Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 111 III 55 KI-generiert

Debtor Furniture Exemption vs. Third-Party Ownership in Bankruptcy

Geschäftsnummer BGE 111 III 55
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Debtor Furniture Exemption vs. Third-Party Ownership in Bankruptcy In a bankruptcy proceeding, the debtor contested the extent of furniture declared exempt from seizure (Kompetenzstücke) by the bankruptcy office, arguing that additional items were necessary both for personal use and for his profession as a legal and business consultant, while third parties asserted ownership claims over all items. The court ruled that the bankruptcy office correctly declared essential personal items (bed, tables, wardrobe, etc.) as exempt from seizure under Art. 92 No. 1 SchKG, regardless of third-party ownership claims, because the items cannot be realized through seizure when they are unpfändbar (non-seizable); the bankruptcy office need not determine ownership if the items are essential, since removing them from the debtor's possession is the third party's action, not the execution proceedings'. The determination of essential items must be made based on the circumstances at the time of the inventory, and the court found that the initially recognized items covered the debtor's most basic needs, partially affirming the appeal and remanding the case for a new decision concerning the professional necessity of additional furniture.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 92 Ziff. 1 SchKG; Pfändbarkeit von Möbeln, an denen Drittansprachen geltend gemacht werden. Das Betreibungsamt kann Möbel des Schuldners, auf die er unbedingt angewiesen ist, zu Kompetenzstücken erklären, auch wenn sie von Dritten als Eigentum beansprucht werden.

Schlagwörter

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Konkursinventar Drittansprache Miteigentum Masseverbindlichkeit persönliche Verhältnisse Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 108 III 67
Im übrigen ist zu beachten, dass für die Bestimmung der Kompetenzqualität nach feststehender Rechtsprechung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Pfändung oder der Inventaraufnahme massgebend sind (BGE 108 III 67 E.
BGE 98 III 32
2 i.f., BGE 98 III 32, BGE 97 III 53 E.
BGE 97 III 53
2 i.f., BGE 98 III 32, BGE 97 III 53 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision is implicitly cited as the basis for the dismissal/variation of the case to a lower instance, although not explicitly in the final dispositive, the proceeding refers to the partial admission and remittance for a new decision.

Art. 92 Ziff. 1 SchKG

This provision is cited in the Regeste as the legal basis for the finding regarding the seizure of furniture claimed by third parties.

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«…immung, ob ein Vermögenswert Kompetenzeigenschaft hat, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Pfändung massgebend ( BGE 111 III 55 E. 2 S. 56 mit Hinweisen; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 23 Rz. 1…»
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«…im Zeitpunkt der Pfändung von Amtes wegen unter Mitwirkung des Beschwerdeführers abklären und entscheiden müssen ( BGE 111 III 55 E. 2 S. 56; 112 III 79 E. 2 S. 80). Der Beschwerdeführer macht schliesslich selber nicht geltend, das Betreibungsamt…»
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Volltext

Urteilskopf

111 III 55

13. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 9. April 1985 i.S. W. (Rekurs)

Regeste

Art. 92 Ziff. 1 SchKG; Pfändbarkeit von Möbeln, an denen Drittansprachen geltend gemacht werden.

Das Betreibungsamt kann Möbel des Schuldners, auf die er unbedingt angewiesen ist, zu Kompetenzstücken erklären, auch wenn sie von Dritten als Eigentum beansprucht werden.

Sachverhalt ab Seite 55

BGE 111 III 55 S. 55

Über W. wurde am 19. Juli 1984 gestützt auf seine Insolvenzerklärung der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt nahm in der Folge das Inventar auf. Gegenüber allen Gegenständen wurden Drittansprachen erhoben. Das Konkursamt anerkannte zwei Nachttischchen, ein Doppelbett, einen Kleiderschrank und ein Büchergestell als für den Schuldner unentbehrlich und damit als unpfändbar.

Der Schuldner machte mit Beschwerde an die untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs geltend, er sei noch auf weitere Möbel zur Ausübung seines Berufs als selbständiger Rechts- und Unternehmensberater angewiesen. Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde am 29. November 1984 teilweise gut und wies das Konkursamt an, noch einen Tisch mit drei Stühlen und einen Schreibtisch dem Kompetenzgut zuzuordnen. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies eine Beschwerde des Schuldners, in welcher er noch weitere Möbel und Gegenstände aufgeführt hatte, denen Kompetenzqualität zuzusprechen sei, am 7. März 1985 ab.

W. führt Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Diese heisst den Rekurs teilweise gut, soweit auf ihn eingetreten werden kann, hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

BGE 111 III 55 S. 56

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent die Unpfändbarkeit von Möbeln und Gegenständen geltend gemacht, die ihm einerseits zum persönlichen Gebrauch dienen und die er anderseits für die Berufsausübung als Rechtsberater benötige. Zum persönlichen Gebrauch hat ihm das Konkursamt bzw. die untere Aufsichtsbehörde ein Bett, zwei Nachttischchen, einen Tisch mit drei Stühlen und einen Kleiderschrank und damit das Allernotwendigste belassen. Dass diese Möbel von Dritten als Eigentum beansprucht werden, ist ohne Belang. Da sie infolge ihrer Unpfändbarkeit nicht verwertet werden können, braucht sich das Konkursamt keine Gedanken darüber zu machen, ob sie auch tatsächlich dem Schuldner gehören oder nicht. Sollte der Drittansprecher sie der Verfügung des Schuldners entziehen, so geschieht dies nicht im Rahmen der Betreibung, sondern aufgrund des Willensentschlusses einer Drittperson, auf die das Konkursamt keinen Einfluss nehmen kann. Besitzt der Schuldner nicht einmal die zum Leben unbedingt notwendigen Möbel und Gegenstände, so ist es weder Sache des Konkursamtes noch der betreibenden Gläubiger, ihm diese zu liefern. Im übrigen ist zu beachten, dass für die Bestimmung der Kompetenzqualität nach feststehender Rechtsprechung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Pfändung oder der Inventaraufnahme massgebend sind (BGE 108 III 67 E. 2 i.f., BGE 98 III 32, BGE 97 III 53 E. 1 und 59 E. 3). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Rekurrent im Zeitpunkt der Inventaraufnahme noch über die zum Leben unbedingt notwendigen Möbel verfügte, die denn auch vom Konkursamt und von der untern Aufsichtsbehörde als unpfändbar erklärt worden sind.