Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 111 III 52 KI-generiert

Debtor's Refusal to Provide Documentation Justifies Seizure of Alleged Professional Vehicle

Geschäftsnummer BGE 111 III 52
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Debtor's Refusal to Provide Documentation Justifies Seizure of Alleged Professional Vehicle A debtor challenged the seizure of his car, claiming it was an essential tool for his profession, and then refused to provide the supervisory authority with detailed information and documentation regarding its use, related income, and costs, citing protection of his private sphere involving customer data. The court confirmed the car's seizure, reasoning that the supervisory authority had clearly requested the necessary details to assess if the car was an unseizable professional tool under Art. 92 No. 3 SchKG, which requires balancing the vehicle's costs against the generated income; the duty of the supervisory authority to establish facts <em>ex officio</em> did not require granting the debtor a second deadline after he failed to comply with the initial clear request for specific data and supporting documents, and the protection of the personal sphere cannot be invoked to refuse information essential for a lawful execution proceeding, even if it entails disclosing business-sensitive information like customer orders.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Pfändung 1. Schutz der Persönlichkeitssphäre des Schuldners. Angaben, welche die Aufsichtsbehörde für die Beurteilung der Kompetenzqualität eines Pfändungsgegenstandes benötigt, kann der Schuldner nicht unter Berufung auf den Schutz seiner Persönlichkeitssphäre verweigern (hier: Angaben über Kundenaufträge im Zusammenhang mit der Pfändung eines Automobils) (E. 3). 2. Aufsichtsbehördliche Abklärung tatsächlicher Verhältnisse von Amtes wegen. Die Aufsichtsbehörde, die dem Schuldner klare Fragen gestellt und ihm eine Frist zu deren Beantwortung sowie zur Einreichung von Beweismitteln angesetzt hat, verletzt ihre Pflicht, die aus der Sicht des Art. 92 SchKG massgebenden tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären, nicht, wenn sie dem Schuldner, der ihrer Aufforderung nicht nachgekommen ist, keine Nachfrist gewährt (E. 2).

Schlagwörter

KI-generiert
Beschlagnahme des Fahrzeugs Schriftstückbeschlagnahme Verlustschein Unterstützungspflicht Warenpapier Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 97 III 11
Daran vermag sein Hinweis auf BGE 97 III 11 und 59 nichts zu ändern.
BGE 89 III 34
BGE 89 III 34; BGE 84 III 20 unten mit Hinweis).
BGE 84 III 20
BGE 89 III 34; BGE 84 III 20 unten mit Hinweis).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 92 SchKG

Cited in the context of the purpose of safeguarding the debtor's existence regarding the seizure of assets, which is relevant to the dismissal of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

