, starting in Germany and concluding in Switzerland, was convicted in Germany and then subsequently in Switzerland due to the principle of territoriality, which dictates that Switzerland retains jurisdiction even if only part of the unitary act occurred within its borders. The Swiss Federal Supreme Court rejected the argument of *ne bis in idem* (double jeopardy), holding that the foreign conviction does not prevent prosecution in Switzerland unless the foreign proceedings were initiated at the request of Swiss authorities. However, based on Article 3(1) paragraph 2 of the Swiss Penal Code, the court affirmed the lower court's decision to partially credit the foreign monetary fine of DM 700.00 against the Swiss custodial sentence of 20 days imprisonment, reducing it to 10 days, applying judicial discretion to avoid an unfair double penalty rather than a rigid conversion formula.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 3 StGB; Territorialprinzip und Anrechnung. 1. Die Schweiz beansprucht gemäss Art. 3 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auch dann die Gerichtsbarkeit, wenn bei einer einheitlichen Tathandlung nur ein Teil in der Schweiz begangen wurde und ein ausländischer Staat sich wegen des auf seinem Gebiet begangenen Tatanteils ebenfalls als zur Strafverfolgung zuständig erachtet (E. 2a). 2. Die Anerkennung eines ausländischen Urteils als definitive Erledigung ergibt sich aus Art. 3 Ziff. 2 StGB für den Fall, dass ein Ausländer (wegen der in der Schweiz begangenen Tat) auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden ist (E. 2b). 3. Grundsätze für die Anrechnung einer im Ausland verhängten Geldstrafe auf eine in der Schweiz auszusprechende Freiheitsstrafe (Art. 3 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; E. 3).

Schlagwörter

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Umwandlung der Geldstrafe Grundsatz ne bis in idem wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Freiheitsstrafe Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung fortgesetztes Delikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 108 IV 146
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

The court confirmed that the cantonal decision correctly applied this article regarding the crediting (Anrechnung) of the foreign fine against the Swiss sentence.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (22)

SB200072 (2021-03-08) · zh
State v. Accused: Affirmation of Sexual Assault and Extortion Convictions, Partial Reversal on Procedural Grounds
«…h bei schlichten Tätigkeitsdelik- ten (BSK StGB I- Popp/Keshelava, 4. Auflage 2019, Art. 8 N 4 mit Verweis u.a. auf BGE 111 IV 1). 3.3. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Kontroll- und sonstigen Beein- flussungshandlungen im Rahmen der Förde…»
6B_716/2020 (2021-03-02)
«…(ANDREAS DONATSCH, in: Derselbe u.a., StGB/JStG, Kommentar, 20. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 3 StGB mit Hinweis auf BGE 111 IV 1 E. 2a S. 3, Trunkenheitsfahrt von Lörrach bis zum schweizerischen Zoll in Basel; 127 IV 20 E. 2b/cc S. 24 f.). 1.6.…»
D.cision.2019.543 (2019-08-15) · vd
Appeal Regarding Partial Lifting of Seizures in Investment Fund Fraud Case Over Territorial Jurisdiction
«…que permet de localiser le lieu où l’auteur a agi, et, le cas échéant, de fonder la compétence territoriale suisse (ATF 111 IV 1 consid. 2a). Afin d’éviter des conflits de compétence négatifs, il convient en principe, dans le cadr…»
Jug.2019.70 (2019-02-07) · vd
International Money Laundering and Fraud Conviction Upheld
«…ique permet de localiser le lieu où l’auteur a agi et, le cas échéant, de fonder la compétence territoriale suisse (ATF 111 IV 1 consid. 2a). Afin d’éviter des conflits de compétence négatifs, il convient en principe, dans le cadr…»
SK2 2018 18 (2018-08-08) · gr
Public Prosecutor's Decision to Discontinue Defamation Proceedings Upheld After Foreign Termination
«…nspruch indes- sen nur dann miterledigt, wenn die Schweiz zuvor um Strafverfolgung ersucht hat (Art. 3 Abs. 3 StGB; BGE 111 IV 1 E. 2a; 105 IV 225 E. 4; Sabine Gless, Internati- onales Strafrecht, 2. Aufl., Basel 2015, N 144 m.w.H. auf die Rechtspr…»
6B_279/2018 (2018-07-27)
«…. 3 al. 3 CP ne trouve application qu'à la condition que soit intervenue une requête officielle de la Suisse (cf. ATF 111 IV 1 consid. 2b p. 3 s.). L'Office fédéral décide de la délégation de la procédure pénale à l'étranger ( art. 30 al. 2 EIMP…»
Jug.2017.444 (2017-11-24) · vd
Appeal Dismissed in Financial Fraud and Money Laundering Case
«…que permet de localiser le lieu où l’auteur a agi, et, le cas échéant, de fonder la compétence territoriale suisse (ATF 111 IV 1 consid. 2a). Afin d’éviter des conflits de compétence négatifs, il convient en principe, dans le cadr…»
D.cision.2017.615 (2017-08-04) · vd
Investment Fund Appeal of Refused Criminal Proceedings in Wine Acquisition Case
«…que permet de localiser le lieu où l’auteur a agi, et, le cas échéant, de fonder la compétence territoriale suisse (ATF 111 IV 1 consid. 2a). Afin d’éviter des conflits de compétence négatifs, il convient en princip…»
SK.2015.48 (2016-11-16)
Not Criminally Responsible for Hijacking Due to Mental Illness, but Ordered for Treatment
«…auteur a agi et cas échant admettre la compétence de la Suisse (DUPUIS ET AL., op. cit., no 7 ad art. 8 CP; ATF 111 IV 1 consid. 2a; arrêt du Tribunal fédéral 6B_86/2009 du 29 octobre 2009, consid. 2.3). 1.1.4 S'agissant de l'inf…»
Jug.2015.32 (2015-01-22) · vd
Appeal of Fraud and Social Insurance Convictions Affirmed on Territorial Jurisdiction Grounds
«…que permet de localiser le lieu où l’auteur a agi, et, le cas échéant, de fonder la compétence territoriale suisse (ATF 111 IV 1 c. 2a). Afin d’éviter des conflits de compétence négatifs, il convient en principe dans le cadre de p…»
SB.2014.8 (2014-11-18) · bs
Embezzlement and Fraud Conviction Upheld with Sentence Modification for Foreign Conviction
«…I, Art. 7 N. 4). Auch bloss teilweise in der Schweiz begangene Tathandlungen begründen die hiesige Gerichtsbarkeit (BGE 111 IV 1 E. 2a). Die Handlung beginnt, wenn der Täter die Schwelle zwischen Vorbereitung und Versuch überschreitet (BGE 104 IV 1…»
RR.2013.229 (2013-10-24)
Switzerland v. Italy Helicopter Sale Extradition
«…prodotto (art. 7 cpv. 1 CP). È sufficiente che il reato sia stato almeno parzialmente perpetrato in Svizzera (DTF 111 IV 1; sentenza 1A.233/2004 consid. 3.2). -7- 3.2.1 Nella fattispecie, le…»
501 2011 1 (2012-07-03) · fr
Prosecutor v. Defendant (Exposure and FGM Related Charges)
«…tat s'est produit (art. 8 al. 1 CP). Il suffit que l'infraction ait au moins partiellement été perpétrée en Suisse (ATF 111 IV 1). c) En l'occurrence, l'acte d'exposition a débuté en Suisse, même si le danger se trouvait en Somalie. A._______…»
1A.334/2005 (2007-04-19)
«…rfolgung im Ausland auf ein offizielles Strafverfolgungsersuchen der Schweiz (Art. 88 f. IRSG) zurückzuführen ist ( BGE 111 IV 1 E. 2b S. 3). Wurde eine auf entsprechendes schweizerisches Ersuchen hin verhängte Strafe im Ausland nicht (vollständig…»
P/18463/2003 (2007-03-28) · ge
Swiss Jurisdiction Over Financial Crimes in Bankruptcy Case
«…gale soient réalisées, il suffit qu'une partie de l'activité délictueuse considérée ait été commise en Suisse (ATF 111 IV 1, JdT 1985 I 431 no 50 consid. 2a not. p. 432). Ainsi, est considéré comme lieu de commission de l’infraction…»

Volltext

Urteilskopf

111 IV 1

1. Urteil des Kassationshofes vom 6. Februar 1985 i.S. A. gegen Polizeikommando Basel-Stadt (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 3 StGB; Territorialprinzip und Anrechnung.

1. Die Schweiz beansprucht gemäss Art. 3 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auch dann die Gerichtsbarkeit, wenn bei einer einheitlichen Tathandlung nur ein Teil in der Schweiz begangen wurde und ein ausländischer Staat sich wegen des auf seinem Gebiet begangenen Tatanteils ebenfalls als zur Strafverfolgung zuständig erachtet (E. 2a).

2. Die Anerkennung eines ausländischen Urteils als definitive Erledigung ergibt sich aus Art. 3 Ziff. 2 StGB für den Fall, dass ein Ausländer (wegen der in der Schweiz begangenen Tat) auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden ist (E. 2b).

3. Grundsätze für die Anrechnung einer im Ausland verhängten Geldstrafe auf eine in der Schweiz auszusprechende Freiheitsstrafe (Art. 3 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; E. 3).