PS200128 (2020-08-07) · zh
Appeal Regarding Dismissal of Criminal Complaint Against Debt Enforcement Representative for Defamation and Unlawful Debt Certificate Issuance
«…uges vom Schuldner regelmässig in Kauf zu neh- men (vgl. BSK SchKG I-LEBRECHT, 2. Auflage, Art. 91 N 14 u.H.a. BGE 111 III 52 Erw. 3). 7. Der Beschwerdeführer beharrte ferner darauf, dass die Strafanzeige bear- beitet werde. Es sei ihm -…»
PS190097 (2019-08-15) · zh
Appeal Against Order Compelling Submission of Financial Documents During Debt Enforcement
«…der von ihm vor Vorinstanz zitierten Literatur ergibt (vgl. BK SchKG I-LEBRECHT, 2. Aufl. 2010, Art. 91 N 14 u.H.a. BGE 111 III 52 E. 3). 2.2.1 Weiter erwog die Vorinstanz, das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Auskunftspflicht ende mit dem Ak…»
PS150192 (2016-01-13) · zh
Appeal Dismissed Over Seizure of Car Essential for Web Design Business
«…schaftlich sein (BSK SchKG I- VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 92 N 21 f., BGer 5A_799/2015 vom 9. November 2015 E. 2.1.; BGE 111 III 52 E. 3). Fehl geht demnach der Einwand des Beschwerdeführers, der Kompetenzcharak- ter eines Fahrzeuges werde vermutet,…»
PS110211 (2011-12-20) · zh
Creditor v. Debtor: Attachment of Shares Held by Custodian
«…erpflichtet, über den tatsächlichen Aufbewahrungsort Auskunft zu geben (vgl. BGE 116 III 107 E. 6.b mit Hinweis auf BGE 111 III 52 ff. und BGE 100 III 28 ff. E. 2). -5- 4. Arrestvoraussetzungen 4.1. Für d…»
PS110212 (2011-12-20) · zh
Attachment Jurisdiction Over Registered Securities Based on Custodian Location
«…erpflichtet, über den tatsächlichen Aufbewahrungsort Auskunft zu geben (vgl. BGE 116 III 107 E. 6.b mit Hinweis auf BGE 111 III 52 ff. und BGE 100 III 28 ff. E. 2). -5- 4. Arrestvoraussetzungen 4.1. Für…»
7B.229/2005 (2006-03-20)
«…doit fournir tous les renseignements demandés par l'autorité et ne peut invoquer la protection de sa personnalité ( ATF 111 III 52 ; Gilliéron, Poursuite pour dettes, n. 907; Lebrecht, loc. cit., n. 14 ad art. 91 LP ). 6. En instance cantonale, la r…»
ASLP.1999.9 (1999-07-07) · ne
Creditor v. Enforcement Office (Wife's Company Accounts)
«…qu'il n'a aucune créance contre un tiers (v. à cet égard Lebrecht, op.cit., n.14 ad art.91 LP et la référence à l'ATF 111 III 52, 54). Sa déclaration à l'office lors de son interrogatoire tend à démontrer qu'il n'a effectivement pas de telles créa…»
BGE 116 III 107
«…AG in widerrechtlicher Weise ihrer Auskunftspflicht über die Lage des Inhaberschuldbriefes nicht nachgekommen ist ([BGE 111 III 52](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
PS110211 · zh
Cantonal Court Grants Arrest of Foreign Debtor's Swiss-Held Shares
«…erpflichtet, über den tatsächlichen Aufbewahrungsort Auskunft zu geben (vgl. BGE 116 III 107 E. 6.b mit Hinweis auf BGE 111 III 52 ff. und BGE 100 III 28 ff. E. 2). -5- 4. Arrestvoraussetzungen 4.1. Für d…»
PS110212 · zh
Attachment of Foreign Debtor's Shares Held in Deposit
«…erpflichtet, über den tatsächlichen Aufbewahrungsort Auskunft zu geben (vgl. BGE 116 III 107 E. 6.b mit Hinweis auf BGE 111 III 52 ff. und BGE 100 III 28 ff. E. 2). -5- 4. Arrestvoraussetzungen 4.1. Für…»
PS150192 · zh
Debtor's Challenge to Seizure of BMW X5 for Professional Necessity Rejected
«…schaftlich sein (BSK SchKG I- VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 92 N 21 f., BGer 5A_799/2015 vom 9. November 2015 E. 2.1.; BGE 111 III 52 E. 3). Fehl geht demnach der Einwand des Beschwerdeführers, der Kompetenzcharak- ter eines Fahrzeuges werde vermutet,…»
PS190097 · zh
Debtor's Duty to Cooperate and Bank Statement Production in Debt Enforcement
«…der von ihm vor Vorinstanz zitierten Literatur ergibt (vgl. BK SchKG I-LEBRECHT, 2. Aufl. 2010, Art. 91 N 14 u.H.a. BGE 111 III 52 E. 3). 2.2.1 Weiter erwog die Vorinstanz, das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Auskunftspflicht ende mit dem Ak…»
PS200128 · zh
Debtor's Appeal Against Refusal to Hear Criminal Complaint Regarding Loss Certificate Issuance
«…uges vom Schuldner regelmässig in Kauf zu neh- men (vgl. BSK SchKG I-LEBRECHT, 2. Auflage, Art. 91 N 14 u.H.a. BGE 111 III 52 Erw. 3). 7. Der Beschwerdeführer beharrte ferner darauf, dass die Strafanzeige bear- beitet werde. Es sei ihm -…»

Volltext

Urteilskopf

111 III 52

12. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 9. Oktober 1985 i.S. X. (Rekurs)

Regeste

Pfändung

1. Schutz der Persönlichkeitssphäre des Schuldners.

Angaben, welche die Aufsichtsbehörde für die Beurteilung der Kompetenzqualität eines Pfändungsgegenstandes benötigt, kann der Schuldner nicht unter Berufung auf den Schutz seiner Persönlichkeitssphäre verweigern (hier: Angaben über Kundenaufträge im Zusammenhang mit der Pfändung eines Automobils) (E. 3).

2. Aufsichtsbehördliche Abklärung tatsächlicher Verhältnisse von Amtes wegen.

Die Aufsichtsbehörde, die dem Schuldner klare Fragen gestellt und ihm eine Frist zu deren Beantwortung sowie zur Einreichung von Beweismitteln angesetzt hat, verletzt ihre Pflicht, die aus der Sicht des Art. 92 SchKG massgebenden tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären, nicht, wenn sie dem Schuldner, der ihrer Aufforderung nicht nachgekommen ist, keine Nachfrist gewährt (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 52

BGE 111 III 52 S. 52

Am 18. Februar 1985 belegte das Betreibungsamt bei X. unter anderem einen Personenwagen mit Pfändungsbeschlag. Durch

BGE 111 III 52 S. 53

Verfügung vom 21. Mai 1985 bestätigte es diese Massnahme unter Hinweis darauf, dass die Kosten für das Fahrzeug in keinem vernünftigen Verhältnis zum Ertrag stünden, der sich damit erzielen lasse.

Nachdem X. gegen die Pfändung Beschwerde eingereicht hatte, forderte ihn die kantonale Aufsichtsbehörde durch Schreiben vom 5. August 1985 anhand des folgenden Fragenkatalogs zu ergänzenden Angaben auf:

"1. Wie oft und zu welchem Zweck haben Sie im letzten Jahr das Fahrzeug gebraucht?

2. Welches waren die Bruttoeinkünfte, die Sie gestützt auf die Verwendung des Fahrzeugs im letzten Jahr realisieren konnten?

Welches sind die Einkünfte, die Sie im letzten Jahr ohne Verwendung des Fahrzeugs erzielen konnten?

3. Welches sind die Kosten, die Ihnen im letzten Jahr durch die Verwendung des Fahrzeugs entstanden sind?"

X. wurde ersucht, die Fragen so detailliert wie möglich zu beantworten und entsprechende Unterlagen einzureichen.

Die Angaben, die X. hierauf mit Schreiben vom 26. August 1985 machte, hielt die kantonale Aufsichtsbehörde grösstenteils für nicht hinreichend nachgewiesen. Insbesondere gelte dies für den Betrag, den X. dank der Benützung des Wagens habe erwirtschaften wollen. Mit Entscheid vom 19. September 1985 wurde die Beschwerde, soweit gegen die Pfändung des Automobils gerichtet, abgewiesen.

X. hat hiergegen an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts rekurriert mit dem Antrag, der Personenwagen sei aus der Pfändung zu entlassen.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Der Rekurrent macht geltend, aus seinem Schreiben vom 26. August 1985 sei eindeutig hervorgegangen, dass die für den Beweis seiner dortigen Angaben geeigneten Unterlagen bei ihm zur Verfügung gestanden hätten. Falls die Vorinstanz sie wirklich benötigt habe, so wäre sie nach seiner Ansicht verpflichtet gewesen, sie von ihm zu verlangen. Ihre Aufforderung vom 5. August 1985 sei in dieser Hinsicht nicht imperativ formuliert gewesen; es habe geheissen: "wenn möglich". Indem die Vorinstanz die Beschwerde abgewiesen habe, ohne ihm eine Nachfrist zur

BGE 111 III 52 S. 54

Einreichung von Beweismitteln anzusetzen, habe sie Bundesrecht verletzt.

2. Diesen Vorbringen des Rekurrenten kann nicht beigepflichtet werden. Die Vorinstanz hatte ihm im erwähnten Schreiben vom 5. August 1985 klare Fragen gestellt und beigefügt, er werde gebeten, diese "so detailliert wie möglich" (und nicht etwa: "wenn möglich") zu beantworten und entsprechende Schriftstücke beizulegen. Der Rekurrent war damit unmissverständlich aufgefordert, die zum Nachweis seiner Angaben geeigneten Unterlagen einzureichen, und die Vorinstanz war keineswegs gehalten, ihm hierzu noch eine Nachfrist anzusetzen. Daran vermag sein Hinweis auf BGE 97 III 11 und 59 nichts zu ändern.

3. Mit dem Hinweis auf den vertraulichen Inhalt der als Beweismittel in Betracht fallenden Unterlagen scheint sich der Rekurrent auf den Schutz seiner Persönlichkeitssphäre berufen zu wollen. Auch dieser Einwand ist unbehelflich. Bei der Beurteilung der Frage der Pfändbarkeit eines als Berufswerkzeug angesprochenen Automobils ist unter anderem dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit Beachtung zu schenken, da der Zweck des Art. 92 Ziff. 3 SchKG, nämlich dem Schuldner die Existenz zu sichern, nicht erreicht wird durch die Unterlassung der Pfändung von Hilfsmitteln, deren Verwendungskosten in keinem vernünftigen Verhältnis zum Ertrag stehen (vgl. BGE 89 III 34; BGE 84 III 20 unten mit Hinweis). Das Betreibungsamt muss deshalb wissen, wieviel der Schuldner dank der Benützung des Fahrzeugs einzunehmen in der Lage ist. Gewiss ist im vorliegenden Fall mit der Offenlegung beispielsweise von Kundenaufträgen ein Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Rekurrenten verbunden, doch ist dies als Nebenwirkung eines ordnungsgemässen Pfändungsvollzuges in Kauf zu nehmen (vgl. GILLIÉRON, in JdT 1985 II S. 5 f. N. 1 betreffend die Auskunftspflicht beim Arrest).

4. Dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, hat der Rekurrent nach dem Gesagten nicht darzutun vermocht.