Sachverhalt ab Seite 2

BGE 111 IV 1 S. 2

A.- A. fuhr am 8. Oktober 1983 um 03.35 Uhr mit seinem Personenwagen von Lörrach/BRD kommend bis zum schweizerischen Zollamt Grenzacherstrasse in Basel. Dort wurde er wegen des Verdachts der Angetrunkenheit zurückgehalten. Die Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von minimal 1,93%o bis maximal 2,18%o.

B.- Das Amtsgericht Lörrach verurteilte A. am 22. November 1983 wegen dieser Fahrt gemäss § 316 des deutschen StGB (Trunkenheit im Verkehr) zu einer Geldbusse von DM 700.--.

Weil die in Lörrach begonnene Trunkenheitsfahrt auf schweizerischem Gebiet fortgesetzt wurde, sprach der Polizeigerichtspräsident Basel-Stadt A. am 18. Mai 1984 nach schweizerischem Recht des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand schuldig und verurteilte ihn unter Berücksichtigung der in Deutschland wegen der gleichen Fahrt schon ausgefällten und als vollstreckt zu betrachtenden Strafe zu einer Restfreiheitsstrafe von 10 Tagen Gefängnis. Wegen früherer gleichartiger Verfehlungen wurde die Gewährung des bedingten Strafvollzuges abgelehnt.

Das Appellationsgericht schloss sich am 28. November 1984 den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der ersten Instanz an und bestätigte das Urteil.

C.- A. führt gegen den Entscheid des Appellationsgerichtes Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zum Freispruch an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In der Nichtigkeitsbeschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei auf Ersuchen der Basler Behörden wegen des Vorfalles vom 8. Oktober 1983 in Lörrach verfolgt und mit Strafbefehl des Amtsgerichtes vom 22. November 1983 zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je DM 20.--, insgesamt DM 700.--, verurteilt worden. Diese Geldstrafe werde aus der in der Schweiz geleisteten Kaution von Fr. 1100.-- gedeckt und sei somit als verbüsste Strafe zu behandeln. Die Fahrt von Lörrach bis zum Grenzposten sei eine einheitliche Tat, die rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgericht Lörrach beziehe sich nicht nur auf das

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Fahren auf deutschem Gebiet, sondern auch auf das Fahren auf schweizerischem Gebiet. Nach dem Grundsatz "ne bis in idem" könne der Beschwerdeführer wegen dieser Angelegenheit in der Schweiz nicht mehr bestraft werden.

2. a) In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur auf deutschem Gebiet, sondern auch auf schweizerischem Territorium seinen Personenwagen in angetrunkenem Zustand gelenkt hat. Ist aber ein Verbrechen oder Vergehen in der Schweiz verübt worden, so beansprucht die Schweiz gemäss Art. 3 Ziff. 1 StGB grundsätzlich die Gerichtsbarkeit (vgl. BGE 108 IV 146). Dies gilt auch, wenn bei einer einheitlichen Tathandlung nur ein Teil in der Schweiz begangen wurde und ein ausländischer Staat sich wegen des auf seinem Gebiet begangenen Tatanteils ebenfalls nach Territorialitätsprinzip als zur Strafverfolgung zuständig erachtet.

Ein ausländisches Strafurteil, das in der gleichen Sache bereits ergangen ist, hindert in solchen Fällen eine Bestrafung in der Schweiz nicht von vornherein. Eine im Ausland wegen der gleichen Sache bereits verbüsste Strafe ist gemäss Art. 3 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vom schweizerischen Richter auf die hier auszufällende Sanktion anzurechnen. Dass in der zu beurteilenden Angelegenheit die in Lörrach verhängte Geldstrafe gemäss dieser Bestimmung berücksichtigt werden soll, ist unbestritten.

b) Eine eigentliche Anerkennung des ausländischen Urteils als definitive Erledigung ergibt sich aus Art. 3 Ziff. 2 StGB für den Fall, dass ein Ausländer (wegen der in der Schweiz begangenen Tat) auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden ist.

In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei auf Ersuchen der Basler Behörden in Lörrach verfolgt worden. Wie bereits der Polizeigerichtspräsident in seinem Urteil feststellte, kann von einem Übernahmebegehren an die deutschen Behörden nicht die Rede sein. Am 17. Oktober 1983 hat die Verkehrsabteilung Basel-Stadt die Zweigstelle Lörrach der Staatsanwaltschaft Freiburg i/Br. über das gegen den Beschwerdeführer in Basel eingeleitete Ermittlungsverfahren orientiert. In diesem Brief wird mitgeteilt, dass der Fall dem Polizeigerichtspräsidenten überwiesen werde. Die Meldung sollte offensichtlich den deutschen Behörden ermöglichen, gegenüber dem in Deutschland wohnhaften fehlbaren Motorfahrzeugführer die naheliegende Sanktion eines Ausweisentzuges für das deutsche Gebiet zu prüfen. Ein Ersuchen

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um Übernahme der Strafverfolgung im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 StGB lässt sich dem Schreiben der Verkehrsabteilung nicht entnehmen. Dass die Strafverfolgung in der Schweiz durchgeführt wird, ist eindeutig zum Ausdruck gebracht.

Damit erweist sich die auf Art. 3 Ziff. 2 StGB gestützte Einwendung als unbegründet.

c) Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift ging der Polizeigerichtspräsident in dem vom Appellationsgericht bestätigten Urteil nicht etwa von einer nach der Länge der gefahrenen Strecken zwischen Deutschland und der Schweiz aufgeteilten Strafkompetenz aus und begründete seine Zuständigkeit nicht damit, dass die Verfehlung, soweit sie auf schweizerischem Gebiet begangen worden sei, durch den Strafbefehl des Amtsgerichtes Lörrach gar nicht erfasst werde. Er stellte im Gegenteil fest, dass die ununterbrochene Fahrt in angetrunkenem Zustand von Lörrach bis zum Zollamt Grenzacherstrasse eine einheitliche Handlung bilde. Der angefochtene Entscheid beruht auf der Erwägung, dass diese einheitliche (über die Staatsgrenze sich erstreckende) Handlung von beiden betroffenen Staaten verfolgt werde und dass die zeitlich nachfolgende Beurteilung in der Schweiz unter Beachtung von Art. 3 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorzunehmen sei. Diese Argumentation ist zutreffend und verletzt das Bundesrecht nicht.

3. Erscheint somit die Beurteilung gemäss Art. 3 Ziff. 1 Abs. 2 StGB als richtig, so bleibt zu prüfen, ob die Strafzumessung unter Anrechnung der Geldstrafe von DM 700.-- gesetzeskonform erfolgte.

a) Der Polizeigerichtspräsident ging davon aus, dass die übliche Strafe bei einer Fahrt in einem mittleren Rauschzustand (Blutalkoholgehalt von mindestens 1,93%o) 20 Tage Gefängnis betrage.

Gegen diesen Ansatzpunkt der Strafzumessung wird nichts eingewendet. Die kaum begründete, eventualiter beigefügte Rüge geht sinngemäss einfach dahin, die vom Amtsgericht Lörrach verhängte Geldstrafe von DM 700.-- sei der nach schweizerischem Recht angemessenen Bestrafung äquivalent und die Ausfällung einer Reststrafe von 10 Tagen Gefängnis daher nicht gerechtfertigt.

b) Im Urteil des Polizeigerichtspräsidenten wird das Problem der Anrechnung einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe in überzeugender Weise erörtert: Weder eine schematische Anrechnung der Geldstrafe in analoger Anwendung von Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (Fr. 30.-- = 1 Tag), noch das Abstellen auf die nach

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deutschem Recht bestimmten Tagessätze (i.c. 35 Tagessätze à DM 20.--) erscheint für den hier notwendigen Anrechnungsentscheid als wirklich angemessen und befriedigend. Der Richter muss im konkreten Fall nach eigenem Ermessen darüber befinden, ob die ausländische Geldstrafe der nach schweizerischem Recht verwirkten Freiheitsstrafe gleichzusetzen ist oder nicht. Erscheint ein gänzlicher Verzicht auf die Freiheitsstrafe nicht als gerechtfertigt, so muss bestimmt werden, in welchem Mass wegen der ausländischen Geldstrafe eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe nach billigem Ermessen angezeigt ist und welche Restfreiheitsstrafe folglich in der Schweiz noch ausgefällt werden soll. Diese "Anrechnung" ohne schematische Richtlinie räumt dem Richter im Einzelfall ein grosses Ermessen ein; doch dürfte auf diesem Wege - unter Vermeidung einer unbilligen Doppelbestrafung - am ehesten gewährleistet sein, dass die Bestrafung in der Schweiz im Ergebnis etwa so ausfällt wie bei vergleichbaren, rein inländischen Sachverhalten.

Im vorliegenden Fall wurde vom Polizeigerichtspräsidenten hervorgehoben, dass bei diesem Grad der Angetrunkenheit und unter Berücksichtigung früherer Verurteilungen wegen gleichartiger Verfehlungen in der Schweiz regelmässig Freiheitsstrafen ausgesprochen werden. Indem die nach der Schwere der Verfehlung angemessene Strafe von 20 Tagen Gefängnis in "Anrechnung" der Busse von DM 700.-- auf 10 Tage Gefängnis herabgesetzt wurde, haben die kantonalen Gerichte im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens einen vertretbaren Entscheid gefällt und die Vorschrift von Art. 3 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht verletzt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.